Zuständigkeit: BR oder GBR?
Welches Gremium ist bei der Verhandlung einer Vereinbarung zum Thema "Jubiläumsgeld" (Gratifikation für unterschiedlich lange Firmenzugehörigkeit/Treue zum Unternehmen) zuständig? Die lokalen BR oder der GBR?
Community-Antworten (6)
30.03.2016 um 16:34 Uhr
Der örtliche BR; es sei denn, der GBR wird vom BR (oder den BRs) beauftragt zu verhandeln.
Das ist so, weil theoretisch in jedem Betrieb des Unternehmens eine andere (eigenständige) Regelung denkbar ist. Es spielt bei der Frage der Zuständigkeit keine Rolle, ob es sinnvoll ist die Sache gemeinsam zu regeln.
Zuständig ist der GBR nur dann, wenn sich eine Angelegenheit nur betriebsübergreifend regeln läßt (oder wie oben beschrieben der Auftrag vorliegt)
30.03.2016 um 18:31 Uhr
Wir hatten das gleiche Thema auf Konzernebene. Die Konzernleitung meinte "entweder wir regeln das einheitlich oder es gibt eben keine (erhöhte) Jubiläumszahlung". Ich fand dann etwas im Fitting zu §50, dass es auch die "subjektive Unmöglichkeit" gibt, etwas in den Einzel-BRs zu regeln. Und das ist der Fall, wenn es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die nur dann erbracht wird, wenn sie eben einheitlich geregelt wird. Also haben wir eine "originäre" Konzern-BV abgeschlossen mit der für die GF überraschenden Folge, dass auch BR-lose Betriebe und Unternehmen davon erfasst wurden (und plötzlich Rückstellungen bilden mussten).
30.03.2016 um 21:15 Uhr
@Giro „Es spielt bei der Frage der Zuständigkeit keine Rolle, ob es sinnvoll ist die Sache gemeinsam zu regeln.“
Sorry Giro, aber das würde ich doch noch einmal überdenken. Es gibt nämlich Gerichte, die dieses doch gänzlich anders sehen.
30.03.2016 um 21:48 Uhr
Jepp und es gibt Gerichte, die das genau so sehen...
30.03.2016 um 23:11 Uhr
Das BAG und div. LAGs gehören aber nicht dazu!
Auszug aus LAG Hamm Beschl. v. 26.04.2013, Az.: 13 TaBV 21/13 Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 34; 23.03.2010 - 1 ABR 82/08 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 135) ist der Gesamtbetriebsrat im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuständig, wenn ein Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt und deren Gewährung von einer über den einzelnen Betrieb hinausgehenden Regelung abhängig macht bzw. ein Gesamtbudget für die Leistung auf Unternehmensebene festlegt.
30.03.2016 um 23:23 Uhr
Gironimo schrieb: "Zuständig ist der GBR nur dann, wenn sich eine Angelegenheit nur betriebsübergreifend regeln läßt (oder wie oben beschrieben der Auftrag vorliegt)"
in dem von dir beschriebenen Fall läßt sich die Angelegenheit nur Netriebsübergreifend regeln. Ergo stimmt die Antwort von ihm. Da ist nichts zu überdenken.
Diesen Fall hast du aber konstruiert, es ist in der Fragestellung hiervon nichts zu lesen...
Hier Zitate aus den Kontext zu reißen ist nicht richtig...
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