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Unwiderrufliche Freistellung während Arbeitsunfähigkeit

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Ottototo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich hätte mal wieder einen Fall, wo ich gerne Eure erfahrenen Meinungen einholen würde:

Eine sachgrundlos befristet eingestellte Mitarbeiterin soll nicht über den auslaufenden Vertrag hin weiter beschäftigt werden (dieser hätte dann übrigens inzwischen unbefristet sein müssen). Die Mitarbeiterin erkrankt nun zum Ende des Vertrages arbeitsunfähig und wird möglicherweise nicht mehr vor Vertragsende arbeitsfähig. Sie hat noch einen Resturlaubsanspruch von 9 Tagen und 30 Überstunden (Bei 40h AV)

Der Arbeitgeber bot der Mitarbeiterin zwischenzeitlich (einige Tage nach Bekanntgabe der Nichtweiterbeschäftigung) eine bezahlte Freistellung bis Vertragsende an, sämtliche Ansprüche aus Urlaub und Überstunden sollen damit auch abgegolten werden. Die Mitarbeiterin lehnte ab. Der Arbeitgeber sprach nun per Brief eine "Unwiderrufliche Freistellung" unter den genannten Bedingungen aus, untersagte ihr das Benutzen von Diensthandy und das Betreten der Geschäftsräume und forderte Sie auf, für die Rückgabe von Dienstschlüssel und Diensthandy einen Termin mit der Sekretärin zu vereinbaren.

Nun meine Frage(n):

Entfaltet die "Unwiderrufliche Freistellung" ihre Wirksamkeit während der Arbeitsunfähigkeit der Kollegin ? Was ist mit den Ansprüchen aus Urlaub und Überstunden? Soll die Mitarbeiterin einen Widerspruch gegen die Freistellung machen und wenn ja, gibt es eine zu beachtende Frist? In welcher Form soll die Mitarbeiterin mit dem Arbeitgeber kommunizieren?

Ich hoffe, das evtl. schon mal einige von Euch so einen oder einen ähnlichen Fall hatten und mit hier ein paar Infos gegeben werden können. Danke an Euch im Voraus.

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Community-Antworten (6)

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gironimo

21.05.2012 um 15:17 Uhr

Ich denke die Kollegin ist AU? Da kann der AG doch nicht mit Freistellung kommen (kann er zwar sagen, der Urlaub und die Mehrarbeit können damit aber nicht gleichzeitig abgegolten werden - wegen AU). Es sei denn, sie ist rechtzeitig vor Vertragsende wieder arbeitsfähig.

Ich würde an Stelle der Kollegin (zügig) eine kurze Mitteilung an den AG richten, dass sie das Schreiben zur Kenntnis genommen habe, sie aber wegen der AU unbekannter Länge nicht davon ausgeht, das bis zum Ende des Vetrages die Urlaubs- und Mehrarbeitsansprüche damit abgegolten sein werden. Auch wegen des Termins zur Rückgabe würde ich auf einen Zeitpunkt nach der AU verweisen.

K
Kölner

21.05.2012 um 22:21 Uhr

@Ottototo Wann war die AU, wann kam die unwiderrufliche Freistellung? Je nach Datum: BAG 5 AZR 393/07

O
Ottototo

22.05.2012 um 02:00 Uhr

@Kölner

Die AU besteht seit 04.Mai, die Freistellung lag am 18. Mai im Briefkasten der Kollegin (datiert auf 15. Mai), der befristete AV endet am 14. Juni.

K
Kölner

22.05.2012 um 08:55 Uhr

@Ottototo Schlecht für den Arbeitgeber...

O
Ottototo

22.05.2012 um 09:55 Uhr

@Gironimo und Kölner : erst einmal Danke für Eure Antworten!

...schlecht für den AG - ist in dem Fall ja mal was Gutes...

Eine Frage ist noch noch aufgetaucht:

Angenommen der AG schaltet auf stur und zahlt den nicht gewährten Urlaub und die Mehrarbeits/ Überstunden nicht aus. Sollte dann die - in Euro ausgerechnete - Forderung zivilrechtlich z.B. mit Mahnbescheid etc. oder eher vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden? Z.B. mit einer Aufforderung zur Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Modalitäten?

P
Petrus

22.05.2012 um 12:55 Uhr

@ottotototototo: zivilrechtlich vor dem dafür (nach §2(1) Nr. 3 Buchst. a) ArbGG) zuständigen Arbeitsgericht Der von Dir gewünschte Mahnbescheid ist Gegenstand des §46a

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