Erstellt am 19.07.2017 um 20:08 Uhr von BRHamburg
Du berechnest die Fristen leider nicht richtig. Bei einem Aufhebungsvertrag werden die Fristen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell ausgehandelt. Was bedeutet das du selber entscheidest ob du den Vertrag zu den Bedingungen unterschreiben möchtest.
Zu den Fristen: Die 12 Monate besonderer Kündigungsschutz fangen mit deiner letzten Tätigkeit als BR die nötig war an zu laufen. Nicht mit dem Ende der Legislaturperiode des Gremiums.
Erstellt am 19.07.2017 um 20:35 Uhr von BR-Ersatz
Ok, danke. Wie lange ist denn meine eigentlicher Kündigungsfrist? 4 Monate + 12 Monate wg. BR oder nur 12 Monate und man berechnet die 4 Monate nicht dazu?Angenommen der AG bleibt bei den 4 Monaten Kündigungsfrist. Wie sieht das das Arbeitsamt? Könnte das Arbeitsamt mich für 12 Monate sperren, weil ich meinen Kündigungsschutz als BR Ersatzmitglied nicht genutzt habe?
Danke!
Erstellt am 19.07.2017 um 23:30 Uhr von Pjöööng
Zitat (BR-Ersatz):
" Die nächste BR Wahl ist im August nächsten Jahres."
Das ist schräg!
Erstellt am 20.07.2017 um 08:33 Uhr von Mercyful
Bitte beachtet hierbei auch § 15 des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere Abs. 5 in Zusammenwirkung mit Abs. 4 =
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
Letztendlich ist Deine individuelle Kündigunsfrist aus Deinem Arbeitsvertrag bindend, es sei denn, Du vereinbarst im Aufhebungsvertrag etwas anderes.
Habt Ihr keine "ähnliche" Stelle auf die Du ausweichen könntest ?
Erstellt am 20.07.2017 um 09:21 Uhr von gironimo
Ich würde dem AG auch erst einmal den § 15 KSchG unter die Nase halten. Dann würde ich mit dem Angebot des AG einen Fachanwalt aufsuchen.
Dann sprichst du mit dem BR und weist auf die Wahlvorschriften hin (§ 13 BetrVG, Zeitpunkt der Wahlen ) und denkst offen darüber nach, zur nächsten Wahl wieder zu kandidieren.
Erstellt am 20.07.2017 um 09:37 Uhr von BR-Ersatz
Unser Betrieb wird nicht stillgelegt. Meinen Job gibt es lediglich nicht mehr. Ähnliche Stelle gibt es schon, auf die ich mich auch beworben habe allerdings keine dieser Stellen bekommen habe. Zudem muss ich mich selbst bewerben, da unterstützt der AG nicht. Mal angenommen ich lasse mich auf den Aufhebungsvertrag ein, und meine individuelle Kündigungsfrist lt. meinem Arbeitsvertrag beträgt 4 Monate. Welchen Einfluss hat denn dann, dass ich BR Ersatzmitlglied bin? Meines Verständnisses nach müsste sich meine Kündigungsfrist doch 4 Monate + 12 Monate (BR-Ersatz) sein. Vor allem stelle ich mir die Frage, falls sich der AG quer stellt und mir nur die 4 Monate gewährt ob ich dann nicht vom Arbeitsamt für 12 Monate gesperrt werde. Das wäre im Gegensatz zu Nicht-BR-Mitgliedern ein erheblicher Nachteil.
Erstellt am 20.07.2017 um 09:40 Uhr von rsddbr
Zitat BR-Ersatz:
"[..] Könnte das Arbeitsamt mich für 12 Monate sperren, weil ich meinen Kündigungsschutz als BR Ersatzmitglied nicht genutzt habe? "
Das Arbeitsamt kann dich nicht für 12 Monate sperren. Die übliche Sperrfrist bei Selbstverschulden des Arbeitsplatzverlustes beträgt 3 Monate. Ein Aufhebungsvertrag ist grenzwertig. Dieser wird i.d.R. wie eine Kündigung seites AN betrachtet und kann daher zu einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld führen. Ob dies in deinem Fall so wäre, klärst du am besten mit einem Fachanwalt oder direkt mit dem Arbeitsamt.
Im Aufhebungsvertrag sind grundsätzlich sehr viele Variationen denkbar. Eine Einhaltung von Kündigungsfristen wird meist durch die Zahlung von Abfindungen umgangen. Darüber hinaus sollten aber noch andere Dinge geregelt werden. Dazu gehören die Fragen, ob die Freistellung widerrufbar ist oder eben nicht; wie Resturlaubsansprüche verwertet werden; was mit Stundenkonten passiert; wann das Arbeitszeugnis ausgestellt wird und was es beinhaltet (z.B. Aussagen über den Grund des Beschäftigungsendes, Abschlussfloskel etc.)...
Bei der Höhe der Abfindung würde ich nochmal verhandeln, gerade in Bezug auf deinen Kündigungsschutz als BR-(Ersatz-)Mitglied. Es sollte schon ein ganzes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr drin sein.
Erstellt am 20.07.2017 um 09:54 Uhr von rsddbr
Heisst das, dass im gleichen Unternehmen eine ähnliche Stelle wie deine bisherige zu besetzen war, auf die du dich auch beworben hast?
Als BR-Ersatzmitglied hast du 12 Monate Kündigungsschutz ab deiner letzten BR-Tätigkeit (also ab dem Zeitpunkt, als ein BR-Mitglied verhindert war und du BR-Arbeit erledigt hast). Dies regelt §15 Abs.1 KSchG. Wenn im Unternehmen eine andere Stelle existiert, welche für dich geeignet ist, so bringen wir mal §15 Abs. 5 KSchG ins Spiel.
Ach übrigens, du bist ja nach wie vor Ersatzmitglied und es kann ja sein, dass du demnächst mal wieder einspringen musst. Dann würde dein Kündigungsschutz zu diesem Zeitpunkt neu beginnen.
Erstellt am 20.07.2017 um 10:31 Uhr von AlterMann
BR-Ersatz:
Wenn es tatsächlich eine andere geeignete Stelle im Betrieb für Dich nachweislich gegeben hat, dann bist Du in einer sehr starken Verhandlungsposition!
Da müsstest Du für Dich entscheiden, ob Du bleiben oder gehen willst. Das gehen würde ich mir jedenfalls bestens vergüten lassen.
In einem ersten Schritt würde ich dem AG für das Angebot danken und ihm mitteilen, dass Du das nicht annehmen willst. Und dass Du davon ausgehst, dass es keinen stichhaltigen Kündigungsgrund gibt. (Die wegfallende Stelle ist es jedenfalls nicht, da eine Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle möglich war.)
Dann schau halt mal, was der AG macht.
Bewirb Dich ruhig auch auf Stellen, für die Du eher nicht qualifiziert bist: Der AG könnte Dir ja eine Qualifizierung anbieten.
Und ganz wichtig: Schaut im BR auf die Rechtssicherheit Eures Handelns. Der Wahltermin August ist schonmal höchstwahrscheinlich falsch!
Erstellt am 20.07.2017 um 10:43 Uhr von BR-Ersatz
Zitat rsddbr:
"[..] Ein Aufhebungsvertrag ist grenzwertig. Dieser wird i.d.R. wie eine Kündigung seites AN betrachtet und kann daher zu einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld führen. Ob dies in deinem Fall so wäre, klärst du am besten mit einem Fachanwalt oder direkt mit dem Arbeitsamt."
Was ist mit grenzwertig gemeint? Verstehe ich richtig, dass das Arbeitsamt mich für 3 oder 12 Monate sperren kann aber nicht muss also auch ggf. gar nicht sperrt?
Ich habe mich nicht nur auf eine ähnliche Stelle beworben, sondern auch auf eine Stelle die ich bereits von ein paar Jahren gemacht habe bevor ich in den aktuellen Job gewechselt bin der nun weggefallen ist. Allerdings wurde ich nicht genommen, dafür haben andere interne Bewerber die Jobs bekommen.
Ich rücke derzeit regelmäßig als BR Ersatzmitglied nach und bin auch wieder zur nächsten Sitzung eingeladen, voraussichtlich auch zu den nächsten Sitzungen bis zur nächsten Wahl. Die nächste Wahl ist im April, sorry, nicht im August.
Erstellt am 20.07.2017 um 11:36 Uhr von nicoline
Hallo BRErsatz,
Es hat nicht wirklich etwas mit deiner eigentlichen Frage zu tun, aber es interessiert mich einfach. Du schreibst:
>>Ich bin BR Ersatzmitglied und führe mein Amt aus. Ich werde an den wöchentlichen BR Sitzungen eingeladen, an denen ich auch IMMER teilnehme.<<
Bedeutet das, dass du jede Woche zu der Sitzung eingeladen wirst und auch immer hingehst, oder wirst du nur geladen, wenn ein ordentliches Mitglied fehlt und gehst dann hin?
Erstellt am 20.07.2017 um 11:51 Uhr von BR-Ersatz
Das bedeutet, dass ich jede Woche zu der Sitzung eingeladen werde und auch immer hingehe.
Erstellt am 20.07.2017 um 13:16 Uhr von Mercyful
Heißt aber auch für Dich, dass dann in jeder Woche ein "Hauptmitglied" verhindert ist durch z.B. Urlaub oder Krankheit?
Nochmals zurück zum Aufhebungsvertrag, wenn es Dein AG geschickt anstellt, und hier auf betriebsbedingte Gründe geht um eine Kündigung zu vermeiden, dann dürfte Dir das Arbeitsamt hieraus keinen Strick drehen. So ist zumindest unsere Erfahrung mit Aufhebungsverträgen (wenn sie denn "betriebsbedingt" sind).
Ein anderer Punk ist die Pflicht zur Weiterbeschäftigung für Betriebsratsmitglieder (siehe auch § 103 BetrVG) durch den AG. Wenn Dein Job wegfällt, und Du einen anderen Job bekleiden kannst, dann hat Dein AG Dir den auch anzubieten.
Je nachdem was Du selber willst, bin ich der Meinung, dass Euer BR hier mal aktiv werden sollte. Aufhebungsvertrag würde ich nicht unterschreiben, aber das hängt von Deinen persönlichen Umständen ab.
Erstellt am 20.07.2017 um 14:49 Uhr von rsddbr
Zitat BR-Ersatz:
"Zitat rsddbr:
"[..] Ein Aufhebungsvertrag ist grenzwertig. Dieser wird i.d.R. wie eine Kündigung seites AN betrachtet und kann daher zu einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld führen. Ob dies in deinem Fall so wäre, klärst du am besten mit einem Fachanwalt oder direkt mit dem Arbeitsamt."
Was ist mit grenzwertig gemeint? Verstehe ich richtig, dass das Arbeitsamt mich für 3 oder 12 Monate sperren kann aber nicht muss also auch ggf. gar nicht sperrt?"
Zum Thema Sperrfrist vom Arbeitsamt siehe hier:
https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Arbeitslosengeld/Sperrzeit/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI485844
Ich kenne keine Sperrfrist, welche über 12 Wochen (also 3 Monate) hinausgeht. Aber das Arbeitsamt muss nicht sperren. Du musst deine Situation schildern, z.B. warum du das Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag beendet hast etc. Deshalb auch mein Hinweis, dich vom Amt beraten zu lassen.
Siehe auch unbedingt den Beitrag von AlterMann!
Du musst entscheiden, ob du bleiben willst oder ob du mit so viel Abfindung wie möglich gehen willst. Dazu musst du dich informieren und die richtigen Argumente anbringen (siehe Diskussion: Kündigungsschutz wegen BR-Arbeit, Vorhandensein anderer geeigneter Arbeitsplätze etc.)
Erstellt am 20.07.2017 um 15:13 Uhr von Pjöööng
Bitte beachten dass eine Sperre auch immer mit der Kürzung der Ansprüche verbunden ist!
(Vorne wird gesperrt, hinten wird gekürzt).