Unser AG möchte mit uns eine BV über den Einsatz von Leiharbeitnehmern schließen.
Diese hat jedoch im Schlusssatz stehen, das sie bei einer Kündigung der BV bis zum Abschluss einer neuen BV nachwirkt.

Ist das so üblich in der Praxis?

Was würde passieren, wenn wir die BV einmal kündigen würden? Ist der AG dann angewiesen mit uns einen neue BV abzuschließen bzw. ist der Abschluss einer neuen BV dann erzwingbar?

Mit freundlichen Grüßen NEC