Erstellt am 12.10.2007 um 12:49 Uhr von Schnarchi
Moin Moin Arthur,
in Deutschland gibt es Gott sei dank die "freie Arztwahl" und somit darf jeder Ma. selber entscheiden
welchem Arzt er sein Vertrauen schenken möchte.
Deshalb kann der AG keinen zwingen zum Betriebsarzt zu gehen. Nur die für die Arbeit erforderlichen Untersuchungen durchführen (freie Arztwahl) zu lassen.
Gruß aus D´dorf
Erstellt am 12.10.2007 um 14:04 Uhr von troisdorfer
Da Ärzte der Schweigepficht unterstehen,ist es eigendlich im Interesse eines selber an einer Ärztliche Vorsorgeuntersuchung teilnimmt .
Das Ergebnis einer Untersuchung darf nur dir mitgeteilt werden,als eigendlich keine schlechte sache ...
MFG
Erstellt am 12.10.2007 um 18:06 Uhr von Kölner
@troisdorfer, schnarchi
Entschuldigt meine Anmerkung, aber...
...wenn diese Untersuchung jeweils einen (einzelnen) AN betrifft, was hätte denn dann der BR damit zu schaffen?
@arthur
Ist der BR hinsichtlich der betriebsärztlichen Untersuchung in irgendeiner Weise vom AG angefragt worden? Kannst Du den genauen Sachverhalt noch einmal erläutern?
Erstellt am 12.10.2007 um 22:44 Uhr von Akira
Hallo troisdorfer
Hallo Schnarchi (dieser Nickname ist zurecht gewählt)
siehe hier!
Der Arbeitgeber kann mit der Durchführung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Arbeitsmedizin" oder mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" beauftragen. Erfordern bestimmte spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen besondere Fachkenntnisse und/oder eine spezielle Ausrüstung, über die der beauftragte Arzt nicht verfügt, so ist ein Arzt hinzuzuziehen, der diese Anforderungen erfüllt.
Da Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge wichtiger Bestandteil der Aufgaben des Betriebsarztes sind, ist dieser im Regelfall zu beauftragen.
Erstellt am 12.10.2007 um 22:50 Uhr von Akira
hier geht es weiter:
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind den Beschäftigten anzubieten, wenn eine niedrigere Gefährdung vorliegt, jedoch Auswirkungen auf die Gesundheit oder Leistungsfähigkeit des Beschäftigten im Einzelfall nicht auszuschließen sind. Hierzu gehören arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen z.B. nach der Bildschirmarbeitsverordnung oder dem Arbeitszeitgesetz, unter bestimmten Voraussetzungen aber z.B. auch nach der Gefahrstoffverordnung oder der Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus den Beschäftigten nach § 11 Arbeitsschutzgesetz auf ihren Wunsch hin zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden nach allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin (Berufsgenossenschaftliche Grundsätze) durchgeführt.
UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A 4) / (GUV-V A4)
Erstellt am 13.10.2007 um 10:36 Uhr von pirat
@arthur,
.....Muss der Betriebsrat eine Vorsorgeuntersuchung.....
hat euch der AG dazu aufgefordert? Hier besteht noch Klärungsbedarf.