@Petrus.
Danke für den Link, aber wir sind ja nicht auf Grund dauerhaft zu wenig BR + Ersatzmitgliedern im Moment kein kompletter BR, sondern nur für die nächste Woche.
Die Erläuterung stammt übrigens von einer Gewerkschaft :O)
@ wahvst.
natürlich nehme ich Hinweise entgegen. Aber auch die dürfen hinterfragt werden, oder?
Es ist einfach nur so, dass bei kleinen Firmen, wie unserer, die Projektgetrieben sind und wo die Mehrzahl der MA eh schon dauernd im Ausland unterwegs ist, es schier unmöglich ist das auch noch Urlaubs-BR-technisch zu planen. Denn wir sind schon eher auf Grund der Projekte unterbesetzt, als aus Urlaubsgründen.
@ all - und hier mal der komplette Text zum Thema "Teilnahme" und "Anwesenheit". Das sind wohl 2 Paar Stiefel, oder? Sprich nur 2 Anwesende geht wohl nicht. Zumindest verstehe ich den Text so.
" Eine Voraussetzung für die formale Richtigkeit der Sitzung und der Beschlüsse ist die Beschlussfähigkeit des BR bei der Sitzung. Die Regelungen zu Beschlüssen des BR finden sich im §33 BetrVG. Im Abs.2 ist die Beschlussfähigkeit geregelt. Der BR ist demnach beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
Da die Zahl der BR-Mitglieder immer ungerade ist, bedeutet das immer mehr als die Hälfte der Mitglieder muss an der Beschlussfassung teilnehmen. Können nicht alle Mitglieder an der Sitzung teilnehmen, so ist die entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern einzuladen, so dass durch die Stellvertretung die Beschlussfähigkeit gewahrt wird. Sind nicht genügend BR-Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend und nehmen an der Beschlussfassung teil, kann der BR keine Beschlüsse fassen. Das kann insbesondere bei Fristen (z.B. Stellungnahme zu Kündigungen oder personellen Einzelmaßnahmen) problematisch sein.
Diese Vorschrift insbesondere der Absatz 2 verdient besondere Beachtung hinsichtlich des Wortlauts in dem diese gefasst wurde.
Gem. Abs.2 müssen mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder teilnehmen. Teilnehmen ist hier von Anwesenheit zu unterscheiden.
Mit Teilnehmen meint Absatz 2 das, dass vollständige Gremium anwesend sein muss und mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen.
Es passiert allzu oft, das Teilnehmen mit Anwesenheit verwechselt wird.
Generell und Ausnahmslos gilt, das der Betriebsrat stets als vollständiges Gremium zu beschließen hat. Besteht der Betriebsrat aus fünf Mitgliedern so müssen fünf Mitglieder an der Betriebsratssitzung und der Beschlussfassung teilnehmen.
Bei rechtlicher Verhinderung Stellvertretung durch Ersatzmitglieder. Rechtlich Verhindert ist ein Betriebsratsmitglied, dass in der zu beschließenden Angelegenheit „befangen“ ist.
Für Betriebsratsmitglieder, welche Rechtlich oder Tatsächlich verhindert sind, muss der Betriebsratsvorsitzende stets ein Ersatzmitglied laden.
Tatsächliche Verhinderung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied tatsächlich verhindert ist. (Urlaub,Krankeit etc.)
Da der Betriebsrat im Regelfall stets aus einer ungleichen Anzahl Mitgliedern besteht kann eine Patt-Situation nicht auftreten. Es sei denn das sich ein Betriebsratsmitglied der Stimme enthält. Enthalten sich mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder kann der Betriebsrat zu der betreffenden Angelegenheit keinen Beschluss fassen. (Abs.2)"
Also bleibt die Frage offen - was tun in einem solchen Falle? Wir können nicht beschließen - also kann der neue Mitarbeiter eingestellt werden?
Wieso muss eigentlich bei einer BR-Sitzung jeder persönlich anwesend sein, wenn z. B. bei Aufsichtsratssitzunge - sogar bei Ernennung neuer Aufsichtsräte - diese per Telefon etc. zugeschaltet werden dürfe. Irgendwie ist hier die Regelung für BR-Sitzungen nicht mehr zeitgemäß. Stell ich jetzt hier mal einfach so zur Diskussion.
Vielen Dank schon mal für Eure Meinungen
Gruß hummel