Erstellt am 05.11.2013 um 17:38 Uhr von Charlys
Eine BV ist von allen Betroffenen/Beteiligten zwingend einzuhalten.
Der BR wäre hier in der Pflicht dieses zu überwachen und ggf darauf hinzuwirken.
Aber auch JEDER AN kann notfalls auf Einhaltung klagen. Denn die BV ist Bestandteil des ArbV. AN können auch, wenn der BR hier seiner Pflicht nicht nachkommt. die Auflösungs dieses BR betreiben § 23 BetrVG
Da aber Wahlen anstehen, wäre hier der sinnvollere Weg, bei der nächsten Wahl diesen BR so nicht mehr zu wählen und dieses so auch dem BR sehr deutlich machen. Vielleicht ändert er ja dann sein Handeln.
http://www.judix.de/betriebsvereinbarung/durchsetzung.htm
Erstellt am 05.11.2013 um 17:44 Uhr von Nicole
Was passiert dem MA wenn er einfach nach seinem Dienstplan zur Arbeit erscheint? Kann es rechtliche Konsequenzen für ihn haben?
Erstellt am 05.11.2013 um 17:55 Uhr von Charlys
>> Was passiert dem MA wenn er einfach nach seinem Dienstplan zur Arbeit erscheint? Kann es rechtliche Konsequenzen für ihn haben?
Davon ist abzuraten. Dann vorher zum Anwalt und diesen den AG auf Einhaltung der BV verpflichten zu lassen. Schreiben des RA mit der Androhung von Rechtsmitteln.
Der erste Weg sollte aber zum BR gehen und diesen auffordern zu handeln. Also auch § 80 BetrVG zu beachten.
Lese den verlinkten Beitrag doch einfach mal!
Erstellt am 05.11.2013 um 18:10 Uhr von Nicole
Der BR ist der Meinung, dass der MA zu dem geänderten Dienst erscheinen muss. Weil der MA ja durch das täglich nachsehen und auch der automatischen Email die er erhalten hat, erfahren hat, dass sein Plan eine Woche vorher geändert wurde.
Lt BR muss er dem Weisungsrecht des AG folgen.
Wenn er das nicht macht und trotzdem zu dem "alten" Dienst erscheint, ist das lt BR Absicht und der AG wird dadurch provoziert. Der AG kann lt BR dann gegen denn MA vorgehen.
D.h. der BR will nix machen und schiebt es auf die Angestellten sich drum zu kümmern. Ausserdem ist auch nicht mehr grossartig Zeit um gerichtlich dagegen vorzugehen sagt der BR. Weil wenn das beim Gericht durch ist, ist der Tag um den es sich handelt, längst vorbei.
Erstellt am 05.11.2013 um 18:36 Uhr von nicoline
Hier sind ja u.U. mehrere Sachverhalte betroffen.
Einmal geht es um die Einhaltung der BV, darüber hat der BR lt. § 80 zu wachen und wenn sie nicht eingehalten wird, mindestens mit dem AG zu sprechen. Leider sieht dieser § keine Einigungsstelle oder sonstige Klärungsmöglichkeiten wie das Arb.Gericht vor, letztendlich muss der betroffene AN sein Recht selber durchsetzen, diese/r hat nämlich ein EINKLAGBARES RECHT auf die Einhaltung der BV.
Je nachdem, was ihr in der BV vereinbart habt, geht es u.U. auch um die jetzt vom BR erzwingbare Mitbestimmung, bei der Änderung des Dienstplanes.
Zum Thema, was der AN nun machen soll, fällt einem bei solch einem BR auch nicht wirklich etwas anderes ein, als diesem zu raten, sein Recht einzuklagen, damit er mindestens in Zukunft Ruhe hat vor solchen rechtswidrigen Änderungen des Dienstplanes.
Vielleicht läßt Du den Rest Deines BR mal hier reinschauen:
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/dat/schutzbrief.pdf
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/dat/pocketheft.pdf
besonders Fall 3
und ansonsten kannst Du dich auch mal weiter durch das dort geschriebene zappen.
Wozu schließt man eigentlich eine BV ab, wenn der AN sich weiterhin auf nichts verlassen kann und der AG weiterhin machen kannn, was er will? Lasst es doch gleich, spart viel Arbeit, auf beiden Seiten!
Erstellt am 05.11.2013 um 21:14 Uhr von Charlys
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 09.07.213 (1 ABR 19/12), der leider erst Anfang Oktober veröffentlicht wurde, einige in Betriebsvereinbarungen zur Dienstplanung weit verbreitete Regelungen als unwirksam angesehen. Insoweit hat diese Entscheidung erhebliche praktische Auswirkung für alle Betriebe, die in mehreren Schichten arbeiten und deren Schichtplanung durch Betriebsvereinbarung geregelt wird oder künftig geregelt werden soll:
Die Entscheidung
Keine Zustimmungsfiktion, wenn der Betriebsrat dem vom Arbeitgeber vorgelegten Dienstplanentwurf nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. In vielen Betriebsvereinbarungen sind Regelungen enthalten wie die, die der aktuellen Entscheidung des BAG zugrunde lag: ?Äußert sich der Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche im laufenden Monat zu einem vorgelegten Dienstplan, gilt dieser Dienstplan mit seinen freien Tagen als verbindlich (Sollarbeitsplan). Der Betriebsrat kann einem Dienstplan schriftlich oder in Textform (?) unter Angabe der für den Widerspruch maßgeblichen Gründe (?) widersprechen. Der Betriebsrat hat dabei anzugeben, welche konkrete im Dienstplan vorgesehene Einteilung er aus welchem Grund ablehnt." Das BAG hat eine solche Regelung nun für unwirksam gehalten, weil § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eine solche ?fingierte? Zustimmung und einen bestimmten Formzwang für den Widerspruch gerade nicht vorsieht, anders als § 99 BetrVG. Im Einzelnen führt das BAG dazu aus:
??Die an § 99 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 100 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG angelehnte Regelung in § 4 Nr. 2 bis Nr. 4 BV 2010 widerspricht dem in § 87 Abs. 2 BetrVG vorgesehenen Verfahren zur Auflösung von Konflikten der Betriebsparteien. Die in dieser Vorschrift enthaltenen Vorgaben sind zwingend und daher bei einem Einigungsstellenspruch zu beachten. Die Äußerung des Betriebsrats gegenüber einem Ersuchen des Arbeitgebers in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 Be trVG bedarf keiner bestimmten Form und muss auch nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgen. Eine für personelle Angelegenheiten vergleichbare Zustimmungsfiktion (§ 99 Abs. 3 BetrVG) ist in § 87 Abs. 2 BetrVG ebenso wenig vorgesehen wie die Angabe von Gründen, auf denen das fehlende Einverständnis des Betriebsrats beruht. Ebenso darf eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegt, erst nach dessen Zustimmung oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle durchgeführt werden. Eine einseitige Regelungsbefugnis des Arbeitsgebers oder dessen Möglichkeit, eine von § 87 Abs. 1 BetrVG erfasste Maßnahme vorläufig durchzuführen, sieht das Gesetz im Bereich der sozialen Angelegenheiten nicht vor??
Die gesetzlichen Regelungen zur Einsetzung einer Einigungsstelle sind zwingend u nd dürfen von den Betriebsparteien nicht modifiziert werden
Weiter führt das BAG aus, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anrufung und Einsetzung von Einigungsstellen zwingendes Recht sind und von einer Einigungsstelle durch Einigungsstellenspruch nicht modifiziert werden dürfen. Das BAG führt aus:
??Die Bildung einer Einigungsstelle richtet sich nach § 76 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 BetrVG, § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG haben sich zunächst die Betriebsparteien über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden zu verständigen. Nur im Fall einer Nichteinigung bestimmt das Arbeitsgericht den Einigungsstellenvorsitzenden. Diese Regelungen sind zwingend. Die Betriebsparteien können sich zwar nach § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG durch freiwillige Betriebsvereinbarung auf die Errichtung ein er ständigen Einigungsstelle verständigen. In einem Einigungsstellenspruch kann die Besetzung einer Einigungsstelle hingegen nicht festgelegt werde??
Quelle: Newsletter: Marc Hessling, Rechtsanwalt
Erstellt am 06.11.2013 um 18:15 Uhr von AlterHase
Worüber fachsimpelt Ihr hier eigentlich?
Tatsache ist, dass wenn keine gesetzliche und/oder tarifliche Regelung besteht, der AG im Rahmen seines Direktionsrechts handeln kann.
Fest steht auch, dass Mitbestimmungspunkte, wenn es denn einen BR gibt, dieses Direktionsrecht einschränken und nicht mehr einseitig ausgeübt werden kann und darf.
Und was ich nicht kann und darf, kann und darf ich nicht basta……
D. h., dass Anweisungen, Anordnungen oder Sonstiges hierunter fallende, gegenstandslos ist, wenn Voranstehendes nicht beachtet wurde. Eine einseitige Handlung also ins Museum gehört. Dies kann der AG dann ja besuchen und dann seinen Wunschträumen nachhängen……
Für diesen BR würde ich mir spezielle Folterformen ausdenken………..und dann bei Nacht und Nebel anwenden.
Das Zurückbehaltungsrecht des § 273f. BGB gilt auch für Arbeitsverhältnisse. Danach hat ein Schuldner aus einem Arbeitsvertrag das Recht, seine Leistung zurückzubehalten, wenn der Gläubiger aus demselben Vertrag seine Pflichten nicht erfüllt.
Das Zurückbehaltungsrecht gilt für Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer wie auch für Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber. Allerdings ist immer zu berücksichtigen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben gilt, also nicht aus unerheblichen Gründen oder mit der Gefahr einer übermäßigen Schädigung des Vertragspartners eine Leistung zurückbehalten werden darf.
Aber Achtung!!!!
Üben mehrere Arbeitnehmer zugleich ihr Zurückbehaltungsrecht aus, so haben sie gegenüber dem Arbeitgeber deutlich zu machen, dass es sich nicht um einen Streik handelt. Das Zurückbehaltungsrecht kann generell bei Rechtsansprüchen aus dem Arbeitsvertrag geltend gemacht werden.