Schwangerschaft - zeitlich befristete MA
Eine unserer Mitarbeiterin mit einem befristeten Vertrag, die eine mündliche Zusage hat, dass ihr Vertrag verlängert wird, ist im 4. Monat schwanger. Sie hat dem AG noch nichts von ihrer Schwangerschaft gesagt. Ihr jetztiger Vertrag läuft noch bis Ende August 2012.
Was gibt es hier für Möglichkeiten?
Community-Antworten (15)
25.05.2012 um 11:07 Uhr
Ich schätze mal - die mündliche Zusage kann sie vergessen. Vertragsende gleich Arbeitsende.
Wenn der AG nicht zügig die Verlängerung schriftlich beibringt, wird sie kaum bis August ihre Schwangerschaft verheimlichen können.
25.05.2012 um 11:13 Uhr
die schwangere ist dazu verpflichtet ihrem Arbeitgeber ihren Zusatnd mitzuteilen sobal sie selbst davon weiß.
25.05.2012 um 11:31 Uhr
@docpille du irrst, sie ist NICHT dazu VERPFLICHTET, sie "sollte" es machen, wenn sie das MuSchuG für sich in Anspruch nehmen will. Hierzu der Auszug aus dem MuSchuG:
Mitteilungspflicht der Schwangeren: Sobald die Schwangere von ihrer Schwangerschaft erfahren hat, sollte sie ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen. Dieser muss die Schwangerschaft dann der Aufsichtsbehörde melden. Für werdende Mütter besteht laut Mutterschutzgesetz kein Zwang, die Schwangerschaft mitzuteilen. Allerdings verzichtet die Mutter dann auch auf die im Mutterschutz geregelten Maßnahmen.
Hier auch noch die genaue Formulierung ohne Interpretation:
MuSchuG § 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
(1) 1Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. 2Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. 3Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. 4Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.
Gruß Galaxy
25.05.2012 um 11:40 Uhr
was heisst denn ,soll` ??sie soll es tun, nicht sie kann
25.05.2012 um 11:45 Uhr
docpille
Unterschied zwischen Soll- und Mussvorschrift is klar?
25.05.2012 um 12:31 Uhr
@all Die weiche Vorschrift 'man soll die SchwSch. melden' wird allerdings nicht selten zum Nachteil einer ANin umgedeutet in eine Meldepflicht.
25.05.2012 um 12:52 Uhr
Darf ich fragen in welchem Zusammenhang nachteilig?
2007 hat das ArbG Berlin, im Zusammenhang mit der Frage ob dem Betriebsrat die Schwangerschaft auch gegen den Willen der werdenden Mutter mitgeteilt werden muss, festgestellt, dass eine solche Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber eben nicht besteht - das Gericht kam übrigens zu dem Schluss, da eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber nicht besteht, muss erst recht kein Dritter gegen den Willen der Schwangeren informiert werden. Gibt es dazu andere / gegenteilige Urteile?
Unbestritten ist, dass der AG den Mutterschutz erst nach Bekanntwerden der Schwangerschaft einhalten muss (kann). Aber es geht ja um eine Verlängerung des befr. Arbeitsvertrages
25.05.2012 um 13:04 Uhr
Eine Rechtspflicht zur Mitteilung der Schwangerschaft kann sich aber aus der Treuepflicht ergeben, wenn Beschäftigungsverbote zur Anwendung kommen können.
25.05.2012 um 14:19 Uhr
Im Arbeitsrecht heisst "soll" eigentlich "muss" es sei es gibt dringende Gruende dagegen. Weiter, es gibt ggf Beschaefftigungsverbote due zwingend zu beachten sind
26.05.2012 um 03:13 Uhr
@gironimo: "Ich schätze mal - die mündliche Zusage kann sie vergessen. Vertragsende gleich Arbeitsende. "
Ist das eine rechtliche Würdigung oder eine Bauchannahme?
@Klöner: "Die weiche Vorschrift "man soll die SchwSch. melden" wird allerdings nicht selten zum Nachteil einer ANin umgedeutet in eine Meldepflicht."
Hast Du dafür auch nur ein einziges Beispiel?
@blackjack: "Eine Rechtspflicht zur Mitteilung der Schwangerschaft kann sich aber aus der Treuepflicht ergeben, wenn Beschäftigungsverbote zur Anwendung kommen können."
Was haben denn Beschäftigungsverbote mit der Treuepflicht zu tun? Hast Du dazu Fundstellen?
@Betriebsrätin: "Im Arbeitsrecht heisst "soll" eigentlich "muss" es sei es gibt dringende Gruende dagegen. Weiter, es gibt ggf Beschaefftigungsverbote due zwingend zu beachten sind"
Häh? Kannst Du den Sinn Deiner Worte erläutern?
@all: Grunds'tylich wird die Leibesfrucht (geiles Wort) einer Frau im Deutschen Rechtssystem in den meisten Fällen wie ein Teil ihres eigenen Körpers betrachtet. Die Frau ist nicht daran gehindert ihrem eigenen Körper und ihrer Leibesfrucht Schaden anzutun. Sie kann straffrei saufen, kiffen, rauchen und was weiß ich alles und damit ihrem ungeborenen Kind schaden, ohne dass sie jemand daran hindern kann. Ebenso kann sie sich und ihr ungeborenes Kind wissentlich Gefahren an ihrem Arbeitsplkatz aussetzen ohne dass sie jemand direkt daran hindern kann. Der Arbeitgeber ist erst ab dem Moment in der Pflicht, wo er über die Schwangerschaft informiert ist. Die werdende Mutter muss den Arbeitgeber schlichtweg darüber informieren, dass sie Schutzbestimmungen in Anspruch nehmen will.
Ach ja: Auch mündliche Zusagen sind bindend.
26.05.2012 um 10:13 Uhr
@DrUmnadrochit; Eine Verpflichtung zur Mitteilung kann sich aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht (§ 241 BGB) ergeben, wenn erhebliche berechtigte Interessen des ArbGeb betroffen sind. So wenn Beschäftigungsverbote eingreifen und die Frau eine Schlüsselposition innehat, die eine längere Einarbeit der Vertretung notwendig macht. Im Einzelfall können sich aus einer schuldhaft verspäteten oder völligen Unterlassung der Mitteilung Schadensersatzpflichten ergeben. Quelle: Küttner, 19. Auflage.
27.05.2012 um 15:31 Uhr
@DrUmnadrochit,
Ach ja: Auch mündliche Zusagen sind bindend.
Wenn überhaupt nur dann, wenn zu dieser Aussage Zeugen gibt.
Zum anderen und selbst wenn es Zeugen gäbe, verlängert der AG den Vertrag um ein Monat und dann nicht mehr, ist das Versprechen dann wohl auch erfüllt.
Nichtsdestotrotz finde ich ein Veheimlichen als falsches Signal an den AG und an die anderen AN, gerade wenn es sich um eine kleine Firm haandeln sollte. Wenn die og. ANin eine wichtige Funktion ausübt sollte sie dem AG reinen Wein einschenken damit er sich eine andere Aushilfe ab dem Zeitpunkt suchen kann, ab dem die og. ANin ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben kann - Fairness.
Den reinen Wein sollte sie schon jetzt einschenken, denn es gibt auch ein Leben nach der Schwangerschaft ;)
ICH würde es dann so dem AG mitteilen:
Es ist wirklich sehr freundlich von Ihnen meinen Vertrag verlängern zu wollen. Glücklicherweise bin ich nun im 4. Monat schwanger und weiss nicht ob ich Ihre Erwartungen noch bis X vollumfänglich erfüllen kann. Sollte es nicht anmaßend sein, würde ich gerne nach meiner Schwangerschaft und den darauf folgenden Erziehungsurlaub erneut bei Ihnen arbeiten, da mir das Klima, die Kollegen und das gesamte Umfeld in Ihrer Firma bestens zusagen.
SO würde ICH das machen. Wenn man hier jetzt auf Stur und mit Tricksereien versucht etwas länger im Betrieb zu bleiben, ist DIESE Firma auf ewig verbrannt ;)
27.05.2012 um 19:31 Uhr
@blackjack,
diese Argumentation dürfte also bei einer ANin mit einem befristeten Vertrag eher nicht nachvollziehbar sein. Aber auch ansonsten kann man daraus allenfalls eine Meldepflicht zu einem Zeitpunkt konstruieren, die der arbeitnehmerseitigen Kündigungsfrist entspräche.
@NoPain,
"Wenn überhaupt nur dann, wenn zu dieser Aussage Zeugen gibt."
Nein! Die mündliche Zusage ist auch dann bindend, wenn es keine Zeugen gibt! Warum sollten auch nur Zusagen bindend sein, wenn diese unter Zeugen gemacht werden?
"Zum anderen ... verlängert der AG den Vertrag um ein Monat und dann nicht mehr, ist das Versprechen dann wohl auch erfüllt."
Das hinge davon ab, welche Zusage gemacht wurde.
"Nichtsdestotrotz finde ich ein Veheimlichen als falsches Signal an den AG "
Warum? Die Frau übt ein legitimes Recht aus.
"Wenn die og. ANin eine wichtige Funktion ausübt sollte sie dem AG reinen Wein einschenken damit er sich eine andere Aushilfe ab dem Zeitpunkt suchen kann, ab dem die og. ANin ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben kann - Fairness."
Äh? Befristeter Vertrag der noch nicht verlängert wurde, beißt sich wohl mit "wichtige Funktion". Ebenso wie sich "wichtige Funktion" mit "Aushilfe holen" beßt.
"Fairness"?
Sorry, aber Fairness ist keine Einbahnstraße! Wenn die Frau jetzt im vierten Monat schwanger ist, dann ist die Niederkunft im Oktober/November. Da ihr bisher nur befristeter Vertrag bis Ende August geht, setzt ihr Mutterschutz in der Tat erst zu oder nach dem Zeitpunkt ein, zu dem sie in Mutterschutz geht. Da der Vertrag dann sowieso endet (nach derzeitiger Lage), braucht den Arbeitgeber das also gar nicht zu interessieren! Ein echtes Interesse des Arbeitgebers an dieser Kenntnis kann doch erst bestehen, wenn er den Vertrag verlängert hat und deshalb davon ausgehen darf, dass die ANin im September überhaupt noch arbeitet. So lange der Arbeitgeber noch nicht so fair war, die Verlängerung festzumachen, braucht es auch keine "Fairness" von der anderen Seite. Wenn überhaupt ist es "fair", die Schwangerschaft dirkt nach der Unterzeichnung des verlängerten Vertrages zu offenbaren.
"Glücklicherweise bin ich nun im 4. Monat schwanger und weiss nicht ob ich Ihre Erwartungen noch bis X vollumfänglich erfüllen kann."
Was sollen denn das für Erwartungen sein, die eine Schwangere nicht erfüllen kann?
"Sollte es nicht anmaßend sein, würde ich gerne nach meiner Schwangerschaft und den darauf folgenden Erziehungsurlaub erneut bei Ihnen arbeiten ..."
"Sollte es nicht anmßend sein"?
Warum sollte ein solcher Wunsch "anmaßend" sein können? Eine ANin die es für möglich hält, dass ihr Wunsch bei mir zu arbeiten, anmaßend sein könnte, würde ich sicherlich nicht in meinem Unternehmen haben wollen.
27.05.2012 um 21:08 Uhr
@DrUmnadrochit,
Nein! Die mündliche Zusage ist auch dann bindend, wenn es keine Zeugen gibt!
Na dann ist doch alles kein Problem, die ANin sagt einfach das Cheffe gesagt hat das Sie ab sofort einen unbefristeten Vertrag als Personalchefin hat + absoluten WorkLifeBalance Gefüge nach ihrem Ermessen und gut iss.
Ich sag ja, das Leben kann eigentlich so schön sein!
Den Rest meines Schreibens hast Du offenbar auch nicht verstanden, ist aber auch nicht so wild.
27.05.2012 um 21:24 Uhr
NoPain.
sorry, aber iuch dachte dass sich hier Leute zzu Wort melden, welche wenigstens ein gewisses Grundverständnis für rechtliche Fragen haben.
Dann muss ich wohl etwas ausführlicher werden:
Für Arbeitsverträge gilt keine Schriftfprmerfordernis, deshalb können Arbeitsverträge grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden und sind damit vollumfänglich gültig. Ebenso ist die Zusage, eine Verlängerung anzubieten verbindlich, auch wenn sie nur mündlich ausgerpochen wird.
Davon zu trennen ist die Frage der Beweisbarkeit. Die Beweislage ist bei Schriftlichkeit natürlich erheblich besser und eine mündliche Zusage ohne Zeugen ist unter Umständen nicht zu beweisen. Es ist aber rechtlich ein großer Unterschied, ob die Zusage von vornherein nicht bindend ist, oder ob sie nur nicht beweisbar ist, denn, wenn sie nicht bindend wäre, dann bräuchte ein Gerichterst gar nicht Beweis zu erheben, ist sie aber bindend, dann wird das angerufene Gericht auch Beweis erheben.
Den Rest kannst Du ja vielleicht mal erläutern, ich lerne gerne dazu.
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