Erstellt am 12.03.2012 um 11:35 Uhr von gironimo
Als Gründe für eine Zustimmungsverweigerung gelten ausschließlich die, die im § 99 BetrVG genannt werden.
Ich würde der Einstellung zustimmen und parallel dazu - sofern Ihr Eure Bedenken auch konkretisieren könnt - den AG zu betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen auffordern.
Erstellt am 12.03.2012 um 11:44 Uhr von Pappnase
Wer entscheidet, dass diese Person fachlich nicht geeingnet ist?
Gibt es Stellenbeschreibungen, die die Person nicht erfüllem kann?
Mitbestimmungsrecht hat der BR nicht, aber ein Mitspracherecht in Form von Bedenken, die begründet sind, kann der BR vorbringen.