Kündigungsfrist für AN
Hallo zuammen, ich stehe etwas auf'm Schlauch in Bezug auf die Kündigungsfrist für AN. Bei uns gilt der Manteltarifvertrag im Einzelhandel/NRW. Da steht:
"(6) Für die Kündigung von Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern gilt eine Grund-kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Davon kann einzelvertraglich abgewichen werden. Die Mindestkündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Beide Parteien können eine schriftliche Bestätigung des Empfangs der Kündigung verlangen."
Ein Problem habe ich mit:
"...Die Mindestkündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende eines Kalendermonats."
Im BGB §622 steht:
"(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Was wird nun angewendet? Das BGB steht über dem TV. Nun gibt es das Günstigkeitsprinzip. Aber warum steht sich der AN im Tarifvertrag schlechter als im BGB? Das hat mich verunsichert. Hab' ich irgendwas falsch verstanden? Wäre toll, wenn ihr mich aufklären würdet.
Community-Antworten (9)
16.06.2018 um 21:11 Uhr
!000Sternchen", keine Ahnung ob Du den TV in dieser Hinasicht vollständig zitiert hast, aber den § 622 BGB hast Dudefinitiv nicht vollständig zitiert und verstanden. Das BGB ist kein Rosinenkuchen!
BGB § 622 (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
16.06.2018 um 21:36 Uhr
@Pjöööng Danke für die schnelle Antwort. Sorry, soweit hatte ich gar nicht gelesen.
Ein MA hatte gestern gekündigt. Zum 15. des nächsten Monats. Die andren BR Mitglieder meinen, es geht nur bis zum Ende des nächsten Monats. Ich meine, es gilt das BGB. (Günstigkeitsprinzip) Laut BGB zum 15. des Folgemonats.
16.06.2018 um 22:08 Uhr
Sternchen, vergiss das Günstigkeitsprinzip. Die Öffnungsklausel des BGB erlaubt den Tarifparteien auch schlechtere Kündigungsfristen zu vereinbaren.
16.06.2018 um 22:43 Uhr
Das Günstigkeitsprinzip wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um im Falle einer Kollision mehrerer Rechtsnormen im Bereich des Arbeitsrechts den Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen. Das bedeutet, dass bei zwei unterschiedlichen Rechtsnormen die für den Arbeitnehmer günstigere maßgebend ist.
...rangniedrigere Rechtsnorm bricht "ranghöhere bei Besserstellung des Arbeitnehmers."
Dann müsste es doch auch umgekehrt gelten oder?
Was gilt denn nun für den MA? Bis zum 15. oder Monatsende?
17.06.2018 um 13:50 Uhr
Sternchen. Auch ich versuche mein Glück mit dir. Die meisten hier wissen was das Günstigkeitsprinzip ist, es liegt hier aber nicht vor deine keine Kollision vorliegt. Das BGB ordnet sich selbst unter.
17.06.2018 um 14:22 Uhr
Sorry. Ich hab's vetstanden. Ich hatte es bei der BR Schulung wirklich so verstanden, dass das Günstigkeitsprinzip immer angewendet werden kann, wenn der AN sich dadurch besser stellt. Das ein Gesetz eine z. B. Tarifregelung, die schlechter für den AN ist erlaubt, wusste ich nicht. Na dann gilt für den MA halt die Tarifvertrag. Also erst zum Monatsende.
Ich danke euch für die Antworten. Brauche dringend Schulunge!?
17.06.2018 um 14:32 Uhr
Sternchen. Im Arbeitsvertrag könnte eine noch schlechtere Kündigungsfrist vereinbart worden sein. Wegen der Öffnungsklausel im Tarifvertrag wäre diese dann wirksam.
17.06.2018 um 15:12 Uhr
Danke Catweazle
17.06.2018 um 15:22 Uhr
Ich wollte das Günstigkeitsprinzip subjektiv anwenden. Wäre wirklich Rosinenpicken, wie Pjöööng erwähnte. ?
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