Mitbestimmung bei Einstellungen
Hallo zusammen, wir haben folgenden Fall. Die Personalabteilung legt uns keine Anhörung vor, wenn es sich um Bacheloranden handelt. Sie argumentiert es wie folgt: "für Studenten, welche eine Bachelorarbeit im Unternehmen schreiben erfolgt keine Anhörung. Diese erbringen keine Arbeitsleistung für das Unternehmen, dies ist auch so im Vertrag genannt. Sie haben somit keinen Status „Arbeitnehmer“ und gehören nicht zum Kreis der Anhörungspflichtigen Einstellungen." Dies sehen wir natürlich als BR anders, da dass Unternehmen den Bacheloranden entlohnt und das Direktionsrecht ebenso beim AG liegt. Wir als Unternehmen wollen ja, dass er eine Leistung erbringt. Seht ihr das ebenso, dass hier gem. §99 BetrVG eine Anhörung erfolgen muss?
Wie ist es dann bei Schülerpraktikanten, Pflichtpraktika von der Uni aus, Umschüler, welche vom Arbeitsamt bezahlt werden? Hier sieht de PA auch keine Notwendigkeit uns zu informieren.
Vielen Dank
Community-Antworten (1)
18.03.2020 um 16:52 Uhr
Dazu mal die Kommentierungen lesen z.B. fitting kurz: Auch Nichtarbeitnehmer können eine Einstellung sein Kriterien: u.a. weisungsgebunden, Einbindung in den Betrieb, auch die Entlohnung dürfte da eine Rolle spielen. Vom BAG entschieden und als Mitbestimmungspflichitige Einstellung angesehen:: Studenten und Betriebspraktikum, Heimarbeit, Nur die Aufnahme von Schülerpraktikanten ist mangels Eingliedrung in den Betrieb keine Einstellung nach § 99.
Imho ist es eine Einstellung und daher anhörungspflichtig nach § 99 BetrVg, aber man kann dem Chef ja mal mitteilen, dass man diese Frage gerne vor dem ArbG klären kann.
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