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Zuständigkeit des GBR bei z.B. Einstellungen

S
Schneidergrube
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir haben gerade einen GBR gegründet, das Unternehmen besteht aus 8 verschiedenen GmbH's, mit 3 BR. Frage: Muß der GBR bei MA Einstellungen/ Versetzungen/Umgruppierungen usw. für die GmbH's ohne BR angehört werden??? Für konstruktive Antworten wäre ich sehr dankbar, das ich noch nicht richtig im Stoff stehe weiß ich selber!! Danke für die Hilfe

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Community-Antworten (10)

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wahlvst

19.01.2012 um 21:29 Uhr

NEIN!

Die Augaben des GBR findet man im BetrVG § 50

Der GBR ist kein Ersatz BR (örtl.)

S
Schneidergrube

19.01.2012 um 21:42 Uhr

Nun bin ich auch nicht schlauer, den hatte ich auch schon gelesen. Ich bitte mal um konkrete Erfahrungen zum Thema. Danke

S
Schneidergrube

19.01.2012 um 21:49 Uhr

Sorry,

das NEIN habe ich nicht gesehen!!! Also, die Einstellungen der anderen GmbH's gehen an uns vorbei, obwohl man Stellen mit MA aus unseren GmbH's besetzen könnte die jetzt betriebsbedingt entlassen werden, es sind betrifft 3 von 70 . Sorry noch einmal

K
kunzundhinz

19.01.2012 um 21:50 Uhr

Schneidergrube Sorry, aber lesen kannst Du doch und >>>>>>>>>>>>>>> N*E*I*N!!! <<<<<<<<<
K
kunzundhinz

19.01.2012 um 21:52 Uhr

ups, Dein sorry kam zu spät.

Wenn als die AN der anderen Betriebd nicht in die Hufe kommen und BRs wählen, haben sie halt KEINE Vertretung!

R
rainerw

20.01.2012 um 00:52 Uhr

@Schneidergrube bei personellen Angelegenheiten hat der GBR keine mitbestinnung. Dies geht immer nur auf örtl. Ebene und dort wo kein BR besteht werden Einstellungen so vorgenommen. Wir hatten es im KBR immer so gehalten das die Vertreter unter dem Tagesortungspunkt "Bericht aus den Werken" darüber informierten; sowiel aus dem Thema, Erfahrung

P
Petrus

20.01.2012 um 11:40 Uhr

obwohl man Stellen mit MA aus unseren GmbH"s besetzen könnte die jetzt betriebsbedingt entlassen werden, es sind betrifft 3 von 70 .

Wenn die Entlassung in einem Betrieb mit BR stattfinden soll, hat der dortige BR doch einen wunderbaren Widerspruchsgrund: "Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, (...) wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz ... in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann" (§1 (2) Nr.1 Buchst. b), zweite Alternative KSchG).

Was macht eigentlich euer GBR, damit in den BR-losen Betrieben selbige gewählt werden?

L
Lernender

20.01.2012 um 11:48 Uhr

Abgesehen davon das ich das nein bei personellen Einzelmaßnahmen nicht so deutlich sehe wie die Kollegen die geantwortet haben, würde ich an eurer Stelle den Ball von Petrus aufgreifen und über Personalplanung mit dem Ag verhandeln.

R
rkoch

20.01.2012 um 14:31 Uhr

wir haben gerade einen GBR gegründet, das Unternehmen besteht aus 8 verschiedenen GmbH\'s, mit 3 BR.

Irgendwie kommt mir das spanisch vor: Ein UNTERNEHMEN mit 8 GMBH ????? DAS gibt es nicht!

Unter einem Unternehmen versteht man EINE GmbH, KG, etc. !!! Ein GBR wird INNERHALB eines Unternehmens mit mehreren BETRIEBEN gebildet.

Ein Zusammenschluß mehrerer GmbHs hingegen ist ein KONZERN (sofern es überhaupt einer ist)! Innerhalb eines Konzerns, d.h. mehrerer GmbHs kann KEIN GBR gebildet werden (außer eine dieser GmbHs hat mehrere Betriebe und bildet deshalb einen GBR).

Insofern läßt Du entweder wesentliche Tatsachen aus oder ihr habt den Unternehmens/Konzernbegriff vollkommen verkannt.

Fall letzteres, dann ist Euer GBR rechtlich gesehen NICHT EXISTENT und kann gar keine Mitbestimmung ausüben. Vielleicht drückst Du Dich auch nur falsch aus und meinst einen KBR, denn ein solcher kann in einem Konzern gebildet werden.

Was macht eigentlich euer GBR, damit in den BR-losen Betrieben selbige gewählt werden?

Abgesehen davon das es hier erstmal ein Problem mit dem GBR gibt, läßt sich der Satz natürlich auf den KBR analog anwenden.

Könnte sein das Schneidergrube den Wink mit dem Dachbalken nicht versteht, deshalb will ich konkreter werden:

§ 17 BetrVG: Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat (1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

Wieder mal auf die Wortwahl hinzuweisen: ... so bestellt der GBR (oder KBR).... Er tut es, nicht etwa: Er kann es tun wenn er Lust dazu hat! Konträr dazu §16 (3) BetrVG: ... KANN auch der GBR (oder KBR) ... Das ist demzufolge eine PFLICHT. Der GBR/KBR ist verpflichtet in den BR-Losen Betrieben zumindest zu versuchen einen Wahlvorstand zu bestellen. Wenn sich keiner der dort beschäftigten AN dazu breitschlagen läßt Wahlvorstand zu werden, dann kann man nix machen, aber zumindest MUSS es der GBR/KBR versuchen. So lange ein BR existiert der seiner Pflicht nicht nachkommt ist es dagegen keine Pflicht. Ein Pflichtverstoß dahingehend ist aber nicht "grob", wenn ihr nicht aktiv werdet, dann eben nicht. Aber das es eine Pflicht ist sollte Euch die nötige Rückendeckung geben.

P
paula

20.01.2012 um 14:38 Uhr

Danke rkoch! Das kommt mir nämlich auch massiv spanisch vor!

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