Erstellt am 14.02.2012 um 09:09 Uhr von Ulrik
Hi,
vorab stellt sich mir noch (mindestens) eine Frage. Auf welcher basis erfolgte denn die Höhergruppierung, die zum 1.2.2012 greifen sollte? Gibt es eine Regelung für die Eingruppierung der MA? Wenn ja, ist dort auch geregelt, unter welchen umständen eine herabsetzung als Strafe, bzw. Betriebsbuße erlaubt ist?
Oder war die Höhergruppierung das Ergebnis einer guten Einzelvertraglichen verhandlung der Mitarbeiterin mit dem Chef?
Auf jeden Fall bin ich der Meinung, daß die Herabsetzung wieder zur Anhörung an den BR muß, da das gespräch über die Herabsetzung im Februar gelaufen ist, und ab dem 01.02. war die Kollegin ja bereits höher eingruppiert.
Also, ich würde die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG einfordern, und dann könnt ihr anhand der genannten Gründe ja die Zustimmung verweigern. Der AG darf dann gerne in das Zustimmungsersetzungsverfahren gehen und seine Gründe vor Gericht erklären.
Nur, wie gesagt, ebvor ihr das tut, checkt bitte, was an Gründen vorliegt, ob es Regelungen zu Betriebsbußen gibt, wie es mit den Regelungen zu Eingruppierungen aussieht, etc. Sprich, alles, was der AG vor Gericht vorbringen könnte.
Erstellt am 14.02.2012 um 09:21 Uhr von rkoch
> und ab dem 01.02. war die Kollegin ja bereits höher eingruppiert.
Sofern ihr das noch nicht mitgeteilt wurde bzw. bereits entsprechend der Höhergruppierung der Lohn überwiesen wurde, kann es durchaus sein dass diese Höhergruppierung noch gar nicht stattgefunden hat. Nur dadurch das der Datum rum ist wird aus der mitbestimmten Maßnahme keine durchgeführte Maßnahme. Insofern wäre natürlich auch keine MB zur "Abgruppierung" erforderlich, insbesondere da diese vom AG nur noch einvernehmlich oder über eine Änderungskündigung erzielbar wäre.
Evtl. wäre zu klären ob diese "Zusprache" einer Höhergruppierung im Dezember beweisbar wäre und als Vertragsangebot zu werten wäre. Dann wäre davon auszugehen, dass die vertragliche Grundlage geschaffen, und nach Zustimmung des BR auch bindend geworden ist.
Am Ende müsste die Kollegin ihren Lohn selbst einklagen, der BR ist dabei raus. Da die Höhergruppierung aber nur "ausgesetzt" ist, ist fraglich ob eine derartige Klage gut wäre....
Etwas anderes wäre noch, wenn das "sich etwas überlegen" auf die Arbeit der Kollegin als BRM gemünzt wäre.. Das wäre Behinderung von BR-Arbeit und eine ganz andere Geschichte.
Erstellt am 14.02.2012 um 09:49 Uhr von Lernender
Hört sich so an als ist bei euch im BR nicht alles in Ordnung, oder wie kommt es, dass zwei BR-Kollegen vom AG zu dem Gespräch geladen werden ohne die Kolegin zu Informieren? Ohne vorher abzukären worum es geht, damit sich die Kollegin auf die Vorwürfe vorbereiten kann.
Für mich stellt sich die Frage wie der Kollegin die Höhergruppierung zugesprochen wurde?
Falls es schriftlich war mit dem Hinweis auf die fehlende Zustimmung des BR hat sie in meinen Augen gute Chancen die Höhergruppierung auch zu erhalten.
@rkoch
:::::Am Ende müsste die Kollegin ihren Lohn selbst einklagen, der BR ist dabei raus. Da die Höhergruppierung aber nur "ausgesetzt" ist, ist fraglich ob eine derartige Klage gut wäre....:::::
Falls es nur die zustimmung des BR gefehlt hat, muss IMHO der BR nach §99 beteiligt werden. Damit steht noch nicht fest ob sie ihre Ansprüche einklagen muss.
Erstellt am 14.02.2012 um 09:52 Uhr von rkoch
> ist auch genehmigt worden.
Zustimmung liegt doch vor!
Erstellt am 14.02.2012 um 09:53 Uhr von gironimo
>Was können wir nun tun?<
Ich würde erst einmal als BR gegenüber dem AG auf der Umsetzung der Höhergruppierung bestehen. Möge dieser darlegen, auf welche Rechtsgrundlage er glaubt die Umgruppierung nicht durchführen zu können.
Außerdem würde ich der Kollegin empfehlen, einen Fachanwalt (oder die Gewerkschaft)aufzusuchen, da es (wie hier ja bereits beschrieben) um die Geltendmachung eines individuellen Rechtsanspruchs geht und mit diesem mögliche Schritte abzuklären.
Erstellt am 14.02.2012 um 10:14 Uhr von Lernender
@rkoch
hab mich schlecht ausgedrückt.
Ausdrücken wollte ich:
wenn der AG ende des Jahres der Kollegin mitgeteilt hat, dass sie im Februar Höhergruppiert wird, falls der BR seine Zustimmung erteilt ( die es ja gab), dann muss IMHO der BR wieder nach § 99 bei einer Veränderung angehört werden. Damit steht ncit unbedingt fest das die Kollegin ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen muss.
Hoffe damit wird meine Meinung klarer.
Erstellt am 14.02.2012 um 14:44 Uhr von rkoch
> Hoffe damit wird meine Meinung klarer.
Ja. Aber Du verkennst trotzdem die Situation:
AG hat Hochgruppierung beim BR beantragt, Zustimmung wurde erteilt. Er behauptet jetzt aber, dass das Gespräch vom Dezember kein Vertragsangebot war und weigert sich trotz Zustimmung des BR die Maßnahme umzusetzen (was er definitiv darf, die Zustimmung des BR zu seinem Antrag verpflichtet ihn nicht die Maßnahme durchzuführen sondern schaft nur die Grundvoraussetzung, dass er das überhaupt darf). Dann bliebe der Kollegin nur der Weg vors ArbG (um den im Dezember angebotenen/abgeschlossenen Vertrag bestätigen und durchsetzen zu lassen). Der BR ist raus, da eine Höhergruppierung nicht stattgefunden hat und deshalb keine (mitbestimmungspflichtige) Abgruppierung notwendig würde. Selbst wenn die Kollegin in der Klage recht bekommt ist der BR raus, da er zu der dann erstrittenen Hochgruppierung ja schon seine Zustimmung erteilt hat.
Evtl. könnte der BR sagen: Wegen des im Dezember geschlossenen Vertrages (behaupten wir mal) hat aus unserer Sicht die Hochgruppierung stattgefunden und nach §101 verlangen wir dass wir wieder zu der Abgruppierung angehört werden. Damit könnte er die Frage klären lassen ob der Vertrag zustandegekommen ist (denn nur dann würde das Gericht dem BR die Beteiligung zusprechen). Aber selbst dann könnte der AG sagen, Abgruppierung ist nicht geplant, ich weigere mich aber zu bezahlen. DAGEGEN kann der BR dummerweise nichts unternehmen, da ihm dazu ein MB-Recht fehlt. Dann müsste immer noch die ANin ihren Lohn einklagen (was dann natürlich leicht(er) fällt da der Vertragsschluss bereits gerichtlich einmal festgestellt wurde). Insofern könnte der BR der ANin im Vorfeld eine sinnlose Klage ersparen - allerdings könnte eine Klage der ANin immer noch zu einem anderen Ergebnis führen als der MB-Antrag des BR, da ein ganz anderer Rechtszug.
Erstellt am 14.02.2012 um 17:57 Uhr von Lernender
@rkoch
Du hast Recht.
Ich würde gerne noch ein aber hinschreiben, aber das führt zu weit.
Erstellt am 14.02.2012 um 18:42 Uhr von Sommerliche
Hallo zusammen,
erst einmal danke für Eure Antworten. Ein paar Infos habe ich noch:
- bei uns ist ein unbequemes BR-Mitglied "entsorgt" worden. Ist ja jetzt egal wie. Das ist noch ein anderes Thema. Aber bei diesem Gespräch mit der Mitarbeiterin fiel ca. dreimal die Aussage: "Ich dachte durch den Weggang von Herrn ...., würde es jetzt besser laufen ..." Ich wollte mit meinem Beitrag nicht direkt subjektiv sein, aber man kann genau erkennen, dass sie nur zu diesem Gespräch musste, weil sie BR-Mitglied ist ...
- wir sind IG Metall Stahl und werden nach diesen Gruppierungen bezahlt. Der Chef hat ca. 3 Monate vorher Punkte mit der Mitarbeiterin vereinbart, die sie bis Mitte Dezember zu erfüllen hat. Dies hatte sie auch erfüllt. Jetzt weiß ich nicht, ob beide ein Protokoll unterschrieben haben, dann wäre ja ein Vertrag zustande gekommen. Auf jeden Fall war es durch, denn sonst hätten wir ja nichts von der Personalabteilung bekommen ...
Wir werden nicht nach ERA bezahlt!!!
Erstellt am 15.02.2012 um 08:11 Uhr von rkoch
... Wenn ihr allerdings nach ERA eingruppiert seid, dann frage ich mich ob diese "Höhergruppierung" zu ERA passt oder "übertariflich" ist.......
Erstellt am 15.02.2012 um 15:35 Uhr von petrus
> Wenn ihr allerdings nach ERA eingruppiert seid
Nicht nur dann.
Die (aus BR-Sicht) entscheidende Frage ist doch erstmal: War im Dezember eine Versetzung der MAin für Februar geplant, die mit einer entsprechenden Höhergruppierung verbunden wäre (="Vertragsangebot") und von der der Chef nun wieder Abstand genommen hat? Oder hat man im Dezember festgestellt, dass sich der Arbeitsinhalt der MAin im Laufe der Zeit so verändert hat (Stichwort "schleichende Versetzung") und somit die bestehende Eingruppierung nicht mehr der betrieblichen Eingruppierungsordnung entspricht?
Oder auf gut deutsch: Was ist, wenn sich die Arbeitsinhalte gar nicht ändern, sondern im Dezember festgestellt wurde, dass die MAin -gemessen an den ERA-Kriterien- zu niedrig eingruppiert war und die ab Februar zugesagte Gruppe die korrekte ist? (Sonst hätte ja der BR nicht zugestimmt!)
@sommer:
Also erzähl uns mal, ob die MAin ab Februar neue Aufgaben übernehmen sollte oder ob bis auf die Kohle alles beim alten geblieben wäre?