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neue Zusammensetzung im BR

T
TotoW
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

der stellvert. BR Vorsitzender(nicht Freigestellt) gibt sein Mandat zurück und geht aus den Ausschüssen aus gesundheitlichen Gründen. Gleichzeitig kommt der Antrag das er das BR Mandat für ein halbes Jahr ruhen lassen möchte. Er wird aber seinen normalen Job weiter ausführen. Geht das laut Betriebsverfassung?

Müssen bei der neuen Zusammensetzung die ordentlichen BR Mitglieder anwesend sein oder kann aus Krankheitsgründen dann das Ersatzmitglied abstimmen?

Gruß

2.15103

Community-Antworten (3)

G
gironimo

25.01.2012 um 19:15 Uhr

Das geht nicht. Bleiben oder zurücktreten (und bei der nächsten Wahl wieder antreten).

Wenn der Kollege am Arbeitsplatz ist, kann auch kein Ersatzmitglied ihn vertreten. Bei Rücktritt rückt das Ersatzmitglied in den BR nach.

L
Lernender

25.01.2012 um 19:38 Uhr

:::Müssen bei der neuen Zusammensetzung die ordentlichen BR Mitglieder anwesend sein oder kann aus Krankheitsgründen dann das Ersatzmitglied abstimmen?:::

Falls jemand krank ist nicht zur Arbeit geht und erklärt das er nicht an der Sitzung teilnimmt, ist ein Ersatzmitglied zu laden.

ruhen lassen siehe gironimo

K
kunzundhinz

25.01.2012 um 20:14 Uhr

der stellvert. BR Vorsitzender kann entweder die Funktion der stellvert. BR Vorsitzender oder/und sein Mandat niederlegen.

Legt er NUR die Funktion stellvert. BR Vorsitzender nieder bleibt er weiter BRM, legt er alles nieder kann er nur bei der nächsten Wahl wieder antreten.

Eine "PAUSE" oder "AUSSETZEN" des Mandates gibt es nicht.

Wenn er nur die Funktion stellvert. BR Vorsitzender niederlegt, so muss er weiter sein Mandat wahrnehmen. Wenn er im Betrieb ist und nicht das Mandat wahrnimmt, darf kein EBRM geladen werden.

Für Ihn könnte dann aber folgendes die Folge sein: LAG Hamm v. 11.01.1989 - 3 Sa 573/88

Die Nichtteilnahme trotz fehlendem Verhinderungsgrund stellt einen Pflichtverstoß dar. Wie bereits oben erwähnt, genügt die Erklärung eines Mitglieds, verhindert zu sein, nicht (LAG Hamm v. 11.01.1989 - 3 Sa 573/88). Bei häufigem unverhinderten Fehlen kommt ein Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG in betracht.

Ja, ich weiß das letzte ließt man nicht gerne! Aber es ist geltendes Recht und geltende Rechtsprechung.

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