Erstellt am 04.10.2008 um 15:50 Uhr von carrie
@ASB-Peter
§ 33 BetrVG im Kommentar zu lesen:
In eigenen, persönlichen Angelegenheiten (z.B. Umgruppierung, Kündigung oder Ausschlussantrag) ist das betroffene BR - Mitglied gehindert, an der Beschlussfassung teilzunehmen.
Dienstplangestaltung gehört sicherlich nicht dazu. Sonst müsste ja jedesmal, wenn es um eine Maßnahme geht, ein Ersatzmitglied geladen werden, weil zufällig jemand aus dem Gremium in der betroffenen Abteilung arbeitet.
Erstellt am 04.10.2008 um 16:55 Uhr von ASB-Peter
Danke für die Antwort,
ist sicher verständlich!
Sind nur persönliche Angelegenheiten betroffen? Der Dienstplan findet aber nur für die Mitarbeiter Anwendung! Aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit kann somit der Abteilungsleiter seinen eigenen Arbeitsbereich mit der passenden Dienstplangestaltung erleichtern?
Nochmal Danke!
Erstellt am 04.10.2008 um 17:00 Uhr von carrie
@ASB-Peter
Na klar, dafür ist man ja unter anderem in so einem Gremium, damit man auf Mißstände aufmerksam macht und sie verbessern kann.
Erstellt am 04.10.2008 um 20:29 Uhr von peanuts
"wie und auf welche Rechtsgrundlage basierend kann ein BR-Beschluss angefochten werden oder für unwirksam erklärt werden?"
Falls Zweifel an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung bestehen, kann der AG ein Beschlussverfahren anstreben und die Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen.
"Sind nur persönliche Angelegenheiten betroffen? "
Im Prinzip ja, aber keine Regel ohne Ausnahme!
Beispiel: BRM ist Abteilungsleiter und einem AN seiner Abteilung soll verhaltensbedingt gekündigt werden.
Dieses BRM ist zwar weder mittel- noch unmittelbar persönlich betroffen, aber sicherlich befangen. In solch kritischen Fällen sollte/könnte man ein Ersatzmitglied einladen, um eine neutral geprägte Beschlussfassung zu gewährleisten; eine solche Vorgehensweise muss aber die Ausnahme sein.
Erstellt am 04.10.2008 um 20:30 Uhr von Der alte Heini
ASB-Peter schreibt:
---Der Dienstplan findet aber nur für die Mitarbeiter Anwendung! Aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit kann somit der Abteilungsleiter seinen eigenen Arbeitsbereich mit der passenden Dienstplangestaltung erleichtern?---
Das könnte jeder Abteilungsleiter wenn Entsprechendes beim Betriebsrat vorgelegt wird und der Betriebsrat mit einem ordentlichen Beschluss Genanntes absegnet. Auch die Dienstplangestaltung für die Abteilung des genannten BR Mitgl. bedarf die Zustimmung des BR per Beschluss und wird somit nicht bevorteilt.
Erstellt am 04.10.2008 um 20:30 Uhr von waschbär
@peanuts,
Du hast es echt drauf.....