W.A.F. LogoSeminare

Kündigungsfrist

W
wammen
Jan 2018 bearbeitet

Ist es möglich bei einer 6 Monatige Kündigungsfrist (Öffendlicher Dienst) doch schneller zu Kündigen und früher aus der Firma auszuscheiden z.B nach 4 Wochen ??

1.01105

Community-Antworten (5)

W
wölfchen

07.03.2012 um 19:54 Uhr

. . . kündigen nicht, aber per Aufhebungsvertrag und wenn man das dem Arbeitgeber hübsch plausibel und mundgerecht aufbereitet, dann sollte das auch klappen . . .

L
Lexipedia

08.03.2012 um 08:03 Uhr

@Wölfchen

... oder auch nicht. Wäre ja freiwillig!

Es kommt auch darauf an. Worauf die Kündigungsfrist begründet ist:

  • Einseitig nur für den AN. Dann ist sie ungültig.
  • Beidseitig. Dann kann man nur darauf hoffen, dass der AG den AN eher gehen läßt per Aufhebungsvertrag.
  • Oder nur für den AG, weil der AN den ganzen Passus zur Kündigung nicht richtig durchgelesen hat.

Sollte der Vertrag nur eine Kündigung von sechs Monaten für beide Seiten beinhalten hat das schon einen Grund und der AG will einen wichtige Stelle nicht so lange unbesetzt lassen. Wenn ich meine Kristallkugel heraushole ist es dann unter dieser Annahme eine "wichtigere" Arbeitsplatz und die Chancen schwinden da eher herauszukommen.

K
Kölner

08.03.2012 um 08:46 Uhr

@Lexipedia Öffentlicher Dienst...TVöD...sagt Dir das was?

G
Galaxy

08.03.2012 um 09:27 Uhr

@Lexipedia

Kündigungsfrist TVöD § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses (1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. (3) 1.Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2.Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3.Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4.Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Das erspart dir die Freunde von goggele auf die Suche zu schicken... ;-))

Gruß Galaxy

W
wölfchen

08.03.2012 um 09:48 Uhr

. . . ich schrieb ja - man muss dem Arbeitgeber das hübsch schmackhaft machen, damit er freiwillig und mit Freuden den Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Der Fantasie und Kreativität sind dabei keine Grenzen gesetzt und wenn der BR des Vertrauens auch noch mitspielt . . .

Ihre Antwort