Erstellt am 24.01.2012 um 19:09 Uhr von kunzundhinz
MB ganz klar § 87 Odrnung / Verhalten im Betrieb notfalls geht es dann bis zur Einigungsstelle.
Das Ganze einmal abgesehen davon ob die Leiterin vom AG hier bevollmächtigt wurde solches regeln zu dürfen.
Also sofort den AG angehen und die MB einfordern und auch auffordern seine Leiterin sofort zurückzupfeifen
...der br ist der meinung, dass er mitbestimmungsrecht hat und die vereinbarun nicht gilt.
liegen wir richtig als br.
Hier irrt der BR etwas, was unangenehm für die Betroffene werden kann.
Denn Mitbestimmung und was ist wenn die AN dieses unterschreibt sind zwei paar Schuhe.
Erstellt am 24.01.2012 um 19:55 Uhr von Lernender
@kunzhinz
bist du dir sicher das diese Vereinbarung gilt?
Ich denke das es eine einseitige Benachteiligung für die Mitarbeiterin ist.
für mich hört sich das nach Maulkorbvereinbarung an, die ich nie und nimmer Unterschreiben würde.
Erstellt am 24.01.2012 um 20:03 Uhr von kunzundhinz
Lernender
ich würde sie auch nicht unterschreiben. Wenn sich hier aber ein AN freiwillig verpflichtet ....
Der AG kann grundsätzlich regeln wie seine Mitarbeiter sich in Gesprächen mit/gegeüber Kunden verhalten. Dass kann also unter die Konkretisierung der Arbeitspflicht fallen. Er muss aber hier die MB beachten.
Erstellt am 24.01.2012 um 20:08 Uhr von nicoline
kunzundhinz
vielleicht versteh ich Dich ja falsch, aber, gerade bei der Konkretisierung der Arbeitspflicht ist der BR eben nicht in der MB.
Erstellt am 24.01.2012 um 20:16 Uhr von Lernender
@kunzhinz
wo soll das denn enden? stell dir vo die Arbeitnehmerin trifft eine Mutter in ihrer Freizeit.
Erstellt am 24.01.2012 um 22:38 Uhr von paula
vielleicht sollte man erst einmal fragen zm welche Äußerungen es hier konkret geht... könnte die Antwort auf die Ausgangsfrage schon beinflussen oder?
Erstellt am 24.01.2012 um 22:48 Uhr von Lernender