W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahl der Freigestellten BR-Mitglieder

1
15erBRGrem
Apr 2022 bearbeitet

Hallo Zusammen,

Ich habe eine Frage, auf die ich keine ordentliche Info gefunden habe.

Bei der heutigen Wahl wurden auch die freigestellten gewählt.

15er Gremium mit 3 freigestellten.

Es wurden 3 zur Wahl gestellt.

  1. 15 Stimmen
  2. 10 Stimmen
  3. 7 Stimmen

Das es eine Personenwahl war und die dritte Person lediglich 7Stimmen erhielt, wurde eine weitere Wahl einberufen.

Hier wurde eine neue Person aufgestellt und zusätzlich die Person die zuvor lediglich 7 Stimmen erhielt.

Das Ergebnis war dann, dass die Person die zuvor 7 Stimmen erhielt, dann 8 erhielt und wurde quasi in der zweiten Wahl zum dritten freigestellten Mitglied erklärt.

Meine Fragen nun:

  1. Hätte es überhaupt zu einer zweiten Wahl kommen müssen/dürfen oder hätten die 7 Stimmen gereicht?

  2. Ist eine zweite Wahl überhaupt zulässig?

  3. Ist die Freistellung im zweiten Anlauf zulässig?

  4. Muss bei der Wahl zwingend eine Stimmenmehrheit, also mindestens 8 bei einem 15er Gremium erfolgen?

Vielen Dank für eure Unterstützung!

Viele Grüße Ein verunsichertes BR-Mitglied

35805

Community-Antworten (5)

C
celestro

28.04.2022 um 00:54 Uhr

Ich gebe Dir recht. Es ist nach:

https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__38.html

eine Mehrheitswahl vorgesehen. Diese Wahl ist KEIN Mehrheitsbeschluss ... ich sehe nicht, wieso nicht die gleichen Regeln gelten sollen, wie allgemein bei der BR-Wahl (wo jemand alleine mit seiner eigenen Stimme ins Gremium kommen kann).

zu den Fragen im Einzelnen:

zu 1.) die 7 Stimmen hätten gereicht.

zu 2. und 3.) Jein! Das BRM wurde mit Wahl 1 schon rechtlich einwandfrei freigestellt. Man könnte so eine Freistellung widerrufen und DANN eine 2te Wahl abhalten. Oder man wählt direkt alle 3 Freistellungen in separaten Wahlgängen.

So wie es ablief ist es eher nicht zulässig. Aber die 2te Wahl hat ja das Gleiche Ergebnis gebracht, wie Wahl 1. Daher sehe ich absolut keinen Grund, hier jetzt das sprichwörtliche "Fass" aufzumachen.

zu 4.) siehe Antwort zu Frage 1.)

C
Catweazle

28.04.2022 um 01:23 Uhr

Für die Wahl der Freistellungen ist aber Listenwahl vorgesehen.

J
John_

28.04.2022 um 09:14 Uhr

Kommt drauf an wie die Wahlvorschläge eingereicht wurden. Wenn die 3 sich zusammen zur Wahl gestellt haben war es ein Wahlvorschlag und es wird in Mehrheitswahl gewählt.

K
Kjarrigan

28.04.2022 um 10:01 Uhr

Mir ist nicht klar wie ihr gewählt habt

Es gab nur diese 3 Kandidaten? oder gab es mehr? War

Fitting RN41 zu § 38 BetrVG Wahlgrundsätze Die Wahl erfolgt grds. in einem einheitlichen Wahlgang. Dies gilt auch dann, wenn der BR sich sowohl für Voll- als auch Teilfreistellungen entschieden hat (so auch Greßlin BR-Mitglieder S. 216). Unzulässig ist auch, zunächst die Freistellung des Vors. und seines Vertr. und danach in einem weiteren Wahlgang die anderen freizustellenden BRMitgl. zu wählen (LAG Köln 13.5.2020 – 11 TaBV 28/19

Nur wenn es nur einen Vorschlag gab gibt es eine Mehrheitswahl Fitting Rn 43 Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so erfolgt die Wahl als Mehrheitswahl. Gleiches gilt, wenn nur ein BRMitgl. freizustellen ist (Abs. 2 S. 2). Gewählt sind der bzw. die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Da das Gesetz keine Regelung enthält, in welcher Weise die Mehrheitswahl zu erfolgen hat, steht es dem BR frei, die Wahl in Form von getrennten Wahlgängen oder in einem gemeinsamen Wahlgang durchzuführen

1
15erBRGrem

28.04.2022 um 10:36 Uhr

Hallo,

Danke erstmal für die Rückmeldungen.

Die Wahl der drei Freistellungen wurde in einem Wahlgang geführt.

Es haben sich 3 Personen zur Wahl der freigestellten aufgestellt.

Auf dem Wahlzettel standen somit diese 3 Personen, die sich auf jeweils eine Freistellung kandidierten.

Der erste hat 15 Stimmen Der zweite hat 10 Stimmen Der Dritte 7 Stimmen.

Das heißt, dass bei der der Dritten Person 8 Mitglieder keine Stimme abgegeben haben.

Für mich ist also die Frage:

Braucht die Dritte Person zwingend die Mehrheit, also mind. 8 Stimmen.

Wenn ja, ist eine zweite Wahl dann überhaupt möglich und wenn ja, ob diese Person noch ein zweites Mal wahlberechtigt ist.

Ich hoffe nicht, dass es evtl. Anfechtungen gibt und wir die Dritte Freistellung verlieren.

Danke euch.

Ihre Antwort