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Persönliche Betroffenheit - bezüglich Nichteilnahme an Abstimmung?

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migu
Jan 2018 bearbeitet

Darf ein BR-Mitglied an einer Beratung und anschließender Beschlussfassung im Rahmen einer Sitzung teilnehmen, wenn er mit der Person, um die es in der Sache geht liiert ist? Ist das BR-Mitglied durch ein Ersatzmitglied für diesen TOP zu ersetzen?

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Community-Antworten (7)

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Mona-Lisa

08.08.2007 um 18:45 Uhr

@migu, das BetrVG spricht von "...eígenen....Angelegenheiten...", also dem Betriebsratsmitglied persönlich und dieses soll nicht nur von der Abstimmung, sondern auch von der Beratung ausgeschlossen werden. § 33 BetrVG DKK III. Die Abstimmung, RN. 20

In dieser RN. ist aber auch zu lesen, dass eine persönliche Befangenheit bei "nahestehenden Personen" besteht und in gleicher Form behandelt werden soll. LAG Düsseldorf v. 16.12.2004 - 11 TaBV 79/04

Dann ist da auch noch die Frage, was du unter "liiert" verstehst! ;-))

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DonJohnson

08.08.2007 um 21:12 Uhr

Na, ich bin nciht ganz Mona Lisas Meinung: Im Fitting §33 RN 37 steht: "Wird ein BR Mitglied durch einen Beschluß des BR in seiner Rechtstellung als ArbN oder als BR Mitglied PERSÖNLICH und UNMITTELBAR BETROFFEN (zB personelle Maßnahmen wie Beförderung, Versetzung und Kündigung, oder ein Antrag auf Ausschließung aus dem BR nach §23 Abs 1 Satz 2), hat es bei diesem Beschluß KEIN STIMMRECHT. Gleiches gilt bei personellen Maßnahmen betreffend den Ehegatte eines BR Mitgliedes (LAG Düsseldorf DB 05, 954)" Zitat ende. Wenn liiert also keine Ehe beinhaltet kann das mitglied nciht nur bei der Diskussion dabei sein, sondern auch mit beschließen.

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Lotte

08.08.2007 um 21:33 Uhr

Don Johnson, wenn man sich das Urteil LAG Düsseldorf v. 16.12.2004 - 11 TaBV 79/04, welches Mona-Lisa schon erwähnte einmal durchliest wird klar, dass es nicht um Ehe, Nichtehe oder sonstiges geht, sondern um die Gefahr der Interessenskollision.

"Die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden, besteht auch dann, wenn die Entscheidung über eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer ihm nahestehenden Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Denn auch dann besteht die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden."

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DonJohnson

08.08.2007 um 23:47 Uhr

Hallo Lotte. Was ist denn eine nah stehende person bitte? ein guter arbeitskollege? ich würde das riskieren. paßt schon. das urteil zeigt nur, dass es bedenklich ist, schließt aber den mitbeschluß nciht aus - an sonsten würde ich das von fall zu fall per gericht neu bewerten lassen ;-)

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Mona-Lisa

08.08.2007 um 23:51 Uhr

@Don Johnson, eine "nah stehende Person" kann viel bedeuten! Vom Arbeitskollegen bis zum LAG! Aber wenn z. B. die Freundin eines BR-Kollegen betroffen ist, würde ich ihm raten, an der Beschlussfassung nicht teilzunehmen!

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DonJohnson

09.08.2007 um 00:14 Uhr

Naja mona lisa. wo kein kläger da kein richter. ich würde es riskieren. ich würde ihn mit abstimmen lassen. ich gehe da nach dem fitting, würde es aber von der gewerkschaft gegenprüfen lassen. ich denke nicht, dass der ag gegen einen solchen beschluß vor geht, der weiß ja nciht mal, was abgestimmt wird. und ins blaue schießen die nciht, nicht wenn die es bezahlen müssen.

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Mona-Lisa

09.08.2007 um 00:19 Uhr

@Don Johnson. ich geh nicht mal davon aus, dass der AG nach Bekanntgabe der Beschlussfassung seine Pump Gun durchlädt! ;-)) Ich meine schon eher den Interessenskonflikt, dem das "betroffene" BR-Mitglied ausgesetzt ist.

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