Einstellungsmeldung - BR nicht handlungsfähig da keiner da....
Hallo,
wir haben letzten Donnerstag eine Einstellungsmeldung für einen neuen Mitarbeiter bekommen. Leider sind im Moment nur 2 von 3 BR's da. Der 3. ist krank und die beiden Ersatzmitglieder sind im Urlaub.
Wir bekommena also innerhalb der Frist keine Sitzung zustande.
Wat nu?
Danke für Hilfe.
Gruß hummel
Community-Antworten (12)
04.06.2012 um 17:09 Uhr
Die Beschlussfähigkeit ist doch gegeben.
04.06.2012 um 17:15 Uhr
Aber, ihr solltet besser planen. Also immer sicherstellen, dass ein beschlussfähiger BR besteht. Denn es könnte nun ja knapp werden bei der Urlaubsplanung.
04.06.2012 um 17:20 Uhr
@wahlvst.
lol.... dann kann hier bald gar keiner mehr in Urlaub gehen. So viele sind wir nicht und das ganze dann noch Abteilungsabhängig + Projektabhängig zu planen ist fast nicht möglich.
Trotzdem vielen Dank.
Gruß hummel
04.06.2012 um 17:24 Uhr
@ blackjack
und wie ist dann diese Erläuterung zu verstehen?:
"Generell und Ausnahmslos gilt, das der Betriebsrat stets als vollständiges Gremium zu beschließen hat. Besteht der Betriebsrat aus fünf Mitgliedern so müssen fünf Mitglieder an der Betriebsratssitzung und der Beschlussfassung teilnehmen."
Gruß hummel
04.06.2012 um 17:42 Uhr
§ 33 BetrVG sollte bekannt sein.
04.06.2012 um 17:54 Uhr
@hummel
Dann gucken wir mal ins Arbeitgeberforum... http://www.personalpraxis24.de/aktuelles/?user_aktuelles_pi1%5Baid%5D=147379&cHash=ca9393a9f6329d58568e3d7e74854f9c
Dies und weitere Erläuterungen findet man hier: http://lmgtfy.com/?q=rumpfbetriebsrat
Nur: Wer hat Deine Erläuterung verfasst? Dein Personalchef?
04.06.2012 um 18:16 Uhr
@Petrus.
Danke für den Link, aber wir sind ja nicht auf Grund dauerhaft zu wenig BR + Ersatzmitgliedern im Moment kein kompletter BR, sondern nur für die nächste Woche. Die Erläuterung stammt übrigens von einer Gewerkschaft :O)
@ wahvst. natürlich nehme ich Hinweise entgegen. Aber auch die dürfen hinterfragt werden, oder? Es ist einfach nur so, dass bei kleinen Firmen, wie unserer, die Projektgetrieben sind und wo die Mehrzahl der MA eh schon dauernd im Ausland unterwegs ist, es schier unmöglich ist das auch noch Urlaubs-BR-technisch zu planen. Denn wir sind schon eher auf Grund der Projekte unterbesetzt, als aus Urlaubsgründen.
@ all - und hier mal der komplette Text zum Thema "Teilnahme" und "Anwesenheit". Das sind wohl 2 Paar Stiefel, oder? Sprich nur 2 Anwesende geht wohl nicht. Zumindest verstehe ich den Text so.
" Eine Voraussetzung für die formale Richtigkeit der Sitzung und der Beschlüsse ist die Beschlussfähigkeit des BR bei der Sitzung. Die Regelungen zu Beschlüssen des BR finden sich im §33 BetrVG. Im Abs.2 ist die Beschlussfähigkeit geregelt. Der BR ist demnach beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Da die Zahl der BR-Mitglieder immer ungerade ist, bedeutet das immer mehr als die Hälfte der Mitglieder muss an der Beschlussfassung teilnehmen. Können nicht alle Mitglieder an der Sitzung teilnehmen, so ist die entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern einzuladen, so dass durch die Stellvertretung die Beschlussfähigkeit gewahrt wird. Sind nicht genügend BR-Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend und nehmen an der Beschlussfassung teil, kann der BR keine Beschlüsse fassen. Das kann insbesondere bei Fristen (z.B. Stellungnahme zu Kündigungen oder personellen Einzelmaßnahmen) problematisch sein.
Diese Vorschrift insbesondere der Absatz 2 verdient besondere Beachtung hinsichtlich des Wortlauts in dem diese gefasst wurde.
Gem. Abs.2 müssen mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder teilnehmen. Teilnehmen ist hier von Anwesenheit zu unterscheiden.
Mit Teilnehmen meint Absatz 2 das, dass vollständige Gremium anwesend sein muss und mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen.
Es passiert allzu oft, das Teilnehmen mit Anwesenheit verwechselt wird.
Generell und Ausnahmslos gilt, das der Betriebsrat stets als vollständiges Gremium zu beschließen hat. Besteht der Betriebsrat aus fünf Mitgliedern so müssen fünf Mitglieder an der Betriebsratssitzung und der Beschlussfassung teilnehmen.
Bei rechtlicher Verhinderung Stellvertretung durch Ersatzmitglieder. Rechtlich Verhindert ist ein Betriebsratsmitglied, dass in der zu beschließenden Angelegenheit „befangen“ ist. Für Betriebsratsmitglieder, welche Rechtlich oder Tatsächlich verhindert sind, muss der Betriebsratsvorsitzende stets ein Ersatzmitglied laden.
Tatsächliche Verhinderung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied tatsächlich verhindert ist. (Urlaub,Krankeit etc.)
Da der Betriebsrat im Regelfall stets aus einer ungleichen Anzahl Mitgliedern besteht kann eine Patt-Situation nicht auftreten. Es sei denn das sich ein Betriebsratsmitglied der Stimme enthält. Enthalten sich mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder kann der Betriebsrat zu der betreffenden Angelegenheit keinen Beschluss fassen. (Abs.2)"
Also bleibt die Frage offen - was tun in einem solchen Falle? Wir können nicht beschließen - also kann der neue Mitarbeiter eingestellt werden?
Wieso muss eigentlich bei einer BR-Sitzung jeder persönlich anwesend sein, wenn z. B. bei Aufsichtsratssitzunge - sogar bei Ernennung neuer Aufsichtsräte - diese per Telefon etc. zugeschaltet werden dürfe. Irgendwie ist hier die Regelung für BR-Sitzungen nicht mehr zeitgemäß. Stell ich jetzt hier mal einfach so zur Diskussion.
Vielen Dank schon mal für Eure Meinungen
Gruß hummel
04.06.2012 um 18:32 Uhr
@hummel
es geht dann nicht wenn nur einer an der Beschlussfassung teilnimmt.
04.06.2012 um 18:32 Uhr
Ich hab hier noch etwas interessantes gefunden:
" Beschlussgültigkeit, Beschlussfähigkeit
Auf einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung kann nur dann ein gültiger Beschluss gefasst werden, wenn der Betriebsrat auch beschlussfähig ist. Er ist dies nur, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder (bzw. der korrekterweise geladenen Ersatzmitglieder) an der Sitzung teilnimmt (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Eine Teilnahme an der Beschlussfassung liegt auch dann vor, wenn sich das Betriebsratsmitglied der Stimme enthält. Es ist nicht erforderlich, die Beschlussfähigkeit förmlich festzustellen. Schaden kann es allerdings auch nicht.
Anderes gilt, wenn ein Betriebsrat für die Dauer einer Äußerungsfrist (z. B. § 102 Abs. 2 BetrVG oder § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) beschlussunfähig im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG ist, weil in dieser Zeit auch nach Einrücken der Ersatzmitglieder mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder vorübergehend an der Amtsausübung gehindert ist.
In diesem Fall nimmt ein sogenannter „Rest-Betriebsrat“ in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte wahr. Das heißt: In allen Fristsachen ist letztlich selbst ein einziges Betriebsratsmitglied beschlussfähig, wenn alle anderen ordentlichen und Ersatz-Mitglieder verhindert (siehe oben) sind. Das gilt selbstverständlich nicht, wenn der Arbeitgeber nur schnell eine Entscheidung haben will, es gesetzlich dafür aber keine Frist gibt."
04.06.2012 um 18:52 Uhr
hummel
schön, dass auch Du nun den Koll. Glauben schenkst :-)
PS: Mit der Kandidatur geht man auch Pflichten ein. Eine der ersten Pflichten ist, dass man ALLES unternimmt damit die Koll. ordentlich vertreten werden. Dazu gehört dann auch, dass man sich bei geplanter Abwesenheit Gedanken macht, dass dieses nicht ggf. zu Nachteilen für die AN führt. Mandatspflichten ist hier das Stichwort.
Wenn man sehr sehr viele Mandatsjahre hat und auch viele hochs und tiefs miterlebte weis man, dass nicht immer alles einfach ist, aber fast immer alles plan und machbar.
04.06.2012 um 19:33 Uhr
Ich bin immer wieder beeindruckt, wie eine einfache Frage so viele Antworten verursachen kann. Dabei war die erste Antort doch schon die richtige.
Aber vielleicht haben die anderen Beiträge nun zu der Erkenntnis geführt, dass zwei mehr als die Hälfte von drei ist.
Also: Das Einstellungsprocedere kann seinen Lauf nehmen.
siehe auch: http://www.waf-seminar.de/seminargruppe/betriebsverfassungsrecht-teil-i/BR163
04.06.2012 um 19:37 Uhr
@hummel
Danke für den Link Gern geschehen - nur waren es derer zwei. Und zwar nicht ohne Grund...
Die Erläuterung stammt übrigens von einer Gewerkschaft :O)
Ich weiß, wer die AiB herausgibt. Und wenn dann schon die ArbGeb-Seite auf diesen Artikel verweist, sollte man diesen komplett lesen (so man die Zeitschrift im BR-Büro hat).
wir sind ja nicht ... dauerhaft zu wenig BR + Ersatzmitgliedern ... , sondern nur für die nächste Woche
Und im Original-Artikel dürfte stehen, dass das auch für diese Konstellation seit mittlerweile drei Jahrzehnten höchstrichterlich geklärt ist.
Als Alternative gab es dann noch den zweiten Link. Und spätestens beim Google-Link auf die Frage 29355 aus diesem WAF-Forum wärst du fündig geworden. Und zwar sogar mit Quellenangaben (die bei Dir immer noch fehlen! Und bei Deiner obskuren Quelle wohl auch...).
Langer Rede kurzer Sinn: BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 437/80 Die Frage, warum ein Urteil zum §102 auch für den 99/100 analog gilt, darfst du selbst klären.
@gironimo: Selbst wenn von den zwei verbliebenen BRM noch eines krank wird, kommt ein gültiger Beschluss zustande...
@WAF-Seminarleiter Dieses eine BAG-Urteil bekommt ihr im Seminar "BVR1" bestimmt noch unter, oder?
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