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Kündigungsfristen

A
aragon
Nov 2016 bearbeitet

In unserem AV steht: Nach Ablauf der der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Eine Verlängerung der für den Arbeitgeber massgeblichen Kündigungsfristen gilt auch für den Mitarbeiter

Der Mitarbeiter ist 19 Jahre im Betrieb tätig.

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Community-Antworten (7)

U
Ulrik

01.09.2010 um 11:38 Uhr

Dann gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalendermonats. Alternativ, wenn der MA früher gehen möchte, würde ich mal über einen Aufhebungsvertrag nachdenken

N
nicoline

01.09.2010 um 11:41 Uhr

aragon, dann hat der MA, nach meinem Verständnis, eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende, nachzulesen hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html => kopieren und einfügen!

P
pitsieben

01.09.2010 um 11:43 Uhr

@ aragon, es gelten also die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das heißt für den AN 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats (§ 622 Absatz 1 BGB) und für den AG gilt der Absatz 2 des § 622 BGB

Den zweite Satz mit der Verlängerung der für den AG massgeblichen Fristen verstehe ich nicht. Wo und wann werden die Fristen nach Absatz 2 für den AG verlängert?

Ein Fall für einen Rechtsanwalt!!!!!

G
geploeg

01.09.2010 um 12:09 Uhr

@pit7 was verstehst Du da nicht? Warum ein Fall für den Anwalt???

Laut §622 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber je nach Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Der zweite Satz sagt somit aus, dass diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer gilt. Da dies den AN nicht schlechter stellt als den AG sehe ich im ersten Ansatz keinen Grund für die Konsultierung eines Anwalts. Die KüFr ist auf den ersten Blick rechtswirksam. Auf den zweiten Blick wäre allerdings zu prüfen, ob der AN nicht in seiner freien Berufswahl eingeschränkt wird. Je nach Beruf, Stellung und Verantwortung könnte diese lange Frist dann doch unwirksam werden.

N
nicoline

01.09.2010 um 12:16 Uhr

geploeg, Auf den zweiten Blick wäre allerdings zu prüfen, ob der AN nicht in seiner freien Berufswahl eingeschränkt wird. Je nach Beruf, Stellung und Verantwortung könnte diese lange Frist dann doch unwirksam werden. Hmm, schau mal hier, das sind die Kündigungsfristen des TVöD, die für beide Seiten gelten.

2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3)

bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,

von mehr als einem Jahr 6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren 3 Monate,

von mindestens 8 Jahren 4 Monate,

von mindestens 10 Jahren 5 Monate,

von mindestens 12 Jahren 6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Denkst Du wirklich, dass die AN Chance hätten, diese KüFr, wegen Einschränkung der freien Berufswahl, für unwirksam erklären zu lassen???? Ich glaube das nicht!

P
pitsieben

01.09.2010 um 12:24 Uhr

@ geploeg, nach meinen Verständnis sind die massgeblichen Fristen für den AG in Absatz 2 festgelegt. Wenn im Arbeitsvertrag steht, eine Verlängerung der massgeblichen Fristen gilt auch für den AN, so verstehe ich darin eine Verlängerung der massgeblichen Fristen nach Absatz 2 des § 622. Zum Beispiel, Absatz 2 Nr. 1: Wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat statt einen Monat zwei Monate zum Ende des Monats.

"Eine Verlängerung der für den Arbeitgeber massgeblichen Kündigungsfristen gilt auch für den Mitarbeiter" Dieser Satz im Arbeitsvertrag ist missverständlich und damit unwirksam, nach meiner Meinung.

U
Ulrik

01.09.2010 um 16:11 Uhr

Selbst wenn dieser Satz missverständlich ist und damit evtl unwirksam, dann bleibt aber immer noch der erste Satz >es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen<. Und die ist hier ein halbes Jahr.

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