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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vergütung freigestelltes BR-Mitglied

F
Festausschuss
Jan 2018 bearbeitet

Hurra, wir haben es geschafft und haben in unserer Firma den ersten Betriebsrat gewählt! Jetzt geht es also richtig los! Viele Fragen stellen sich - fast wie von selbst: Vergütung: Einige Betriebsratsmitglieder scheuen sich davor für den Vorsitz (wir dürfen einen BR freistellen) zu kandidieren, weil sie fürchten, dass die Schichtzulagen wegfallen und sie so mit Kürzungen zu rechnen haben. Also Frage! Der AG hatte nämlich im Vorfeld schon versucht sich vor den Zuschlagszahlungen während der Betriebsversammlung und für den Wahlvorstand zu drücken...- Stress ist also vorprogrammiert. Ganz wichtig sind hier die genauen Paragraphen, denn die GL besteht z.T. aus Juristen... Ich weiß, dass wir erst einmal zur Schulung sollten, aber davor steht die konstituierende Sitzung. Und da möchte ich einen mutigen (!) Vorstandsvorsitzenden wählen können! Denn wenn ein junger Familienvater mit Lohneinbußen rechnet... Das kann ich schon verstehen, dass der dann zögert.

4.79606

Community-Antworten (6)

FB
Frank B

14.09.2007 um 08:36 Uhr

Vorstandsvorsitzender? Ist der BR bei euch eine AG? §38 in Verbindung mit §78 BetrVG sind die Grundlagen. Sollten sie euch die Zuschläge nicht zahlen wollen, zeigt den dann mal den §119 BetrVG, vielleicht hilft´s ja! ;-)

F
Festausschuss

14.09.2007 um 10:03 Uhr

Hallo Frank B. das war natürlich ein Vertipper. Schau mal auf die Uhrzeit... Aber danke für die Info.

I
ITler

14.09.2007 um 10:46 Uhr

Hallo Festausschuss,

Du kannst bei der GL auf den Erfurter Kommentar §37 und hier die RN 8 verweisen. Dort wird aufgeführt, dass neben der Grundvergütung auch alle Zuschläge und Zulagen zu zahlen sind.

M
ML

14.09.2007 um 13:10 Uhr

Das ist alles richtig so wie ihr es schreibt, nur wird immer wieder was wichtiges vergessen:

Die Steuerfreien Nachtschicht,Sonntags, Feiertag, usw. wird versteuert!

Also kurz zusammen gefasst, Brutto darf es nicht weniger werden, aber Netto wird es weniger!

FB
Frank B

14.09.2007 um 13:34 Uhr

Genau, aber zahlen muss er sie!

A
Alessio

14.09.2007 um 14:08 Uhr

Hallo Festasschuss,

es ist so das laut BetrVG ein BR mitglied durch seine BR aufgaben kein nachteil bzw. vorteil entstehen soll. Leider siehts in der Praxis anders aus, den wemm ein Kollege der schicht arbeitet in die Freistellung nach § 38 BetrVG geht muß der AG zwar selbe Lohn bezahlen wie vergleichbare Kollegen mit selbe Tättigkeit, mit schichtzulage, Sonnt., Feierta. und Nachtschichtzuschläge. Nur zuschläge für Feierta., Sonnt. und Nachtschicht wird der AG aber nicht mehr steuerfrei ausbezahlen weil der Kollege die Tatsätzlicher Leistung dafür nicht mehr erbringt in der Freistellung. Dadurch wird der Kollege ca. 6-10% Netto weniger haben. Wenn mann es genau nimmt ist es ein nachteil für den Kollege, dieses könnte der AG auch ausgleichen wenn er will muß aber laut Rechtsprechung nicht. Also verhandlungssache, aber wie du schon die GL beschreibst wird es schwer bei euch sein.

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