Hallo zuammen,
ich stehe etwas auf'm Schlauch in Bezug auf die Kündigungsfrist für AN. Bei uns gilt der Manteltarifvertrag im Einzelhandel/NRW.
Da steht:

"(6) Für die Kündigung von Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern gilt eine Grund-kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Davon kann einzelvertraglich abgewichen werden. Die Mindestkündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Beide Parteien können eine schriftliche Bestätigung des Empfangs der Kündigung verlangen."

Ein Problem habe ich mit:

"...Die Mindestkündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende eines Kalendermonats."

Im BGB §622 steht:

"(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."

Was wird nun angewendet?
Das BGB steht über dem TV. Nun gibt es das Günstigkeitsprinzip. Aber warum steht sich der AN im Tarifvertrag schlechter als im BGB? Das hat mich verunsichert. Hab' ich irgendwas falsch verstanden?
Wäre toll, wenn ihr mich aufklären würdet.