Erstellt am 20.04.2022 um 13:39 Uhr von celestro
Du hast schon alles, was Du brauchst. Du bist zu 70% freigestellt und wenn Du Dich noch öfter abmelden musst, ist das halt so.
Erstellt am 20.04.2022 um 13:55 Uhr von Vorbert
...das weiß ich ja, es geht ja um die Benachteiligung in der Beurteilung, resultierend dann die Benachteiligung vom Lohn/Bewertung.
Erstellt am 20.04.2022 um 14:02 Uhr von moreno
Könnt Ihr keine Vergleichsperson nehmen oder....ich kenne Euer System ja nicht... wie Du vor der Freistellung beurteilt worden bist?
Erstellt am 20.04.2022 um 14:05 Uhr von Vorbert
...das ist ja das Problem, die Beurteilung haben wir ja für unserer Abteilung (Qualität) neu mit dazu genommen.
Es geht ja um die Grundsätzliche Aussage, das ich die 30 % nicht als Grundlage nehmen darf, für einen 100% Bewertung, das ist ja dann die Benachteiligung.
Hab das gefunden im Netz:
https://www.gmbhr.de/media/HAEGELE_0913.pdf
Erstellt am 20.04.2022 um 14:10 Uhr von ganther
verstehe folgenden Satz nicht:
"Mich hat der nur für die ca. 30 % bewertet und die Aussage gemacht, dass dies zu 100 % in die Bewertung mit einfließt!"
Er kann und darf nur deine Arbeitsleistung beurteilen. Daher beurteilt er die ca. 30%. Das wird nun hochgerechnet auf 100%. Meint also z.B. 30% sind 30 punkte und hochgerechnet nun 100, oder?
Du schreibst "Mich hat der nur für die ca. 30 %" Was bedeutet hier das "ca"? Ist damit gemeint, dass er deine weitere Freistellung nach §37 BetrVG schon berücksichtigt? Wenn nein, dann hat der AG dies zu tun. Ist halt auch immer die Frage, was hier genau beurteilt wird. Sind es qualitative oder quantitative Kriterien, die beurteilt werden. Bei qualitativen ist es ggf. weniger relevant
Erstellt am 20.04.2022 um 14:12 Uhr von Relfe
"Mich hat der nur für die ca. 30 % bewertet und die Aussage gemacht, dass dies zu 100 % in die Bewertung mit einfließt!"
na das siehst Du falsch und Dein Vorgesetzter richtig.
ich bin 50% freigestellt und werde auch für die anderen 50% zu 100% beurteilt :-)
die 50% Arbeitstätigkeit sind ja meine 100% und somit habe ich 100% Leistung erbracht wenn ich 50% dessen erbracht habe wie mein nicht-BRM-Kollege.
Also erstmal völlig korrekt was der Vorgesetzte gemacht hat.
Thema: Prämie
da ist das natürlich genauso zu bewerten. Wenn Du 30% von den 100% des vergleichbaren Kollegen erbracht hast, dann hast Du 100% Prämienleistung erbracht.
Ansonsten wäre das eine Benachteiligung aufgrund deines BR-Amtes.
ich habe deine bisschen mehr oder weniger % jetzt mal außen vor gelassen, ist aber dasselbe mit anderen Zahlen.
Erstellt am 20.04.2022 um 14:14 Uhr von celestro
"Mich hat der nur für die ca. 30 % bewertet und die Aussage gemacht, dass dies zu 100 % in die Bewertung mit einfließt! Was ja nicht richtig ist, da ich ja gar keinen Möglichkeit die Tätigkeiten zu 100 % zu erledigen, da ich ja mind. 70 % BR Arbeit mache."
Die Aussage wäre schon richtig ... wenn man halt die 30% "richtig" bewertet.
Beispiel:
Ein AD-MA soll 1.000.000 Euro Umsatz generieren. Bei 30% sind es nur 300.000 Euro und wenn er die erreicht, wurde das Ziel zu 100% erreicht. Also das Ziel, was aufgrund der Menge an Arbeitszeit zu erreichen gewesen wäre.
Erstellt am 20.04.2022 um 15:10 Uhr von Vorbert
Danke für Eure Antworten, zur Not frag ich mal bei einem Anwalt nach :-)
Erstellt am 20.04.2022 um 15:11 Uhr von moreno
Celestro da vergisst Du aber, dass sich Vorbert ja noch über den 70% hinaus für BR Tätigkeit abmeldet also darf auch nicht von ihm verlangt werden, dass er 300000 erreicht.
Erstellt am 20.04.2022 um 15:25 Uhr von celestro
Es war nur ein Beispiel ... mit Zahlen von Vorbert kann ich nicht rechnen, da er selbst keine genauen geschrieben hat.
Erstellt am 20.04.2022 um 15:26 Uhr von ganther
hatte mal ein Seminar und da war ein ehemaliger BAG Richter als Dozent. Er war der Meinung, dass es über die Teilfreistellung hinaus keine weitere Freistellung geben könnte und er war traurig, dass er es als BAG Richter nie beurteilen durfte. Ich habe es als Einzelmeinung abgetan und ich kenne auch kein Urteil dazu vom BAG. Aber vielleicht klärt es sich ja mal über so einen Fall...
Erstellt am 20.04.2022 um 15:34 Uhr von moreno
Ich finde es eher gut, dass er es mit der Meinung nicht beurteilen durfte! ;-)
Erstellt am 20.04.2022 um 16:33 Uhr von Dummerhund
Das BAG hat sich schon mal damit beschäftigt:
7 AZR 345/18
Was dem TE auch weiter helfen sollte:
https://kliemt.blog/2021/06/17/wie-ermittelt-man-die-leistungsbezogene-verguetung-bei-teilweise-freigestellten-betriebsratsmitgliedern/