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Nachwirkung einer BV

L
Lancelot
Jan 2018 bearbeitet

Wenn eine BV so schließt wie unten: • Diese Betriebsvereinbarung tritt nach Unterzeichnung mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum 30.04.2014.

Was bedeutet das für die sog. Nachwirkung ??

1.14206

Community-Antworten (6)

C
Charlys

19.08.2013 um 13:40 Uhr

Keine Navhwirkung, da es keiner Kündigung bedarf welche die Nachwirkung auslösen könnte.

G
gironimo

19.08.2013 um 14:07 Uhr

Es ist anzunehmen, dass die Betriebsparteien es ausdrücklich so wollten, dass am 30.4.14 Schluss ist. Für meinen Geschmack hätte man aber - sofern es sich bei der BV um Themen der erzwingbaren Mitbestimmung handelt - ausdrücklich dazu schreiben sollen, dass es keine Nachwirkung gibt; alternativ was dann gilt. Bei freiwilligen BVs stellt sich diese Frage ja nicht, da es ohnehin keine Nachwirkung gibt.

P
polybär

19.08.2013 um 16:12 Uhr

@gironimo,

Bei einer Freiwilligen BV muss der Nachwirkung EXTRA erwähnt werden, bei einer Zwingenden nicht. Ich sehe das Ende ohne Nachwirkung, es würde helfen wenn wir zumindest etwas mehr überdren Inhalt oder das Thema kennen würden.

S
Snooker

19.08.2013 um 16:25 Uhr

Nach ihrer Beendigung verliert die Betriebsvereinbarung zwar ihre zwingende Wirkung, aber im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung wirkt sie nach (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Das bedeutet, dass ihre Regelungen solange weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, wobei die Rechtsprechung unter dem Begriff „andere Abmachung“ auch eine anderweitige einzelvertragliche Regelung versteht. Da die zwingende Wirkung mit der Beendigung entfällt, sind also im Nachwirkungszeitraum auch ungünstigere einzelvertragliche Regelungen zulässig. Freiwillige Betriebsvereinbarungen entfalten aber keine Nachwirkung, es sei denn die Nachwirkung wäre ausdrücklich vertraglich vereinbart

H
Harbug

19.08.2013 um 16:30 Uhr

m. W. hat das BAG geurteilt, daß bei befristeter BV die Betriebsparteien durch die Befristung zum Ausdruck bringen, daß danach einfach Schluß ist, unabhängig davon, ob erzwingbare oder freiwillige Mitbestimmung vorliegt. D. h. endet eine BV durch vorher definierten Endtermin - nicht durch Kündigung - dann IMMER OHNE Nachwirkung.

P
polybär

19.08.2013 um 17:50 Uhr

mir ist auch so als ob ich mal Gelernt habe, das wo Schluss steht auch Schluss ist.Aber bei einer Zwingenden muss ja wieder eine Erstellt werden.Aber dazwischen ist ja dann -Space on Right-

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