Erstellt am 04.04.2022 um 09:08 Uhr von Enigmathika
Ja, das ist richtig so. Ihr müsst dazu einen Beschluss fassen. Ihr könnt entweder erst jemanden suchen, der noch Kapazitäten hat und dann einen Beschluss fassen, dass genau dieser Mensch Euch beraten soll (der hilft Euch dann sicher auch bei der rechtssicheren Formulierung), oder Ihr fasst einen etwas allgemeiner gehaltenen Beschluss und macht Euch dann auf die Suche. Ih würde zur ersten Variante raten.
Bevor Ihr den Rechtsbeistand beauftragt, muss der Arbeitgeber informiert werden und die Kostenübernahme erklären.
Erstellt am 04.04.2022 um 09:27 Uhr von wdliss
§77 Abs 6 BetrVG
"Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden."
Dieser Paragraph wirkt auch ohne das er ausdrücklich in einer BV erwähnt wird.
Erstellt am 04.04.2022 um 09:50 Uhr von rtjum
Arbeitszeitregelung und Urlaubsgrundsätze fallen auf jeden Fall unter den Paragraphen den wdliss schon genannt hat.
eure BV gilt also erstmal weiter und ihr könnt in aller Ruhe einen entsprechenden Sachverständigen suchen und dann einen Beschluss dazu fassen.
sollte euer AG damit ein Problem haben, dann könnt ihr ihn ja einfach mal auf die Nachwirkung hinweisen und dass er, wenn er dringend eine andere BV benötigt, besser mal die Kosten des Sachverstandes übernehmen sollte, denn bevor ihr, als neues Gremium, erstmal alle Grundlagenseminare besucht habt und dann vor allem auch noch genügend Mitglieder des BR entsprechende Spezialseminar besucht haben sicher viel Wasser den Rhein, oder welchen Fluß auch immer, hinunter geflossen ist
Erstellt am 04.04.2022 um 13:06 Uhr von rsddbr
"Bevor Ihr den Rechtsbeistand beauftragt, muss der Arbeitgeber informiert werden und die Kostenübernahme erklären."
Das ist so pauschal nicht richtig.
Handelt es sich um einen Sachverständigen nach §80 Abs. 3 BetrVG, so muss das vorher mit dem Arbeitgeber geklärt sein und er muss der Kostenübernahme zugestimmt haben. In diesem Fall würde ich jedoch von §40 BetrVG ausgehen (zumindest spätestens bei der BV Urlaubsgrundsätze - kommt aber generell auf die zu regelnden Inhalte an). Einmal eine BV richtig gemacht erspart hinterher Streit über Interpretation und Umsetzung.
Ich würde empfehlen, einfach mal mit einem Anwalt darüber zu sprechen. Dieser kann euch entsprechend beraten und wird euch sagen, wie das Vorgehen ist und euch auch eine Beschlussvorlage geben. Alles weitere klärt dann der Anwalt mit dem Arbeitgeber.
Bitte beachtet, dass die Hinzuziehung eines Anwalts das Verhältnis zum Arbeitgeber schon belastet. Allerdings schätze ich den Zeitpunkt der Kündigungen der BVn durch den Arbeitgeber schon auch als eine gewisse Provokation / Konfrontation ein.
Zur Nachwirkung siehe Beitrag von wdliss.
Erstellt am 04.04.2022 um 13:13 Uhr von Relfe
Wieso stellt das ordnungsgemäße Kündigen einer BV eine Provokation/Konfrontation dar?
Eine Vertrag (BV) wird gekündigt, das gute Recht eines jeden Vertragspartners, daraus jetzt eine Provokation zu "stricken" ist wohl kontraproduktiv.
Da würde ich einfach den Eingang der Kündigung freundlich bestätigen und auf die Nachwirkung hinweisen und den AG auffordern ein Gesprächsangebot machen.
Ihr seit im Vorteil, also ganz ruhig und sachlich bleiben
Erstellt am 04.04.2022 um 13:46 Uhr von Dummerhund
@Relfe
Wo liest du denn hier was von einer Provokation Seitens des TE?
Dieser hat lediglich versucht aus zu drücken das das Gremium sich als neu gewählter BR mit der Thematik konfrontiert sieht.
Erstellt am 04.04.2022 um 14:09 Uhr von Relfe
im Beitrag von rsddbr über meinem im 2. letzten Absatz
Erstellt am 04.04.2022 um 18:03 Uhr von ganther
"Arbeitszeitregelung und Urlaubsgrundsätze fallen auf jeden Fall unter den Paragraphen den wdliss schon genannt hat. eure BV gilt also erstmal weiter..." Zumindest was die Arbeitszeit anbelangt ist das in meiner Branche nicht ganz so sicher, da bei uns flexible Arbeitszeitregelungen nach dem TV nur mit FREIWILLIGER BV vereinbart werden können. Aufgrund des Einleitungssatzes des § 87 BetrVG wirkt dann erst mal nichts nach. Daher vielleicht noch mal den TV lesen.
"In diesem Fall würde ich jedoch von §40 BetrVG ausgehen" das erschließt sich mir noch nicht.
Daher zunächst mal einen Anwalt konsultieren ,den ihr haben wollt. Der gibt Euch eine Vorlage für einen Beschluss (§ 40 BetrVG und § 80 BetrVG kann auch er einschätzen) und wenn er eine gesunde Basis für eine dauerhafte Zusammenarbeit legen möchte, dann gibt es sogar vorab schon eine erste Einschätzung zum weiteren Vorgehen. Der RA will ja auch wissen was los ist und dann richtig beim AG aufschlagen
Erstellt am 05.04.2022 um 09:07 Uhr von rsddbr
@relfe
Ich zitiere mich selbst: "Allerdings schätze ich den Zeitpunkt der Kündigungen der BVn durch den Arbeitgeber schon auch als eine gewisse Provokation / Konfrontation ein."
Mir ging es um den Zeitpunkt. Wenn ein offensichtlich neu gewähltes Gremium direkt nach der Wahl eine Kündigung der BV Arbeitszeitregelung und BV Urlaubsgrundsätze erhält, kann das schon für ein Geschmäckle sorgen. Das sind Themen, die man nicht einfach so aus dem Ärmel schüttelt. Natürlich können auch wirklich sachliche Gründe für den Zeitpunkt sprechen. Deshalb ist das ja erstmal nur meine persönliche Einschätzung.