Erstellt am 17.03.2016 um 19:04 Uhr von gironimo
Das kann gut sein. Kommt auf die Formulierung an und auf das Günstigkeitsprinzip.
Außerdem: Der §622 BGB sieht zwar eine abweichende tarifliche oder einzelvertragliche Reglung vor - aber eben keine BV.
Erstellt am 17.03.2016 um 19:07 Uhr von Kölner
Es gilt doch der TVöD?! Demnach hat sich auch der AN daran zu halten.
Und: Es gint ja immer noch eine Auflösungsvereinbarung...
Erstellt am 17.03.2016 um 19:08 Uhr von Pjöööng
Nach meinemVerständnis des §622 BGB ist eine solche BV unwirksam.
Erstellt am 18.03.2016 um 07:58 Uhr von Hartmut
Im Einvernehmen mit dem AG findet sich bestimmt eine schnellere Lösung (Denn wo kein Kläger, da kein Richter, wie gehabt). Hat der Kollege das überhaupt schon versucht?
Erstellt am 18.03.2016 um 10:06 Uhr von Pjöööng
Wieso schneller? Das will der AN doch gar nicht!
Erstellt am 19.03.2016 um 07:30 Uhr von Kappel
Hallo,
vielen Dank für den Hinweis auf BGB 622.
Dort steht im Absatz vier
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, WENN IHRE ANWENDUNG ZWISCHEN IHNEN VEREINBART IST:
Wir liegen "im Geltungsbereich des TVÖD" und bei uns gibt es so eine Vereinbarung zwiscehn AG und AN in Form einer Betriebsvereinbarung.
Ich werde deshalb dem Kollegen raten, mit dem Chef eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das wird schon klappen.
Nochmal vielen Dank !
Erstellt am 19.03.2016 um 12:40 Uhr von Ernsthaft
Guckst Du hier:
BAG Urteil vom 29.1.2015, 2 AZR 280/14 zur Kündigungsfrist - Günstigkeitsvergleich