Erstellt am 21.05.2006 um 16:09 Uhr von Z.Ickig
Unter Entlassung ist im Kündigungsschutzgesetz der Zeitpunkt zu verstehen, an dem das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich endet. Das ist nicht identisch mit dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung ausgesprochen wird.
Es ist also theoretisch sogar möglich, dass ein Unternehmen 50 % der Beschäftigten "entlassen" kann, ohne dass es eine Massenentlassung ist....., solange die tatsächlichen Beendigungszeitpunkte zeitlich unterschiedlich sind.
Ich meine aber, gehört zu haben, dass sich hier etwas ändern soll (oder sogar schon geändert hat), weil es eine europarechtliche Vorschriften gibt, die das bewirken. Ich werde mal suchen und hoffe, ich finde diese Information noch.
Erstellt am 21.05.2006 um 16:47 Uhr von ralle
na da sag ich doch schonmal danke
aber sehr schön ist das ja bis jetzt noch nicht
Erstellt am 21.05.2006 um 17:27 Uhr von Ramses II
Z. Ickig,
der Streit, was das Datum der Beendigung ist wurde ja gerade erst vom EUGH auf Grund einer Richtervorlage entschieden, eher unwahrscheinlich dass die EU daran noch einmal drehen wird.
In § 112a BetrVG sind die Arbeitnehmergrenzen aufgeführt. In ralles Fall ist erst die Entlassung von 20% der Arbeitnehmer sozialplanpflichtig.