Erstellt am 19.01.2012 um 20:29 Uhr von wahlvst
NEIN!
Die Augaben des GBR findet man im BetrVG § 50
Der GBR ist kein Ersatz BR (örtl.)
Erstellt am 19.01.2012 um 20:42 Uhr von Schneidergrube
Nun bin ich auch nicht schlauer, den hatte ich auch schon gelesen. Ich bitte mal um konkrete Erfahrungen zum Thema.
Danke
Erstellt am 19.01.2012 um 20:49 Uhr von Schneidergrube
Sorry,
das NEIN habe ich nicht gesehen!!!
Also, die Einstellungen der anderen GmbH's gehen an uns vorbei, obwohl man Stellen mit MA aus unseren GmbH's besetzen könnte die jetzt betriebsbedingt entlassen werden, es sind betrifft 3 von 70 .
Sorry noch einmal
Erstellt am 19.01.2012 um 20:50 Uhr von kunzundhinz
Schneidergrube
Sorry, aber lesen kannst Du doch und >>>>>>>>>>>>>>> N*E*I*N!!! <<<<<<<<<<ist doch klar und eindeutig.
Weiter sind die Aussagen im Gesetz § 50 eigentlich auch klar!
Somit ist den Aussagen von wahlvst nichts hinzuzufügen.
Betriebe ohne BR haben halt Pech, dass dort keiner ihre Rechte vertreten kann! Es besteht ja weiter auch keine Pflicht einen BR zu wählen. Wenn also die AN dieser Betriebe nicht in "die Hufe kommen" und einen BR wählen ist es halt so. Dann hat es der AG sehr viel einfacher
Erstellt am 19.01.2012 um 20:52 Uhr von kunzundhinz
ups, Dein sorry kam zu spät.
Wenn als die AN der anderen Betriebd nicht in die Hufe kommen und BRs wählen, haben sie halt KEINE Vertretung!
Erstellt am 19.01.2012 um 23:52 Uhr von rainerw
@Schneidergrube
bei personellen Angelegenheiten hat der GBR keine mitbestinnung. Dies geht immer nur auf örtl. Ebene und dort wo kein BR besteht werden Einstellungen so vorgenommen.
Wir hatten es im KBR immer so gehalten das die Vertreter unter dem Tagesortungspunkt "Bericht aus den Werken" darüber informierten; sowiel aus dem Thema, Erfahrung
Erstellt am 20.01.2012 um 10:40 Uhr von petrus
> obwohl man Stellen mit MA aus unseren GmbH"s besetzen könnte die jetzt betriebsbedingt
> entlassen werden, es sind betrifft 3 von 70 .
Wenn die Entlassung in einem Betrieb mit BR stattfinden soll, hat der dortige BR doch einen wunderbaren Widerspruchsgrund: "Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, (...) wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz ... in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann" (§1 (2) Nr.1 Buchst. b), zweite Alternative KSchG).
Was macht eigentlich euer GBR, damit in den BR-losen Betrieben selbige gewählt werden?
Erstellt am 20.01.2012 um 10:48 Uhr von Lernender
Abgesehen davon das ich das nein bei personellen Einzelmaßnahmen nicht so deutlich sehe wie die Kollegen die geantwortet haben, würde ich an eurer Stelle den Ball von Petrus aufgreifen und über Personalplanung mit dem Ag verhandeln.
Erstellt am 20.01.2012 um 13:31 Uhr von rkoch
> wir haben gerade einen GBR gegründet, das Unternehmen besteht aus 8 verschiedenen GmbH's, mit 3 BR.
Irgendwie kommt mir das spanisch vor: Ein UNTERNEHMEN mit 8 GMBH ?????
DAS gibt es nicht!
Unter einem Unternehmen versteht man EINE GmbH, KG, etc. !!!
Ein GBR wird INNERHALB eines Unternehmens mit mehreren BETRIEBEN gebildet.
Ein Zusammenschluß mehrerer GmbHs hingegen ist ein KONZERN (sofern es überhaupt einer ist)! Innerhalb eines Konzerns, d.h. mehrerer GmbHs kann KEIN GBR gebildet werden (außer eine dieser GmbHs hat mehrere Betriebe und bildet deshalb einen GBR).
Insofern läßt Du entweder wesentliche Tatsachen aus oder ihr habt den Unternehmens/Konzernbegriff vollkommen verkannt.
Fall letzteres, dann ist Euer GBR rechtlich gesehen NICHT EXISTENT und kann gar keine Mitbestimmung ausüben.
Vielleicht drückst Du Dich auch nur falsch aus und meinst einen KBR, denn ein solcher kann in einem Konzern gebildet werden.
> Was macht eigentlich euer GBR, damit in den BR-losen Betrieben selbige gewählt werden?
Abgesehen davon das es hier erstmal ein Problem mit dem GBR gibt, läßt sich der Satz natürlich auf den KBR analog anwenden.
Könnte sein das Schneidergrube den Wink mit dem Dachbalken nicht versteht, deshalb will ich konkreter werden:
§ 17 BetrVG: Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
Wieder mal auf die Wortwahl hinzuweisen:
... so bestellt der GBR (oder KBR)....
Er tut es, nicht etwa: Er kann es tun wenn er Lust dazu hat! Konträr dazu §16 (3) BetrVG: ... KANN auch der GBR (oder KBR) ...
Das ist demzufolge eine PFLICHT. Der GBR/KBR ist verpflichtet in den BR-Losen Betrieben zumindest zu versuchen einen Wahlvorstand zu bestellen. Wenn sich keiner der dort beschäftigten AN dazu breitschlagen läßt Wahlvorstand zu werden, dann kann man nix machen, aber zumindest MUSS es der GBR/KBR versuchen. So lange ein BR existiert der seiner Pflicht nicht nachkommt ist es dagegen keine Pflicht.
Ein Pflichtverstoß dahingehend ist aber nicht "grob", wenn ihr nicht aktiv werdet, dann eben nicht. Aber das es eine Pflicht ist sollte Euch die nötige Rückendeckung geben.
Erstellt am 20.01.2012 um 13:38 Uhr von paula
Danke rkoch! Das kommt mir nämlich auch massiv spanisch vor!