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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Elternzeit und Stufen der Entgelttabelle (ununterbrochene Tätigkeit)

M
moffgat
Okt 2021 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich brauche eure Hilfe bei der Interpretation des TVöD, spezieller §16 (4). Es geht um den Stufenaufstieg von 3 zu 4 nach 3 Dienstjahren. Eine Kollegin hat 4 Jahre in Stufe 3 verbracht, diese waren aber durch ein Jahr Elternzeit unterbrochen. In §16 (4) wird von einer ununterbrochenen Tätigkeit gesprochen. Nun gelten für Elternzeit und Kinderbetreuung ja spezielle Regeln, deshalb wollte ich von euch wissen, wie ihr in diesem Fall die Rechtslage seht? Steht der Kollegin nach 3 summarischen Jahren Tätigkeit in Stufe 3 der Aufstieg in Stufe 4 zu oder würdet ihr die "ununterbrochene Tätigkeit" auch bei Elternzeit wortwörtlich interpretieren? Wie immer bin ich auch für Verweise auf Gesetze oder Kommentare zu diesem Thema dankbar.

Danke und viele Grüße

Frank

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Community-Antworten (1)

N
nicoline

15.03.2012 um 18:15 Uhr

Hallo moffgat, Hilfe bei der Interpretation des TVöD, spezieller §16 (4).Es geht um den Stufenaufstieg von 3 zu 4 nach 3 Dienstjahren. So wie Du hier schreibst, muss es sich um den TVöD-Bund handeln. In den anderen TVöD Teilen behandelt 16 (4) den Stufenaufstieg der EG 1 wo der Verbleib in jeder Stufe 4 Jahre beträgt

Die für die Stufenlaufzeit UNSCHÄDLICHEN Unterbrechungen sind abschließend geregelt in: § 17 Abs. 3 Satz 1 a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

§ 17 Abs.3 Satz 2 sagt: 2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

Bedeutet, die Uhr der Stufenlaufzeit wird angehalten und nach Rückkehr dort wieder angeworfen, wo sie aufgehört hat zu ticken.

Bedeutet in Deinem Fall, die Kollegin muss die Elternzeit nachholen!

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