Erstellt am 12.08.2011 um 09:08 Uhr von rkoch
Unterschrieben werden "muß" eigentlich nur, was von Gesetzes wegen der Schriftform unterliegt (also "schriftlich" abgegeben werden muß), z.B. Betriebsvereinbarungen, Stellungnahmen nach §99, §102, etc. BetrVG.
Es kann aber tatsächlich Zweckmäßig sein, das der BR schriftlich Zustimmungen zu Mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen (Mehrarbeit, etc.) erteilt, ebenso kann zweckmäßig sein, das Informationen quittiert werden (wegen Beweisbarkeit des Zugangs). Das gilt aber für beide Seiten z.B. Quittierung des termingerechten Zugangs der Anhörung des AG durch den BR bzw. Stellungnahme des BR (jeweils nach §99) durch den AG.
So weit Schriftform nicht gefordert ist, ist es zweckmäßig sich gegenseitig darüber einig zu werden was eine gegenseitige Quittierung erfordert.
Obacht bei Unterschriften: Wenn BEIDE Seiten unterschreiben werden derartige Dokumente zu URKUNDEN, insofern könnte eine fahrlässige Unterschrift des BR unter ein Dokument was als Betriebsvereinbarung ausgelegt werden könnte faktisch tatsächlich zur Betriebsvereinbarung werden (die dann nur wegen einer evtl. fehlenden Beschlußfassung des BR oder wegen arglistiger Täuschung angefochten werden könnte)...
Erstellt am 12.08.2011 um 10:23 Uhr von viktor
und immer daran denken: Mitbestimmen heißt nicht nur unterschreiben. Wenn es um Dinge geht, bei denen der BR mitbestimmen muss, heißt dies auch, dass man seine eigene Meinung (die des BR) einbringen kann und Dinge verändern kann. Da wird nicht einfach nur unterschrieben.