Entlassungen, Sozialplan, Abfindungen unterschiedlich.
Hallo,
einige Fragen zum Thema Entlassungen u. Sozialplan. Wir machen mit kleinen Unterbrechungen ab April 2009 Kurzarbeit. Wir sind noch 45 Mitarbeiter, davon sollen 5 gekündigt werden wegen Auftragslage. Diese 5 MA sollen 0,4 je Jahr (v. Monatslohn) als "Abfindung" bekommen, aber höchstens 20,000 €. Das aber nur falls Sie mit der Entlassung einverstanden sind. Also nicht gegen diese Kündigung angehen. Kündigungszeiten brauchen auch nicht eingehalten werden. Es wird gesagt einen Anspruch auf Abfindung hätte eigentlich keiner und ein Sozialplan ist bei 5 Entlassungen nicht erforderlich oder nicht möglich.
Vor ca. 2 Jahren wurden schon 24 MA gekündigt. Dort gab es einen Sozialplan und 0,7 je Jahr (v. Monatslohn) als Abfindung. Diese Abfindung war auch nicht auf 20,000 € begrenzt. Dürfen diese Unterschiede an Abfindung gemacht werden? Ist das oben beschriebene alles so richtig? Muß ein Kündigungsgrund angegeben werden? Gebt auch evtl. Hinweise wo das geschrieben steht.
Unser BR hat das alles so nach der Anhörung akzeptiert
Danke für Antworten.
Community-Antworten (7)
28.03.2012 um 11:19 Uhr
Sozialpläne sind immer Verhandlungssache. Aber vielleicht gilt ja noch der alte Sozialplan? Im Grunde genommen wird doch die Maßnahme von damals fortgesetzt. Da kommt es natürlich genau auf das an, was geschrieben wurde. Laßt es doch mal von einem Fachanwalt prüfen.
Kündigungsfristen müssen natürlich eingehalten werden und ein Grund muss auch angegeben werden. Dies gilt natürlich nicht, wenn es zu einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung kommt, da dann ja nicht gekündigt wird.
Ich empfehle Euch dringend, einen Fachanwalt zur Beratung hinzuzuziehen.
28.03.2012 um 11:38 Uhr
Nur nebenbei, schau dir mal § 1 a KSchG an.
::::::Es wird gesagt einen Anspruch auf Abfindung hätte eigentlich keiner und ein Sozialplan ist bei 5 Entlassungen nicht erforderlich oder nicht möglich.::::::
wer sagt das?
28.03.2012 um 12:17 Uhr
...Kündigungsfristen müssen natürlich eingehalten werden und ein Grund muss auch angegeben werden. Dies gilt natürlich nicht, wenn es zu einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung kommt, da dann ja nicht gekündigt wird.
Stimmt zwar, dass sie nicht zwingend sind. Doch hält man sie nicht ein, bekommt man die größte/länsgte Sperrfrist beim Arbeitlosengeld plus Teilanrechnung der Abfindung auf dieses.
28.03.2012 um 12:26 Uhr
§ 112a BetrVG Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen (1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn 1.in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer, 2.in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer, 3.in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer, 4.in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen. (2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
28.03.2012 um 12:53 Uhr
17.11.2009. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung die Meinung vertreten, dass bei einem Betrieb mit 13 Arbeitnehmern eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung in Form einer Betriebsteilschließung gemäß § 111 Satz 3 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorliegt, wenn der Fuhrpark mit dort beschäftigten fünf Arbeitnehmern geschlossen soll und daher vier Kraftfahrern (und damit über 30 Prozent der Belegschaft) gekündigt werden soll: LAG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2009, 6 Sa 808/08.
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
Ergänzend noch folgender Link:
[PDF]
1 P9www.trittin-rechtsanwaelte.de/.../Trittin&Fuetterer_2009-NZA.pdf
28.03.2012 um 13:18 Uhr
eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung sagt ja nun erstmal nichts über einen Sozialplan aus.
28.03.2012 um 17:43 Uhr
@rolfo
schau dir mal die von mir eingestellte Adresse an
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