Kündigungsfrist
viele unsere Mitarbeiter haben folgenden Klausel in Ihren Verträgen zu stehen.
8 Kündigungsfristen:
8.1 Das Verhältnis kann von beiden Vertragspartnern, unbeschadet des Rechts zu fristlosen Kündigung, mit Den fristen des jeweils gültigen Tarifvertrages für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW gekündigt werden.
8.2 Im übrigen ist vereinbart, dass jede Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten einer Vertragspartei auch zugunsten der anderen gilt.
Ist der Satz unter punkt 8.2 rechtens ??? Haben den die Mitarbeiter, die länger schon beschäftigt sind, wenn Sie selbst kündigen, längere Frist als 4 Wochen zu erwarten? Bis jetzt ist da zwar noch nichts passiert und die Mitarbeiter haben die 4 Wochen bestätigt bekommen. Kann es passieren, dass der GF dem Mitarbeiten dies verweigert?
Meiner Meinung nach kann 8.2 möglicherweise gegen das Recht zur freien Arbeitsplatzwahl oder des Selbstbestimmungsrecht verstossen??
Community-Antworten (5)
24.07.2008 um 11:29 Uhr
arbeitsvertraglich kann eine längere Kündigungszeit als nach BGB vereinbart werden, aber nicht länger als die arbeitgeberseitige Frist. Also ist das schon i.O.
24.07.2008 um 13:17 Uhr
@Rolfo2 deine Aussage ist nur für Firmen relevant wo kein Tarifvertrag gilt.
Wenn ein TV gilt, ist die Klausel Punkt 8.2 für AN unzutreffend. Ein TV hat Vorrang vor Arbeitsvertrag, im AV kann nur wirksam vereinbart werden, was „günstiger“ ist, als der TV. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den AN ist sicher nicht besser als im TV vereinbart.
24.07.2008 um 13:55 Uhr
@ Konrad Du hast Recht, aber es gibt auch Tarifverträge die diesbezüglich eine Öffnungsklausel haben. Ergo: Es kann auch so sein
24.07.2008 um 16:58 Uhr
rolfo2 zeig mir bitte die Stelle im Gesetz wo das steht. Du sagtest, das der TV üver dem AV steht - und was ist mit dem BGB? das nicht? Also wenn bezüglich eines TV du der Meinung bist, dass das Günstigkeitsprinzip gilt, dann gilt es doch erst recht beim BGB - Das steht noch über dem TV. Sollte es da eine Ausnahme geben, zeige sie mir bitte. Meiner Meinung nach ist der 8.2 nciht ok, da sich die Kündigungsfristen auf AG Seite ja ändern im Laufe der Zeit. Das heißt also dass auch die des AN sich ändert. Meiner Meinung nach ist es nur möglich den AN zu binden, wenn man sowas wie Meisterlehrgang bezahlt als AG. Aber auch da kann der AN raus, wenn er die Kosten zurückerstattet.
24.07.2008 um 22:54 Uhr
@don
warum stellst du immer wieder die gleiche wilde These auf. Das BGB ist an dieser Stelle dispositiv so lange § 622 Abs. 6 BGB beachtet wird. Für kürzerer Fristen stellt der Gesetzgeber die Regelungen des § 622Abs. 5 BGB auf.
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