Erstellt am 28.03.2012 um 09:19 Uhr von gironimo
Sozialpläne sind immer Verhandlungssache. Aber vielleicht gilt ja noch der alte Sozialplan? Im Grunde genommen wird doch die Maßnahme von damals fortgesetzt. Da kommt es natürlich genau auf das an, was geschrieben wurde. Laßt es doch mal von einem Fachanwalt prüfen.
Kündigungsfristen müssen natürlich eingehalten werden und ein Grund muss auch angegeben werden. Dies gilt natürlich nicht, wenn es zu einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung kommt, da dann ja nicht gekündigt wird.
Ich empfehle Euch dringend, einen Fachanwalt zur Beratung hinzuzuziehen.
Erstellt am 28.03.2012 um 09:38 Uhr von Lernender
Nur nebenbei, schau dir mal § 1 a KSchG an.
::::::Es wird gesagt einen Anspruch auf Abfindung hätte eigentlich keiner und ein Sozialplan ist bei 5 Entlassungen nicht erforderlich oder nicht möglich.::::::
wer sagt das?
Erstellt am 28.03.2012 um 10:17 Uhr von streikbrecher
...Kündigungsfristen müssen natürlich eingehalten werden und ein Grund muss auch angegeben werden. Dies gilt natürlich nicht, wenn es zu einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung kommt, da dann ja nicht gekündigt wird.
Stimmt zwar, dass sie nicht zwingend sind. Doch hält man sie nicht ein, bekommt man die größte/länsgte Sperrfrist beim Arbeitlosengeld plus Teilanrechnung der Abfindung auf dieses.
Erstellt am 28.03.2012 um 10:26 Uhr von rolfo
§ 112a BetrVG Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
1.in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
2.in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
3.in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
4.in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.
(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
Erstellt am 28.03.2012 um 10:53 Uhr von Lernender
17.11.2009. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung die Meinung vertreten, dass bei einem Betrieb mit 13 Arbeitnehmern eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung in Form einer Betriebsteilschließung gemäß § 111 Satz 3 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorliegt, wenn der Fuhrpark mit dort beschäftigten fünf Arbeitnehmern geschlossen soll und daher vier Kraftfahrern (und damit über 30 Prozent der Belegschaft) gekündigt werden soll: LAG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2009, 6 Sa 808/08.
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
Ergänzend noch folgender Link:
[PDF]
1 P9www.trittin-rechtsanwaelte.de/.../Trittin&Fuetterer_2009-NZA.pdf
Erstellt am 28.03.2012 um 11:18 Uhr von rolfo
eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung sagt ja nun erstmal nichts über einen Sozialplan aus.
Erstellt am 28.03.2012 um 15:43 Uhr von Lernender
@rolfo
schau dir mal die von mir eingestellte Adresse an