Erstellt am 16.06.2018 um 19:11 Uhr von Pjöööng
!000Sternchen", keine Ahnung ob Du den TV in dieser Hinasicht vollständig zitiert hast, aber den § 622 BGB hast Dudefinitiv nicht vollständig zitiert und verstanden. Das BGB ist kein Rosinenkuchen!
BGB § 622
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
Erstellt am 16.06.2018 um 19:36 Uhr von Sternchen1000
@Pjöööng
Danke für die schnelle Antwort.
Sorry, soweit hatte ich gar nicht gelesen.
Ein MA hatte gestern gekündigt. Zum 15. des nächsten Monats. Die andren BR Mitglieder meinen, es geht nur bis zum Ende des nächsten Monats. Ich meine, es gilt das BGB. (Günstigkeitsprinzip)
Laut BGB zum 15. des Folgemonats.
Erstellt am 16.06.2018 um 20:08 Uhr von Catweazle
Sternchen, vergiss das Günstigkeitsprinzip. Die Öffnungsklausel des BGB erlaubt den Tarifparteien auch schlechtere Kündigungsfristen zu vereinbaren.
Erstellt am 16.06.2018 um 20:43 Uhr von Sternchen1000
Das Günstigkeitsprinzip wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um im Falle einer Kollision mehrerer Rechtsnormen im Bereich des Arbeitsrechts den Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen. Das bedeutet, dass bei zwei unterschiedlichen Rechtsnormen die für den Arbeitnehmer günstigere maßgebend ist.
...rangniedrigere Rechtsnorm bricht "ranghöhere bei Besserstellung des Arbeitnehmers."
Dann müsste es doch auch umgekehrt gelten oder?
Was gilt denn nun für den MA? Bis zum 15. oder Monatsende?
Erstellt am 17.06.2018 um 11:50 Uhr von pickel
Sternchen. Auch ich versuche mein Glück mit dir. Die meisten hier wissen was das Günstigkeitsprinzip ist, es liegt hier aber nicht vor deine keine Kollision vorliegt. Das BGB ordnet sich selbst unter.
Erstellt am 17.06.2018 um 12:22 Uhr von Sternchen1000
Sorry. Ich hab's vetstanden. Ich hatte es bei der BR Schulung wirklich so verstanden, dass das Günstigkeitsprinzip immer angewendet werden kann, wenn der AN sich dadurch besser stellt. Das ein Gesetz eine z. B. Tarifregelung, die schlechter für den AN ist erlaubt, wusste ich nicht.
Na dann gilt für den MA halt die Tarifvertrag. Also erst zum Monatsende.
Ich danke euch für die Antworten.
Brauche dringend Schulunge!?
Erstellt am 17.06.2018 um 12:32 Uhr von Catweazle
Sternchen. Im Arbeitsvertrag könnte eine noch schlechtere Kündigungsfrist vereinbart worden sein. Wegen der Öffnungsklausel im Tarifvertrag wäre diese dann wirksam.
Erstellt am 17.06.2018 um 13:12 Uhr von Sternchen1000
Erstellt am 17.06.2018 um 13:22 Uhr von Sternchen1000
Ich wollte das Günstigkeitsprinzip subjektiv anwenden. Wäre wirklich Rosinenpicken, wie Pjöööng erwähnte.
?