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Kündigungsfrist BR bei Betriebsstilllegung

S
Seitenbärger
Jan 2018 bearbeitet

Hallo

Unser Betrieb wurde aufgekauft. Alle Mitarbeiter haben Neue Arbeits- bzw. aufhebungsverträge bekommen. Nur mit den Mitgliedern des BR wurde mündlich vereinbart dass sie ihren Aufhebungsvertrag erst bekommen wenn die GmbH keinen aktiven Mitarbeiter mehr hat. Nun haben wir heute erfahren dass man plant den betrieb stillzulegen und unsere Kündigungsfrist als BR mitglied, allen Mitarbeitern gleichstellt,d.h. keine 12 Monate Kündigungsschutz wegen BR tätigkeit, sondern nur die normale in einer BV geregelte . Ist dass rechtens und wie sollen wir uns vom BR verhalten?

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Community-Antworten (10)

K
Kölner

08.03.2012 um 13:09 Uhr

@Seitenbärger ...und Euch hat man keinen neuen AV geboten? So ganz Unrecht hat der AG nicht: Das könnte eine klassische Orlandokündigung werden.

S
Seitenbärger

08.03.2012 um 13:12 Uhr

Uns wird noch ein AV angeboten aber die mündliche vereinbarung der 12 Monate wird weggelassen

K
Kölner

08.03.2012 um 13:21 Uhr

@Seitenbärger Gibt es im neuen Betrieb einen BR?

S
Seitenbärger

08.03.2012 um 13:22 Uhr

Ja dort gibt es einen

S
Streikposten

08.03.2012 um 14:12 Uhr

Unser Betrieb wurde aufgekauft. = Betriebsübergang § 613 BGB. Das bedeutet der neue AG tritt in alle Rechte und Pflichtend des alten AG.

Es bedarf dann KEINER neuen ArbV die alten gelten unverändert weiter. Man sollte sich auch IMMER SEHR GUT überlegen einen neuen ArbV zu unterschreiben, denn oft wird es schlechter und man verliert dann ggf. Rechte.

Wenn der neue AG dann den Betrieb teilweise stillegen will sind es betreibsbedingte Kündigungen und alle diesebezügl. Regelungen gelten und sind zu beachten.

§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang.(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

.....

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Habt ihr euch damit einmal befasst? Hat der AG richtig aufgeklärt??

Hatte ihr als BR einen Anwalt hinzugezogen???

S
Seitenbärger

08.03.2012 um 14:15 Uhr

@ Streikposten

Ja wir haben uns damit befasst aber es ist kein 613a ( haben uns auch mit einem Anwalt beraten).

Es gab keine Kündigungen sondern nur Aufhebungsverträge

P
Petrus

08.03.2012 um 14:52 Uhr

...und da niemand gezwungen werden kann, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben: Wo ist Dein Problem? Du teilst Du dem ArbGeb mit, dass Du nicht unterschreiben wirst, da der Inhalt der schriftlichen Version anders ist als mündlich vereinbart - und der Aufhebungsvertrag kommt nicht zustande. (oder der ArbGeb bessert nach und legt dir dann diesen vor)

S
Streikposten

08.03.2012 um 15:24 Uhr

Unser Betrieb wurde aufgekauft??

kein 613a??

Führt denn der neue Eigner diesen nicht fort?? Auch nicht zeitweise?

Wenn alles nein, wer hat dann warum neue ArbV erstellt/ausgegeben??

K
kunzundhinz

08.03.2012 um 16:19 Uhr

petrus

..Du teilst Du dem ArbGeb mit, dass Du nicht unterschreiben wirst,.. dann bekommt er ggf. gar nichts oder weniger. Kenne solche Fälle wo AN dann fast leer ausgegnagen sind.

P
Petrus

08.03.2012 um 17:59 Uhr

@k&h Wenn der ArbGeb dann kündigt, könnte das passieren. Könnte er das? Wird er das? Warum bietet er dann Aufhebungsverträge an, wenn er billiger aus der Nummer rauskommt? Gibt es einen Sozialplan? Ist der Mond aus Käse? In Aufhebungsverträgen kann sehr viel oder auch nichts drin stehen: lange Frist - kurze Frist, hohe Abfindung - keine Abfindung, Zeugnis entspricht dem letzten Zwischenzeugnis - ist besser - ist schlechter, ... Alles frei verhandelbar. Die Frage hier war doch: Was kann man machen, wenn der Inhalt des schriftlichen Aufhebungsvertrags nicht dem vorherigen Verhandlungsstand entspricht. Die Wahl ist dann ziemlich binär: Entweder unterschreiben und damit die einseitigen Arbeitgeberänderungen am letzten Verhandlungsstand hinnehmen oder aber nicht unterschreiben und auf dem letzten Verhandlungsstand bestehen. Wenn der Fragesteller die eine Variante offensichtlich nicht will, der ArbGeb hingegen das Ergebnis der Vorverhandlungen, dann gibt es eben keinen Aufhebungsvertrag. Was es stattdessen gibt (Kündigung, Übernahme zu alten Bedingungen, what ever...) ist anhand der vorliegenden Infos reine Spekulation

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