Erstellt am 01.09.2010 um 09:38 Uhr von Ulrik
Dann gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalendermonats.
Alternativ, wenn der MA früher gehen möchte, würde ich mal über einen Aufhebungsvertrag nachdenken
Erstellt am 01.09.2010 um 09:41 Uhr von nicoline
aragon,
dann hat der MA, nach meinem Verständnis, eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende, nachzulesen hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html => kopieren und einfügen!
Erstellt am 01.09.2010 um 09:43 Uhr von pitsieben
@ aragon,
es gelten also die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Das heißt für den AN 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats (§ 622 Absatz 1 BGB) und für den AG gilt der Absatz 2 des § 622 BGB
Den zweite Satz mit der Verlängerung der für den AG massgeblichen Fristen verstehe ich nicht.
Wo und wann werden die Fristen nach Absatz 2 für den AG verlängert?
Ein Fall für einen Rechtsanwalt!!!!!
Erstellt am 01.09.2010 um 10:09 Uhr von geploeg
@pit7 was verstehst Du da nicht? Warum ein Fall für den Anwalt???
Laut §622 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber je nach Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Der zweite Satz sagt somit aus, dass diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer gilt. Da dies den AN nicht schlechter stellt als den AG sehe ich im ersten Ansatz keinen Grund für die Konsultierung eines Anwalts. Die KüFr ist auf den ersten Blick rechtswirksam.
Auf den zweiten Blick wäre allerdings zu prüfen, ob der AN nicht in seiner freien Berufswahl eingeschränkt wird. Je nach Beruf, Stellung und Verantwortung könnte diese lange Frist dann doch unwirksam werden.
Erstellt am 01.09.2010 um 10:16 Uhr von nicoline
geploeg,
*Auf den zweiten Blick wäre allerdings zu prüfen, ob der AN nicht in seiner freien Berufswahl eingeschränkt wird. Je nach Beruf, Stellung und Verantwortung könnte diese lange Frist dann doch unwirksam werden.*
Hmm, schau mal hier, das sind die Kündigungsfristen des TVöD, die für beide Seiten gelten.
2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Denkst Du wirklich, dass die AN Chance hätten, diese KüFr, wegen Einschränkung der freien Berufswahl, für unwirksam erklären zu lassen???? Ich glaube das nicht!
Erstellt am 01.09.2010 um 10:24 Uhr von pitsieben
@ geploeg,
nach meinen Verständnis sind die massgeblichen Fristen für den AG in Absatz 2 festgelegt.
Wenn im Arbeitsvertrag steht, eine Verlängerung der massgeblichen Fristen gilt auch für den AN, so verstehe ich darin eine Verlängerung der massgeblichen Fristen nach Absatz 2 des § 622.
Zum Beispiel, Absatz 2 Nr. 1:
Wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat statt einen Monat zwei Monate zum Ende des Monats.
"Eine Verlängerung der für den Arbeitgeber massgeblichen Kündigungsfristen gilt auch für den Mitarbeiter"
Dieser Satz im Arbeitsvertrag ist missverständlich und damit unwirksam, nach meiner Meinung.
Erstellt am 01.09.2010 um 14:11 Uhr von Ulrik
Selbst wenn dieser Satz missverständlich ist und damit evtl unwirksam, dann bleibt aber immer noch der erste Satz >es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen<.
Und die ist hier ein halbes Jahr.