Erstellt am 21.06.2011 um 22:37 Uhr von Kurzarbeiter
§ 15 Abs. 4 KSchG
Wird der Betrieb still gelegt, so ist die Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, dass die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder gilt auch im Fall von Betriebsschließungen. Im Sinne einer Kontinuität der Betriebsratsarbeit ist eine Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig. Gerade die Schließungsphase bedingt einen erheblichen Umfang an Betriebsratstätigkeit. Danach dürfen Betriebsratsmitglieder als letzte Arbeitnehmer gekündigt werden. Dies hat zu der Formulierung: „Der Betriebsrat macht das Licht aus.“ geführt.
§ 15 Abs. 5 KSchG
Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stilllegung des Betriebs sinngemäß Anwendung. Auch für den Fall, dass eine Betriebsabteilung völlig stillgelegt wird, ist eine Kündigung unzulässig.