Erstellt am 03.05.2012 um 13:22 Uhr von Kulum
Das kannst du dir doch selber beantworten! Natürlich nicht. Wie soll das auch gehen? In der Regel kennt er doch gar nicht den Grund für die AU. Wichtig ist nur, dass die Bescheinigung der AU rechtzeitig zu ihm gelangt. Ob das per Post, Brietaube oder Boten passiert ist Privatvergnügen.
Und natürlich musst du auch keinem Kollegen oder ihm die Tür öffnen, du musst nicht ans Telefon gehen usw usw. Wenn du sicherstellen kannst, dass die AU Bescheinigung ankommt, kannst du dich anschließend zu hause verbarrikadieren und musst zu nichts und niemand Kontakt halten.
Evtl solltest du von Zeit zu Zeit zum Briefkasten, falls dein Chef so witzig ist, dir über die Krankenkasse den MD auf den Hals zu hetzen.
Erstellt am 03.05.2012 um 13:35 Uhr von kassenwart
Kulum
.. Ob das per Post, Brietaube oder Boten passiert ist Privatvergnügen.
Dem ist nicht so wie Du ja selbst im Satz davor schreibst.
Es muss nämlich unverzüglich erfolgen! Das ist bei den Wegen nicht immer gegeben!!
Peitsche
lt. Entgeltfortzahlungsgesetz AU-Meldung (gelber Schein) ab 3 Tag. Doch lt. ArbV/TV oder auf Anforderung des AG ggf. auch schon ab erstem Tag.
Bevor jetzt der große Aufschrei erfolgt. Ja, wenn der AG den "gelben Schein" ab erstem Tag haben möchte KANN dieses MB auslösen, muss aber nicht. Denn MB nur bei kollektiver Regelung
Erstellt am 03.05.2012 um 14:18 Uhr von Kulum
Manchma biste n kleener Korinthenkacker :-)
Also, unverzüglich heißt ja nur so viel wie ohne schuldhaftes verzögern und bezieht sich in §5 auch nur auf die Meldepflicht und nicht auf die Vorlage der AU.
Das hat aber übrigens auch nichts mit der Frage zu tun, ich wollte lediglich ein wenig überspitzt darstellen, das ein persönliches Erscheinen nicht angewiesen werden kann. (Obwohl sicher der eine oder andere den Chef gerne mal so richtig knuddeln würde mit ner schweren Angina)
Erstellt am 03.05.2012 um 14:31 Uhr von kassenwart
Kulum
Genauigkeit muss sein!
Weiter auch die AU-meldung muss am 3 Tag vorliegen und zwar nicht erst am Ende des 3 Tages.
Erstellt am 03.05.2012 um 14:36 Uhr von Kulum
Da schauen wir dann aber doch nochmal lieber in den §5. Wenn du schon so auf Genauigkeit pochst. Auch wenn wir gerade ein wenig von der ursprünglichen Frage abdriften, ich würde mein Kreuz bei 4ter Tag machen :-)
Dafür würde ich den Postweg aus meinem obigen Post wieder streichen :-)
Erstellt am 03.05.2012 um 15:00 Uhr von kassenwart
OK! länger als 3 Tage dann am 4 Tag!
Erstellt am 03.05.2012 um 15:55 Uhr von gironimo
ich bin auch dafür, dass unverzüglich heißt, die Brieftaube schnellst möglich auf den Weg zu bringen.
Ohne schuldaften Verzögerungen kommt eben auf die Mittel an, die einem zur Verfügung stehen. Das Gesetz ist doch schon recht alt - jedenfalls älter als Handys, E-Mailvertkehr,
etc.
Die Formulierung "....Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen"
....stammt aus den Zeiten, als Norbert Blüm Arbeitsminister war - aber irgendwie haben es die meisten Betriebe noch nicht zur Kenntnis genommen.
Erstellt am 03.05.2012 um 17:08 Uhr von Matze
Wie ist es möglich, dass die Kasse nicht so geführt wird, dass sie zu jedem Zeitpunkt (z.B. Dienstschluss am Abend) von Kollegen übernommen werden kann?
Mir scheint, dass hier die Sorgfaltspflicht dem Spardiktat geopfert wurde (Zeit sparen durch "Vermeinden unnützen Schreibkrams"). So wie sich die Fragestellung liest, ist hier der Arbeitgeber gefragt (Anweisungen für eine transparente Führung der Kasse...). Oder sollte der erkrankte Kassenwart geschlammt haben?