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Eingruppierung passt nicht zur Tätigkeit

A
AnkeK
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, uns liegt eine Einstellung vor, wo die Eingruppierung mit dem Haustarifvertrag stimmig ist. Das heißt, die beschriebenen Arbeitsaufgaben sind korrekt für das Band 1. Der neue Kollege arbeitet bereits als Zeitarbeiter bei uns und soll eigentlich nur übernommen werden. Er erledigt derzeit als Zeitarbeiter Aufgaben im höheren Band 2. Um Kosten zu sparen, bietet man ihm jetzt eine geringere Eingruppierung an, als die anderen Kollegen in seinem Team bereits erhalten. Doch die Aufgaben sind für alle im Team identisch, zumal es ein Schichtteam ist und jeder nachts allein die gleichen Aufgaben erledigen muss. Unser Problem ist, die Eingruppierung passt zur Arbeitsaufgabe. Nur wir wissen, dass er weit mehr Aufgaben erledigt. Wie können wir unsere Zustimmungsverweigerung begründen? Wie kann man mit §99, Abs.2 BetrVG dies begründen?

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

01.02.2017 um 09:15 Uhr

Ich würde unter diesen Umständen wohl erst einmal zustimmen. Sonst lehnt der AG die Einstellung ganz ab.

Und dann mit Diplomatie und Überzeugungskraft arbeiten.

H
Hoppel

01.02.2017 um 10:11 Uhr

@ AnkeK

"Wie können wir unsere Zustimmungsverweigerung begründen? Wie kann man mit §99, Abs.2 BetrVG dies begründen?"

Es gibt keinen Grund, die Zustimmung zur Einstellung (Übernahme) verweigern zu können!

BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 68/87 Die Einstellung eines Arbeitnehmers und dessen Eingruppierung in eine Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung sind jeweils für sich personelle Einzelmaßnahmen, die, auch wenn sie in zeitlichem Zusammenhang stehen, hinsichtlich der Beteiligung des Betriebsrats gesondert zu würdigen sind. Der Betriebsrat kann einer geplanten Einstellung seine Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern, die vorgesehene Eingruppierung verstoße gegen die maßgebende Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung.

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