Erstellt am 07.03.2012 um 18:54 Uhr von wölfchen
. . . kündigen nicht, aber per Aufhebungsvertrag und wenn man das dem Arbeitgeber hübsch plausibel und mundgerecht aufbereitet, dann sollte das auch klappen . . .
Erstellt am 08.03.2012 um 07:03 Uhr von Lexipedia
@Wölfchen
... oder auch nicht. Wäre ja freiwillig!
Es kommt auch darauf an. Worauf die Kündigungsfrist begründet ist:
- Einseitig nur für den AN. Dann ist sie ungültig.
- Beidseitig. Dann kann man nur darauf hoffen, dass der AG den AN eher gehen läßt per Aufhebungsvertrag.
- Oder nur für den AG, weil der AN den ganzen Passus zur Kündigung nicht richtig durchgelesen hat.
Sollte der Vertrag nur eine Kündigung von sechs Monaten für beide Seiten beinhalten hat das schon einen Grund und der AG will einen wichtige Stelle nicht so lange unbesetzt lassen. Wenn ich meine Kristallkugel heraushole ist es dann unter dieser Annahme eine "wichtigere" Arbeitsplatz und die Chancen schwinden da eher herauszukommen.
Erstellt am 08.03.2012 um 07:46 Uhr von Kölner
@Lexipedia
Öffentlicher Dienst...TVöD...sagt Dir das was?
Erstellt am 08.03.2012 um 08:27 Uhr von galaxy
@Lexipedia
Kündigungsfrist TVöD
§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt
die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt
die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) 1.Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2.Unberücksichtigt bleibt die
Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt
des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse
anerkannt. 3.Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen
Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4.Satz 3 gilt entsprechend bei
einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Das erspart dir die Freunde von goggele auf die Suche zu schicken... ;-))
Gruß
Galaxy
Erstellt am 08.03.2012 um 08:48 Uhr von wölfchen
. . . ich schrieb ja - man muss dem Arbeitgeber das hübsch schmackhaft machen, damit er freiwillig und mit Freuden den Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Der Fantasie und Kreativität sind dabei keine Grenzen gesetzt und wenn der BR des Vertrauens auch noch mitspielt . . .