Erstellt am 08.03.2012 um 12:09 Uhr von Kölner
@Seitenbärger
...und Euch hat man keinen neuen AV geboten?
So ganz Unrecht hat der AG nicht: Das könnte eine klassische Orlandokündigung werden.
Erstellt am 08.03.2012 um 12:12 Uhr von Seitenbärger
Uns wird noch ein AV angeboten aber die mündliche vereinbarung der 12 Monate wird weggelassen
Erstellt am 08.03.2012 um 12:21 Uhr von Kölner
@Seitenbärger
Gibt es im neuen Betrieb einen BR?
Erstellt am 08.03.2012 um 12:22 Uhr von Seitenbärger
Erstellt am 08.03.2012 um 13:12 Uhr von Streikposten
Unser Betrieb wurde aufgekauft. = Betriebsübergang § 613 BGB. Das bedeutet der neue AG tritt in alle Rechte und Pflichtend des alten AG.
Es bedarf dann KEINER neuen ArbV die alten gelten unverändert weiter. Man sollte sich auch IMMER SEHR GUT überlegen einen neuen ArbV zu unterschreiben, denn oft wird es schlechter und man verliert dann ggf. Rechte.
Wenn der neue AG dann den Betrieb teilweise stillegen will sind es betreibsbedingte Kündigungen und alle diesebezügl. Regelungen gelten und sind zu beachten.
§ 613a
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang.(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
.....
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Habt ihr euch damit einmal befasst? Hat der AG richtig aufgeklärt??
Hatte ihr als BR einen Anwalt hinzugezogen???
Erstellt am 08.03.2012 um 13:15 Uhr von Seitenbärger
@ Streikposten
Ja wir haben uns damit befasst aber es ist kein 613a ( haben uns auch mit einem Anwalt beraten).
Es gab keine Kündigungen sondern nur Aufhebungsverträge
Erstellt am 08.03.2012 um 13:52 Uhr von petrus
...und da niemand gezwungen werden kann, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben: Wo ist Dein Problem? Du teilst Du dem ArbGeb mit, dass Du nicht unterschreiben wirst, da der Inhalt der schriftlichen Version anders ist als mündlich vereinbart - und der Aufhebungsvertrag kommt nicht zustande. (oder der ArbGeb bessert nach und legt dir dann diesen vor)
Erstellt am 08.03.2012 um 14:24 Uhr von Streikposten
Unser Betrieb wurde aufgekauft??
kein 613a??
Führt denn der neue Eigner diesen nicht fort?? Auch nicht zeitweise?
Wenn alles nein, wer hat dann warum neue ArbV erstellt/ausgegeben??
Erstellt am 08.03.2012 um 15:19 Uhr von kunzundhinz
petrus
..Du teilst Du dem ArbGeb mit, dass Du nicht unterschreiben wirst,..
dann bekommt er ggf. gar nichts oder weniger. Kenne solche Fälle wo AN dann fast leer ausgegnagen sind.
Erstellt am 08.03.2012 um 16:59 Uhr von petrus
@k&h
Wenn der ArbGeb dann kündigt, könnte das passieren. Könnte er das? Wird er das? Warum bietet er dann Aufhebungsverträge an, wenn er billiger aus der Nummer rauskommt? Gibt es einen Sozialplan? Ist der Mond aus Käse?
In Aufhebungsverträgen kann sehr viel oder auch nichts drin stehen: lange Frist - kurze Frist, hohe Abfindung - keine Abfindung, Zeugnis entspricht dem letzten Zwischenzeugnis - ist besser - ist schlechter, ... Alles frei verhandelbar.
Die Frage hier war doch: Was kann man machen, wenn der Inhalt des schriftlichen Aufhebungsvertrags nicht dem vorherigen Verhandlungsstand entspricht.
Die Wahl ist dann ziemlich binär: Entweder unterschreiben und damit die einseitigen Arbeitgeberänderungen am letzten Verhandlungsstand hinnehmen oder aber nicht unterschreiben und auf dem letzten Verhandlungsstand bestehen.
Wenn der Fragesteller die eine Variante offensichtlich nicht will, der ArbGeb hingegen das Ergebnis der Vorverhandlungen, dann gibt es eben keinen Aufhebungsvertrag.
Was es stattdessen gibt (Kündigung, Übernahme zu alten Bedingungen, what ever...) ist anhand der vorliegenden Infos reine Spekulation