Videokonferenz! Muss ich teilnehmen?
In unserem Gremium tauchte die Frage auf, ob ein Mitarbeiter sich weigern kann an einer Videokonferenz teilzunehmen, da er die Berfürchtung hat, die Daten, bzw. sein Bild könnte gespeichert werden und/oder dann im Internet auftauchen. Leider habe ich nirgens etwas zu diesem Thema in den einschlägigen Foren gefunden. Vielleicht hat von euch jemand eine Idee wie diese Frage beantwortet werden kann.
Gruß vom Bodensee
Community-Antworten (3)
10.05.2012 um 17:01 Uhr
An Videokonferenzen im Rahmen seiner arbeitsvettraglichen Pflichten, wie z.B. Teammeetings muss er teilnehmen. Klar muss hier der Datenschutz und Recht am eigenen Bild gewahrt werden.
Das was zu beachten ist, waere ein Thema fuer den BR
Weigert sich der AN, droht wegen Arbeitsverweigerung Abmahnung oder Kuendigung (fristlose)
10.05.2012 um 23:49 Uhr
Der AN könnte den AG fragen, ob denn der BR beteiligt wurde, als die technische Voraussetzung für Videokonferenzen geschaffen wurde......
Der BR kann aber auch relativ zügig seine Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVg geltend machen und den AG auffordern, Videokonferenzen ohne Zustimmung des BR zu unterlassen.
11.05.2012 um 09:22 Uhr
gironimo bzw. auch alle anderen die sich angesprochen fühlen
Gesetzt den Fall der AG stellt einen entsprechenden Antrag und kann glaubhaft machen, dass die Daten bspw. nur bis zu Protokollierung gespeichert bleiben und die Daten keinerlei anderweitige Verwendung finden. Was sollte denn der BR tatsächlich dagegen haben? Vor allem so dagegen haben, dass ein/e Einigungsstellenvorsitzende/r nicht die Hände über dem Kopf zusammenschlägt. Die Verfolgungsangst eines einzelnen dürfte kaum für einen Widerspruch geeignet sein. Das Recht am eigenen Bild (weil angesprochen) muss der AG ja eh beachten, da kann auch kein BR dazwischen funken. Also grundsätzlich Mitbestimmung geht klar, aber könnte etwas gegen Videokonferenzen an sich sprechen?
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