Erstellt am 22.09.2016 um 13:36 Uhr von sisyphosos
Hi Pappnase :)
Das kommt meiner Meinung nach auf den Regelungsgegenstand an.
Erzwingbare Mitbestimmung nach §87 (z.B. Fragen der Ordnung des Betriebs): Hier greift meiner Auffassung nach §77 (5) und (6) BetrVG. Heißt, drei Monate Kündigungsfrist und Nachwirkung, bis eine neue Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen, nicht zwingend mitbestimmungspflichtiger Regelungsgegenstand: Hier greifen die in der Vereinbarung geregelten Kündigungs- und Nachwirkungsfristen. Ist nichts vereinbart, entfaltet eine solche Vereinbarung nach Kündigung auch keine Nachwirkung. Wenn ich das richtig im Gedächtnis habe ;)
Ich hoffe, dass hilft etwas weiter!
Liebe Grüße,
sisyphosos
Erstellt am 22.09.2016 um 13:54 Uhr von gironimo
Eine nicht schriftliche BV ist keine BV.
Das geht schon aus dem § 77 BetrVG hervor. Daher kann auch nicht auf die Nachwirkungsfristen verwiesen werden.
Erstellt am 22.09.2016 um 14:16 Uhr von Catweazle
gironimo) die schriftliche Fixierung bezieht sich nur auf die Nachwirkung und nicht auf die BV selbst.
Erstellt am 22.09.2016 um 14:38 Uhr von RoterFaden
>Hier greift meiner Auffassung nach §77 (5) und (6) BetrVG. Heißt, drei Monate Kündigungsfrist und Nachwirkung, bis eine neue Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Hab eben mal im BetrVG nachgeblättert -
von "direkter" Nachwirkung steht da nichts, sondern:
5) BV können, soweit nichts anderes vereinbart ist,
mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden
6) Nach Ablauf einer BV gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten,
in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen AG und BR ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden kann.
Schätze also, das kommt schwer darauf an, was in der BV geregelt ist,
oder denke ich falsch?
Erstellt am 22.09.2016 um 14:39 Uhr von Betriebsrätsler
Haben Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, kann der Arbeitgeber sie zwar fristgerecht kündigen, und ein solches Kündigungsrecht steht selbstverständlich auch dem Betriebsrat zu. Allerdings gelten solche Betriebsvereinbarungen, auch nachdem die Kündigungsfrist abgelaufen ist, gemäß § 77 Abs.6 BetrVG weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Erstellt am 22.09.2016 um 14:51 Uhr von Pappnase
Super - vielen Dank für die vielen Antworten!
Erstellt am 22.09.2016 um 16:03 Uhr von celestro
"Allerdings gelten solche Betriebsvereinbarungen, auch nachdem die Kündigungsfrist abgelaufen ist, gemäß § 77 Abs.6 BetrVG weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden."
Aber wie der Absatz 6 ja sagt: "in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen BR und AG ersetzen kann", also definitiv nicht bei ALLEN Betriebsvereinbarungen.
Erstellt am 22.09.2016 um 16:31 Uhr von RoterFaden
BR-Wiki erklärt das wie folgt:
>Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen
Nach § 77 Abs. 6 BetrVG wirken Betriebsvereinbarungen mitbestimmungspflichtigen Inhalts solange nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Dies bedingt, dass es sich um Angelegenheiten handeln muss, in denen der Spruch einer Einigungsstelle eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzen könnte.
Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen, wenn die Betriebsvereinbarung zur Erreichung eines best. Zwecks abgeschlossen wurde, z.B. Weihnachtsurlaubsregelung für ein Kalenderjahr.
Da bei erzwingbaren BVs stets mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten geregelt werden, kann eine Folgeregelung auch nur der Mitbestimmung unterliegen.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Nachwirkungszeitraum etwas anderes,
so ist dies unwirksam.
Auch eine Änderungskündigung kommt nicht in Betracht, vgl. Schaub ArbRHandbuch, § 231, Rn. 58, 9. Auflage. Die Betriebspartner können die Nachwirkung einer BV ausschließen. Freiwillige Betriebsvereinbarungen wirken nach Beendigung nicht nach, es sei denn die Betriebspartner vereinbaren dies.
Eine solche Nachwirkung kann grundsätzlich gegen den Willen einer Seite beendet werden. Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, kann jeder der Betriebspartner die Einigungsstelle anrufen (BAG, 28.04.1998, 1 ABR 43/97, AP zu § 77, Nachwirkung).
Erstellt am 23.09.2016 um 06:47 Uhr von Erbsenzähler
Also ich würde das eher als Regelungsabrede sehen