Betiebsübergang 613a rückwirkend - Folgen für die BR-Zusammensetzung
Eckdaten:
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übernehmende GmbH 31.12.2010: 33 Mitarbeiter 28.02.2011: 35 Mitarbeiter (estm) Betriebsratsgröße: 3+3
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untergehende GmbH 31.12.2010: 38 Mitarbeiter 28.02.2011: 33 Mitarbeiter Betriebsratsgröße: 3+1
Der Betriebsübergang erfolgt nach 613a, aller voraussicht nach Rückwirkend. Es ergeben sich für uns folgende Fragen:
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Muss der Betriebsrat der aufnehmenden Firma zurück treten um eine Neuwahl zu erzwingen, da weniger als 50 Mitarbeiter wechseln? Im Prinzip sind wir uns einig, dass Neuwahlen für die Integration am sinnvollsten sind.
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Müssen alle 6 Mitglieder des Betriebsrates der aufnehmenden Firma (3 ordentliche Mitglieder, 3 Ersatzmitglieder) zurück treten, oder reicht es wenn nur 4 Mitglieder zurück treten, um den Betriebsrat aufzulösen?
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Haben die veränderten Mitarbeiterverhältnisse Auswirkungen welcher Betriebsrat "überlebt", da der der wirtschaftliche Zusammenschluss rückwirkend zum 01.10.2010 erfolgt?
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Ändert sich die Größe des Betriebsrates der aufnehmenden Gesellschaft (bisher 3 ordentliche Mitglieder), auf nun mehr 5 Mitglieder, oder ist die neue Anzahl erst mit einer Neuwahl umzusetzen?
Community-Antworten (1)
22.02.2011 um 13:53 Uhr
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- Siehe §21a BetrVG: Der BR des größeren Betriebes "überlebt" und hat bis zur Neuwahl spätestens 6/12 Monate nach dem Zusammenschluss das Übergangsmandat.
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Spielt zwar keine Rolle, aber trotzdem: Es ist zweierlei, ob die BRM einzeln zurücktreten, oder ob der BR nach §13(3) #3 den Beschluss fasst, zurückzutreten. Für einen solchen Beschluss reichten bei einem 3er BR 2 Ja-Stimmen.
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Immer erst nach einer Wahl.
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