Mitbestimmung Einstellung
Ich mal wieder. GL fragt den BR ob wir einer Einstellung eines Lagetarbeiters zustimmen. Brauchen ja auch dringend welche. Aber der Neue Kollege kann kein deutsch hat keinen Staplerschein der aber dringend erforderlich wäre. Sind uns im BR soweit einig das der Kollege nicht der richtige für die Arbeit ist. Wir haben die GL informiert das wir gerne einen Blick in die Bewerbungsunterlagen werfen würden. Bis jetzt keine Antwort. Was können wir tun wenn der Kollegen Montag in der Halle steht. Schönes Wochenende
Community-Antworten (3)
18.11.2016 um 16:17 Uhr
Wie schon aus dem § 99 BetrVG hervorgeht, hat der AG dem BR die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sonst kann man kaum von einer ordnungsgemäßen Anhörung ausgehen.
Ich hoffe, Ihr habt die Unterlagen innerhalb der Wochenfrist angefordert.
Ihr könnt am Montag den AG auffordern, die personelle Maßnahme rückgängig zu machen und mit dem Rechtsweg nach § 101 BetrVG drohen.
Aber wollt Ihr das? Vielleicht verhandelt Ihr stattdessen darüber, wie der neue Kollege qualifiziert werden kann.
18.11.2016 um 16:21 Uhr
Guckt mal in den §99 BetrVG. Die Feststellung, ob er geeignet ist, obliegt dem GL. Die BR wacht über die Rechte des Bewerbers und natürlich über die der bereits tätigen AN. Werden diese nicht verletzt, darf der GL einstellen, wen er will, im Zweifel mit Ersatzzustimmung durch das Gericht. Vielleicht gibt's staatl. Zuschüsse für die Anstellung? Dennoch muss Euch Einblick in die Bewerbungsunterlagen gegeben werden.
Denkt auch an die Fristen.
18.11.2016 um 17:16 Uhr
Zunächst einmal: Der BR hat kein Mitbestimungsrecht bei Einstellungen oder Entlassungen. Letztlich kann der AG einstellen oder kündigen wen er möchte. Er legt auch die Kriterien fest, nach denen er seine Angestellten auswählt.
Davon bleiben natürlich eventuelle Auswahlkriterien und Auwahlrichtlinien bei Einstellungen im Sinne §95 BetrVG, die ihr eventuell mit euren AG in einer BV festgelegt habt unberücksichtigt.
Das BetrVG spricht ausdrücklich nur von einem Zustimmungsverweigerungs- bzw, Widerspruchsrecht des BR bei Einstellungen und Entlassungen. Und §99 BetrVG zählt genau die Gründe auf, wo eine solche Zustimmungsverweigerung bzw ein Widerspruch rechtlich abgesichert ist.
Wenn aber, wie in deinem Fall, der AN am Montag bei euch im Betrieb auftaucht und eingewiesen wird, Tätigkeiten ausübet etc, OHNE dass ihr Gelegenheit hattet euch zuvor über diese Person ausreichejnd zu informieren (im Sinne §99 BetrVG) dann ist die Einstellung erst einmal unwirksam.
Das müssteet ihr dann allerdings auch rechtlich geltend machen und euren AG über eure Absichten in Kentnis setzen.
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