Erstellt am 14.09.2007 um 06:36 Uhr von Frank B
Vorstandsvorsitzender? Ist der BR bei euch eine AG?
§38 in Verbindung mit §78 BetrVG sind die Grundlagen. Sollten sie euch die Zuschläge nicht zahlen wollen, zeigt den dann mal den §119 BetrVG, vielleicht hilft´s ja! ;-)
Erstellt am 14.09.2007 um 08:03 Uhr von Festausschuss
Hallo Frank B.
das war natürlich ein Vertipper. Schau mal auf die Uhrzeit...
Aber danke für die Info.
Erstellt am 14.09.2007 um 08:46 Uhr von ITler
Hallo Festausschuss,
Du kannst bei der GL auf den Erfurter Kommentar §37 und hier die RN 8 verweisen. Dort wird aufgeführt, dass neben der Grundvergütung auch alle Zuschläge und Zulagen zu zahlen sind.
Erstellt am 14.09.2007 um 11:10 Uhr von ML
Das ist alles richtig so wie ihr es schreibt,
nur wird immer wieder was wichtiges vergessen:
Die Steuerfreien Nachtschicht,Sonntags, Feiertag, usw. wird versteuert!
Also kurz zusammen gefasst, Brutto darf es nicht weniger werden,
aber Netto wird es weniger!
Erstellt am 14.09.2007 um 11:34 Uhr von Frank B
Genau, aber zahlen muss er sie!
Erstellt am 14.09.2007 um 12:08 Uhr von Alessio
Hallo Festasschuss,
es ist so das laut BetrVG ein BR mitglied durch seine BR aufgaben kein nachteil bzw. vorteil entstehen soll. Leider siehts in der Praxis anders aus, den wemm ein Kollege der schicht arbeitet in die Freistellung nach § 38 BetrVG geht muß der AG zwar selbe Lohn bezahlen wie vergleichbare Kollegen mit selbe Tättigkeit, mit schichtzulage, Sonnt., Feierta. und Nachtschichtzuschläge. Nur zuschläge für Feierta., Sonnt. und Nachtschicht wird der AG aber nicht mehr steuerfrei ausbezahlen weil der Kollege die Tatsätzlicher Leistung dafür nicht mehr erbringt in der Freistellung. Dadurch wird der Kollege ca. 6-10% Netto weniger haben. Wenn mann es genau nimmt ist es ein nachteil für den Kollege, dieses könnte der AG auch ausgleichen wenn er will muß aber laut Rechtsprechung nicht. Also verhandlungssache, aber wie du schon die GL beschreibst wird es schwer bei euch sein.