Erstellt am 10.05.2012 um 15:01 Uhr von Streikbrecher
An Videokonferenzen im Rahmen seiner arbeitsvettraglichen Pflichten, wie z.B. Teammeetings muss er teilnehmen. Klar muss hier der Datenschutz und Recht am eigenen Bild gewahrt werden.
Das was zu beachten ist, waere ein Thema fuer den BR
Weigert sich der AN, droht wegen Arbeitsverweigerung Abmahnung oder Kuendigung (fristlose)
Erstellt am 10.05.2012 um 21:49 Uhr von gironimo
Der AN könnte den AG fragen, ob denn der BR beteiligt wurde, als die technische Voraussetzung für Videokonferenzen geschaffen wurde......
Der BR kann aber auch relativ zügig seine Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVg geltend machen und den AG auffordern, Videokonferenzen ohne Zustimmung des BR zu unterlassen.
Erstellt am 11.05.2012 um 07:22 Uhr von Kulum
gironimo bzw. auch alle anderen die sich angesprochen fühlen
Gesetzt den Fall der AG stellt einen entsprechenden Antrag und kann glaubhaft machen, dass die Daten bspw. nur bis zu Protokollierung gespeichert bleiben und die Daten keinerlei anderweitige Verwendung finden.
Was sollte denn der BR tatsächlich dagegen haben? Vor allem so dagegen haben, dass ein/e Einigungsstellenvorsitzende/r nicht die Hände über dem Kopf zusammenschlägt. Die Verfolgungsangst eines einzelnen dürfte kaum für einen Widerspruch geeignet sein. Das Recht am eigenen Bild (weil angesprochen) muss der AG ja eh beachten, da kann auch kein BR dazwischen funken.
Also grundsätzlich Mitbestimmung geht klar, aber könnte etwas gegen Videokonferenzen an sich sprechen?