Erstellt am 18.10.2022 um 09:49 Uhr von rtjum
Hallo,
wenn ein BRM tatsächlich verhindert ist, dann muss entsprechend der Reihenfolge nachgeladen werden.
Erstellt am 18.10.2022 um 09:52 Uhr von moreno
Könnte der Arbeitgeber hier einschreiten und das ständige Auffüllen mit Ersatzmitgliedern untersagen? Frage Steffi B
Klares Nein das Nachrücken von Ersatzmitgliedern ist eindeutig im BetrVG geregelt und der AG würde sich strafbar machen wenn er dies verhindern will.
Erstellt am 18.10.2022 um 10:05 Uhr von Matze
Beschlüsse des Betriebsrats sind ungültig, wenn nicht ordnungsgemäß nachgeladen wird. Widerspricht der nicht ordnungsgemäß besetzte Betriebsrat z.B. einer Kündigung, kann der Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht diese Kündigung durchsetzen lassen, weil der Beschluss des Betriebsrats wegen Formfehler ungültig ist.
Im übrigen sind Betriebsratskosten für Betriebe keine unerwartete Überraschung, sondern seit fast 50 Jahren gesetzlich geregelt und müssen eigentlich in der Kostenplanung eines Betriebs berücksichtigt werden. Aber auch ich kenne viele Betriebe, die dies wissentlich übergehen.
Erstellt am 18.10.2022 um 10:21 Uhr von nicht brauchen
Vertrauliche Informationen: Die wenigsten Informationen sind vertraulich. Der BR ist kein Geheimrat. Allerdings gibt es vertrauliche Informationen (wie z.B. personelle Daten, Geschäftszahlen usw.). Auch Ersatzmitglieder (und auch die normalen) unterliegen hier der gesetzlichen Geheimhaltungsprlicht.
Nachzuladen ist, da auch der Nachrücker einen erweiterten Kündigungsschutz erhält.
Frage: Bei einem BR, bestehend aus 5 Mitgliedern: darf der BR bei jeder seiner Sitzungen immer auf volle 5 Mitglieder mit Ersatzmitgliedern "auffüllen", wenn echte BR Mitglieder verhindert sind?
Antwort (analog rtjum): Er muss sogar!
Erstellt am 18.10.2022 um 10:36 Uhr von Dummerhund
Steffi B
Deine Frage ist ja hier eigentlich schon ausreichend beantwortet worden, dennoch möchte ich mal nachfragen warum in einem relativ kleinem Gremium ständig BRM´s verhindert sind zur Sitzung zu kommen?
Erstellt am 18.10.2022 um 10:40 Uhr von GabrielBischoff
Der Vorsitzende MUSS korrekt laden. Dazu gehört OHNE AUSNAHME die Ladung von Ersatzmitglieder für entschuldig fehlende BRM.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__25.html
Kann es sein, dass hier Schulungsbedarf besteht? ;)
Erstellt am 18.10.2022 um 10:48 Uhr von Muschelschubser
Inhaltlich ist alles gesagt, und ich sehe auf den ersten Blick auch nicht wirklich ein Problem.
Ich will an dieser Stelle nur nochmal §25 BetrVG als verbindliche Rechtsquelle nachliefern - und damit untermauern, dass es hier auch für den AG keinerlei Anhaltspunkte gibt, eine ordnungsgemäße Nachladung zu verhindern.
Wenn er das trotzdem versucht und so nichtige Beschlüsse provoziert, dann ist das u.U. Behinderung der Betriebsratsarbeit nach §78 BetrVG, für die man nach §119 BetrVG sogar persönlich haftbar gemacht werden kann.
Ansonsten frage ich mich höchstens noch, wo das Problem ist, dass Ersatzmitglieder entsprechende Informationen erhalten? Sind Leute dabei, wo das Mandat aus persönlichen Gründen als kritisch angesehen wird? Habt Ihr Bedenken, dass sie ihren Pflichten überhaupt nachkommen? Wie Ihr generell mit Informationen umgeht, die keine Betriebsgeheimnisse sind, könnt Ihr ja intern festlegen und die EBRM entsprechend um Diskretion bitten.
Zum Kommentar von "nicht brauchen" kannst Du Dir übrigens nochmal §79 BetrVG anschauen.
Erstellt am 18.10.2022 um 10:48 Uhr von rtjum
"Nachzuladen ist, da auch der Nachrücker einen erweiterten Kündigungsschutz erhält."
Das ist aber kein Grund zum Nachladen!
Erstellt am 18.10.2022 um 11:07 Uhr von Relfe
theoretisch kann die Sitzung auch mit 100% Ersatzmitgliedern durchgeführt werden müssen. Wobei ich das praktisch wegen der dann fehlenden Einladung für eher nicht relevant halte.
Die Informationen dürfen immer nur den EBRM zugänglich gemacht werden, die nachgerückt sind, nicht weiteren EBRM.
Wobei das nachrücken automatisch passiert, sobald eine BRM verhindert ist, also bei Urlaub/Krankheit mit dem Zeitpunkt wo die Verhinderung passiert - nicht erst wenn die Verhinderung bekannt gemacht wird.
Man rückt auch nach, wenn niemand davon weiß (AG, BRV, EBRM)
--> also das Thema Nachrücken ist schon eine Sache, bei der der BRV sich genau auskennen sollte
Erstellt am 18.10.2022 um 15:21 Uhr von Enigmathika
Diese Antwort wurde von "Enigmathika" gelöscht.
Erstellt am 18.10.2022 um 17:40 Uhr von Dummerhund
Der Grund das ich hier nachgehakt hatte ist der, dass ich vermute das hier evtl in Schichten gearbeitet wird. Heißt, ist die BR Sitzung morgens kommen nur der BRM´s di morgens auf Schicht sind, und/oder Nachmittags das gleiche. Ansonsten ist es für mich schwer nachvollziehbar das bei nur 5 BRM´s ständig 1 oder 2 nicht da sind.
Erstellt am 18.10.2022 um 22:29 Uhr von celestro
Es ist NICHT für “entschuldigte” BRM nachzuladen, sondern für rechtlich verhinderte.
Ob also nachgeladen werden darf, muss der BRV entsprechend prüfen.
Rechtlich sollte ein BRM nur bei einer “echten” Verhinderung nicht teilnehmen und entsprechend nachgeladen werden. Somit SOLLTE die volle Stärke eigentlich immer erreicht werden und richtig sein.
Aber das ist eben auch nur die Theorie und muss nicht zwangsläufig so sein.