Erstellt am 26.05.2012 um 08:59 Uhr von blackjack
Schau Dir mal § 12 TzBfG an.
Erstellt am 26.05.2012 um 09:22 Uhr von gironimo
Das ist dann ei n ganz normaler Arbeitsvertrag (Bedarf dürfte hier so viel heißen wie: Der AN ist "Hans Dampf in allen Gassen").
Er sollte in seinen Vertrag schauen, welche Kündigungsfristen vereinbart sind. Sind dort keine (weil ja das Ganze möglicher Weise fließend von befristet nach unbefristet übergegangen ist), gelten die gesetzlichen Fristen (BGB) oder ein eventuell geltender Tarifvertrag.
Vielleicht kann der Betroffene doch recht kurz kündigen und zuvor seinen Jahresurlaub in Anspruch nehmen.
Juristisch umsetzbare andere Lösungen könnten bei genauer Prüfung der Sachlage denkbar sein (Fachanwalt) - dauern aber lange.
Erstellt am 26.05.2012 um 09:56 Uhr von wattiswatt
****Schau Dir mal § 12 TzBfG an.****
Hmm, das ist ja interessant. Von Zeiten steht im Vertrag nichts, vielleicht ist ja hier der Ansatzpunkt. Werde dem AN nach seinen Arbeitseinsatzzeiten fragen.
****geltender Tarifvertrag****
Tarifvertrag haben wir, der AN hat regulär 4 Wochen Kündigungsfrist.
Jahresurlaubsanspruch soll nach Einsatzdauer berechnet werden. Man kann nur soviel Urlaub anmelden, wie man auch erarbeitet hat.
Können wir etwas wegen Mitbestimmung bei Einstellung machen, auch wenn das schon Jahre zurückliegt. Wir finden von dieser Abteilung keine Einstellungsunterlagen, vor unserem Diensteintritt.
Erstellt am 26.05.2012 um 10:17 Uhr von gironimo
Urlaubsanspruch regelt sich nach dem BUrlG (oder Tarif). Es dürfte fraglich sein, ob eine betriebliche Regelung, wie Du sie andeutest, rechtlich haltbar ist.
Natürlich könnt Ihr die Mißachtung der Mitbestimmung anprangern und ggf auch gerichtlich feststellen lassen. Es führt aber in diesem Fall nicht zur Lösung, da Justitia nun mal viel zu langsam ist. Als Hilfsargument gegenüber dem AG könnt Ihr es natürlich anbringen (.... wollen Sie nicht doch den Kollegen ziehen lassen ... und wir vergessen das Ganze ....)
Manchmal verhalten sich Arbeitgeber auch so starrhalsig, dass es den AN darart auf den Magen schlägt..... - na hoffen wir mal, dass es bei Euch doch eine praktische Lösung gibt.
Erstellt am 27.05.2012 um 17:45 Uhr von DrUmnadrochit
"Bedarfs-Arbeitsvertrag" dürfte wohl mit "Arbeit auf Abruf" zu übersetzen sein. Gerade bei Arbeit auf Abruf gibt es immer wieder grobe Fehleinschätzungen der Arbeitgeber, was zulässig ist und diese sind dann plötzlich sehr erstaunt, dass der Arbeitgeber nicht völlig frei entscheiden kann, ob und wann er die Arbeitskraft abruft, sondern auch zu einer Minestabnahme verpglichtet ist. Eine Vertragsstrafe ist nur möglich, wenn diese auch vertraglich vereinbart wurde und auch so zulässig ist, ähnliches gilt auch für andere Rückzahlungsverpflichtungen.
Sollte der Arbeitgeber hier tatsächlich auf die Idee kommen, eine Vertragsstrafe geltend zu machen, wäre dem AN dringendst anzuraten zu prüfen, ob ihm nicht noch Entlohnungsansprüche aus Annehmeverzug zustehen. Dann staunt der Arbeitgeber sehr schnell, was ihn das kostet.