Erstellt am 24.01.2012 um 08:53 Uhr von gironimo
Sie hätte auf jedem Fall geladen werden müssen. Ihre (Ersatz-)mitgliedschaft endet am 30.6.
Der BR muss die Ersatzmitglieder in der bei der Wahl entstandenen Reihenfolge laden und kann sich nicht nach belieben darüber hinweg setzen.
Erstellt am 24.01.2012 um 09:04 Uhr von petrus
Ich vermute mal, es läuft eine Kündigungsschutzklage? Dann sollte die Kollegin die falsche Ladung ihrem Anwalt mitteilen. Es könnte ja sein, dass das so nicht zum erstenmal passiert ist und die Kollegin eigendlich nachwirkenden Kündigungsschutz genießt.
Euer BRV wird dann wohl die Vertretungsfälle im JAhr vor ihrer Kündigung aufdröseln müssen - aber Strafe muss sein :-|
Erstellt am 24.01.2012 um 10:02 Uhr von wahlvst
Der besondere Kündigungsschutz bedingt bei einem EBRM NICHT dass es an einer Sitzung teilgenommen hat.
Sofern ein ordentliches BRM verhindert ist rückt Kraft Gesetz das zuständige (gem. Wahl) EBRM nach und fällt somit auch ab diesem Zeitpunkt unter den besonderen Kündigungsschutz.
Also Nachrücken vom ersten bis letzten Tag der Verhinderung des BRM
LAG Düsseldorf - Kündigungsschutz eines Ersatzmitglieds nach § 15 I 1 KSchG bei Erholungsurlaub des ordentlichen Betriebsratsmitglieds
LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2010 - 16 Sa 59/10, BeckRS 2010, 70501
Fachdienst Arbeitsrecht, Ausgabe 26/2010 vom 8. Juli 2010
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%5czeits%5cfdARBR%5c2010%5c305207.htm
Erstellt am 24.01.2012 um 10:04 Uhr von kunzundhinz
Falsche Ladung für i.d.R. zu Nichtigen Beschlüssen dieser Sitzung. Wenn es jedoch um die eiegene Betroffenheit geht ist das BRM/EBRM bei diesem TOP verhindert und es ist ein anderes EBRM zu laden für diesen TOP.
Erstellt am 24.01.2012 um 10:05 Uhr von Betriebsrätin
Der besondere Kündigungsschutz greift aber nicht mehr nach Ausspruch der Kündigung. Ist also gekündigt hilft dieser nicht mehr.
Erstellt am 24.01.2012 um 10:16 Uhr von Erdenbürger
Vielen Dank für Eure Hilfe, ich werde ihr die Infos zukommem lassen und meine Unterstützung anbieten.
Erstellt am 24.01.2012 um 11:53 Uhr von petrus
@BRin
> Der besondere Kündigungsschutz greift aber nicht mehr nach Ausspruch der Kündigung
Richtig. Er greift aber, wenn das EBRM in dem Jahreszeitraum vor der Kündigung hätte zur Sitzung eingeladen werden müssen, selbst wenn der BRV das fälschlicherweise nicht getan hat. Und nach dem von Wahlvst genannten Urteil greift der sogar dann, wenn im fraglichen Zeitraum keine Sitzung stattfand. Und da ja eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Vertretungsfall bereits in den letzten 12 Monaten schonmal eingetreten ist, da aber keine Sitzung stattfand oder aber das EBRM fälschlicherweise nicht geladen wurde...
Die Indizwirkung, die das Vorhaben des BRV besitzt, unter offensichtlicher Missachtung der gesetzlichen Reihenfolge der Nachrücker zur Sitzung zu laden, wird ein Anwalt zu nutzen wissen...