Erstellt am 05.07.2007 um 07:04 Uhr von Werner
Hallo NEC,
wenn Ihr die BV so unterschreibt, könnte es zu Problemen im FAlle der Kündigung kommen.
Da diese BV einfach weiterwirkt.
Ihr möchtet den Leiharbeiteranteil reduzieren da es sich Euch auf Grund der BV als Nachteil für die bei Euch Beschäftigten erwiesen hat. Ihr kündigt. Der ArbGeb. hält es so wie es gehandhabt wurde aber für Gut! Bei den folgenden Verhandlungen stellt er unerhörte Forderungen nach noch höheren Leiharbeiterzahlen, die Ihr erstrecht nicht gutheissen könnt! Also bleibt alles beim Alten.
Erzwingbar wird eine BV nicht nur weil sie Nachwirkt.
Erstellt am 05.07.2007 um 08:03 Uhr von NEC
Zu gut deutsch!
Sollten wir diese BV so unterschreiben, wird sie unkündbar?
Anders wäre es doch bei einer BV die auf Grund der Mitbestimmungsrechte das § 87 BetrVG entstanden wäre, dort wäre der Abschluss einer neuen BV erzwingbar, oder?
Erstellt am 05.07.2007 um 08:29 Uhr von paula
Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass Eure BV keine Teile enthält, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen. Ob das tatsaächlich so ist, müßte man prüfen, aber das geht aus der Ferne ein wenig schlecht.
Wenn wir über Nachwirkung sprechen spielt § 77 Abs. 6 BetrVG eine maßgebliche Rolle.
Eine freiwillige BV wirkt nicht nach, da sie nicht über eine Einigungsstelle erzwungen werden kann.
Es gab in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts (das hört sich doch gut an) einen sehr ausgiebig geführten Streit in der Literatur zu der Frage, ob man durch eine entsprechende Klausel in einer BV eine Nachwirkung in freiwilligen BVs vereinbaren kann. Die Rechtsprechung hierzu war nicht einhellig.
Mit Beschluss vom 28.04.1998 (1 ABR 43/97) hat das BAG die bis dahin geführten Diskussionen beendet. Es hat festgestellt, dass auch freiwillige BVs durch entsprechende Vereinbarung der Betriebspartner nachwirken können. Um allerdings eine dauerhafte Nachwirkung wegen Fehlens der Erzwingbarkeit einer neuen Regelung zu verhindern, muss ein Konfliktlösungsmechnismus vorgesehen werden, wenn die Betriebsparteien sich über eine Anschlussregelung zu dem der freiwilligen Mitbestimmung zuzuordnenden Regelungsgegenstand nicht einigen können. Sieht die BV einen Konfliktlösungsmechanismus nicht ausdrücklich vor, so ist im Wege der ergänzenden Auslegung davon auszugehen, dass die Betriebsparteien insofern ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren wollten.
Was anderes könnte sich ergeben, wenn hier ein Tatbestand geregelt wird, der auf der Öffnungsklausel eines TV beruht. Bei BVs zum Thema "Leiharbeitern" aber wohl eher unwahrscheinlich. Aber bei tausenden von TVs in Deutschland lege ich meine Hand dafür nicht ins Feuer.
Daher bitte die Sache einmal genau anschauen. Der Fitting zu § 77 Rn 187 ist hier sehr zu empfehlen
Erstellt am 05.07.2007 um 18:36 Uhr von Kölner
@paula
So eine BV wird vermutlich "ein sehr einseitiges Geschäft" zu lasten der Belegschaft sein...
Erstellt am 05.07.2007 um 20:57 Uhr von paula
@kölner
das vermute ich jetzt auch mal. Bei Leiharbeitergeschichten kommt ja meistens kaum was Gescheites raus, da der Hebel so kurz ist an dem der BR sitzt