Erstellt am 24.07.2008 um 09:29 Uhr von rolfo2
arbeitsvertraglich kann eine längere Kündigungszeit als nach BGB vereinbart werden, aber nicht länger als die arbeitgeberseitige Frist.
Also ist das schon i.O.
Erstellt am 24.07.2008 um 11:17 Uhr von Konrad
@Rolfo2 deine Aussage ist nur für Firmen relevant wo kein Tarifvertrag gilt.
Wenn ein TV gilt, ist die Klausel Punkt 8.2 für AN unzutreffend.
Ein TV hat Vorrang vor Arbeitsvertrag, im AV kann nur wirksam vereinbart werden,
was „günstiger“ ist, als der TV. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den
AN ist sicher nicht besser als im TV vereinbart.
Erstellt am 24.07.2008 um 11:55 Uhr von rolfo2
@ Konrad
Du hast Recht, aber es gibt auch Tarifverträge die diesbezüglich eine Öffnungsklausel haben. Ergo: Es kann auch so sein
Erstellt am 24.07.2008 um 14:58 Uhr von DonJohnson
rolfo2
zeig mir bitte die Stelle im Gesetz wo das steht. Du sagtest, das der TV üver dem AV steht - und was ist mit dem BGB? das nicht? Also wenn bezüglich eines TV du der Meinung bist, dass das Günstigkeitsprinzip gilt, dann gilt es doch erst recht beim BGB - Das steht noch über dem TV. Sollte es da eine Ausnahme geben, zeige sie mir bitte. Meiner Meinung nach ist der 8.2 nciht ok, da sich die Kündigungsfristen auf AG Seite ja ändern im Laufe der Zeit. Das heißt also dass auch die des AN sich ändert. Meiner Meinung nach ist es nur möglich den AN zu binden, wenn man sowas wie Meisterlehrgang bezahlt als AG. Aber auch da kann der AN raus, wenn er die Kosten zurückerstattet.
Erstellt am 24.07.2008 um 20:54 Uhr von paula
@don
warum stellst du immer wieder die gleiche wilde These auf. Das BGB ist an dieser Stelle dispositiv so lange § 622 Abs. 6 BGB beachtet wird. Für kürzerer Fristen stellt der Gesetzgeber die Regelungen des § 622Abs. 5 BGB auf.