Zuständigkeit eines GBR
Hallo,
ich habe eine Frage zur Zuständigkeit eines Gesamtbetriebsrates. Firma XY ist in der ganzen BRD vertreten und hat ~ 200.000 Mitarbeiter. Es gibt wohl nur einen Gesamtbetriebsrat, der aus 2 Mitgliedern besteht. (Beides Vorsitzende) Es kursiert das Gerücht, dass dieser nur dort zuständig ist, wo er ansässig ist (meine Frankfurt). Genauer geht es um einige Kündigungsanhörung. Ist es möglich, dass der GBR nur für einen bestimmten Bereich, aber nicht gesamt DE agiert?
Community-Antworten (12)
27.11.2011 um 22:52 Uhr
@System Wenn wir das gleiche unter einem GBR verstehen, dann kann er regelmäßig nicht (kleine Ausnahmen) für Kündigungen in einem Betriebsteil zuständig sein.
28.11.2011 um 00:43 Uhr
Also ist die Hanhabung dieselbe wie wenn es gar keinen BR im Unternehmen gibt? Ist ja bescheuert.. Danke dir trotzdem für die Antwort!
28.11.2011 um 01:22 Uhr
Es fällt mir sehr schwer zu glauben, dass es tatsächlich eine 200.000 MA Firma in Deutschland gibt die nicht in allen Betrieben einen Betriebsrat hat.
Viele Verdächtige gibts da ja auch nicht ... Post? Telekom? Bahn? Siemens?
28.11.2011 um 09:12 Uhr
Für Kündigungen ist der örtliche BR zuständig. Wenn es zwei Vorsitzende im GBR gibt, muss es doch auch zwei Betriebe mit BR geben , wo die herkommen?? Oder seid Ihr im Außendienst und daher über ganz Deutschland verstreut??
28.11.2011 um 09:46 Uhr
Wenn es zwei Vorsitzende im GBR gibt
Das ist sogar noch sehr Suspekt. Jeder BR entsendet zwei seiner Mitglieder in den GBR. Wenn der GBR also aus "zwei Vorsitzenden" besteht kann man das so lesen:
- Das es im gesamten Unternehmen nur genau EINEN BR gibt, der mit seinen zwei Mitgliedern im GBR (den es dann übrigens gar nicht geben dürfte da die Bildung eines GBR i.d.R. mindestens 2 BR voraussetzt) den Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden stellt.
- Das es im gesamten Unternehmen genau ZWEI BR gibt, die jeweils ihren Vorsitzenden in den GBR entsandt haben (was es nur dann geben kann wenn diese BR selbst nur Einer-BR sind, also nur max. 20 (!) AN beschäftigen, ansonsten hätten diese je ZWEI BRM entsenden müssen)
@System Ich bin also fest überzeugt das Dein Wissensstand über die Strukturen in Eurem Unternehmen recht lückenhaft ist. Denkbar wäre, das dieser "GBR" in Wirklichkeit Euer allumfassender BR (insofern GESAMT zuständig deshalb vielleicht im Sprachgebrauch "GBR" genannt) ist. Wäre das der Fall wäre er auch für Euren Betrieb(-steil) zuständig und damit auch für die Kündigung. Das wüsstet ihr aber, denn dann hättet ihr diesen auch gewählt, also auch eher unwahrscheinlich.
Insofern: Setze Dich doch mal mit diesem GBR in Verbindung und stelle Deine Frage dort!
28.11.2011 um 09:49 Uhr
Entschuldigt, die Angabe ist falsch, die Antwortfindung ist selbst nicht für mich. Habe mich gerade informiert, es sind ca. 17.000 MA auf 200 Niederlassungen in DE. In seiner sind es gerade mal 7 MA. Wie gesagt, es gibt aufjedenfall 2 GBR-V. Weiß nicht, ob es legitim ist, wenn ich die Firma nenne? Edit: Betroffene Person ist selbst erst seit August in dem Unternehmen. Daher die Unwissenheit. Er tritt allerdings heute mit dem GBR in Kontakt. Ich melde mich, sobald wir mehr wissen!
28.11.2011 um 10:04 Uhr
In seiner sind es gerade mal 7 MA.
.... DAS sollte man näher beleuchten..
§1 BetrVG spricht für die Voraussetzung zur Bildung eines BR von "mindestens 5 i.d.R. beschäftigten AN von denen drei Wählbar sind. In derart kleinen Filialen werden oft Kräfte eingesetzt die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, z.B. zählt ja Deine "betroffene Person" auch nicht (keine 6 Monate im Betrieb) als wählbar.
Wenn also i.d.R. weniger als 5 AN beschäftigt wären, dann zählte diese Filiale als "Kleinstbetrieb" nach §4 (2) BetrVG und wäre automatisch dem "Hauptbetrieb" zugeordnet und da dieser wohl einen BR hat wäre dieser zuständig.
Auch viel wenn und aber, aber ein potentieller Lichtblick. Das KSchG gilt für den Kollegen eh noch nicht, also ist die einzige Chance eine fehlerhafte BR-Anhörung.
29.11.2011 um 11:16 Uhr
@rkoch: räusper
- Das es im gesamten Unternehmen genau ZWEI BR gibt, die jeweils ihren Vorsitzenden in den GBR entsandt haben (was es nur dann geben kann wenn diese BR selbst nur Einer-BR sind, also nur max. 20 (!) AN beschäftigen, ansonsten hätten diese je ZWEI BRM entsenden müssen)
Bitte nochmal §47(2) Satz 1 Halbsatz 1 lesen...
@system: Bei 17000 MA in 200 Filialen sind das immer noch durchschnittlich 85 MA/Filiale. Und da soll es nur in 2 (Klein-)Filialen einen BR geben? Klingt ziemlich unwahrscheinlich.
29.11.2011 um 11:31 Uhr
Bitte nochmal §47(2) Satz 1 Halbsatz 1 lesen...
Ups, den hat ich anders im Gedächtnis, ich glaubte zu wissen das nur der einer-BR (aus offensichtlichen Gründen) nur ein Mitglied entsendet.... OK, auch der dreier-BR entsendet nur 1 Mitglied, dann eben max. 50AN statt max. 20 AN... und eines der Mitglieder, nicht zwingend den Vorsitzenden. Erhöht die Wahrscheinlichkeit dieser Variante minimal.....
Klingt ziemlich unwahrscheinlich.
Wobei ich eben genau auf das hinauswollte. Trotzdem danke.
29.11.2011 um 11:31 Uhr
Hallo,
er hatte sich gestern mit dem GBR auseinandergesetzt, scheinbar ist dieser wirklich nur für eine NL zuständig. In der betroffenen sind es leider wirklich 6 unbefristete Stellen und > 6 Monate zugehörigkeit. Also hätte man hier (vielen Dank für die Info!) wirklich einen eigenen BR gründen müssen... Schade! Er bewirbt sich seit gestern in der gesamten Region und hat - glücklicherweise - einige Vorstellungsgespräche vor sich. Vielen Dank nochmal für die Beteiligung!
29.11.2011 um 11:39 Uhr
"Oder seid Ihr im Außendienst und daher über ganz Deutschland verstreut??"
Der Sinn dieser Frage mag sich mir nicht erschließen.
29.11.2011 um 11:58 Uhr
Also hätte man hier (vielen Dank für die Info!) wirklich einen eigenen BR gründen müssen...
Nicht zwingend. Der Betrieb könnte auch ein Betriebsteil sein (bzw. ist es wahrscheinlich) und insofern könnten die AN dort aus Anlass einer BR-Wahl im Hauptbetrieb einfach formlos beschließen an der Wahl in diesem Betrieb teilzunehmen. Vielleicht haben sie das ja gemacht?
Oder seid Ihr im Außendienst und daher über ganz Deutschland verstreut??
Will mal eine Antwort versuchen auch wenn der Satz nicht von mit stammt:
"Außendienstler" werden i.d.R. einzelne AN genannt die an wechselnden Einsatzorten eingesetzt werden und deshalb weder funktionell in einen Betrieb eingeordnet sind noch einen eigenen Betrieb bilden. Als solche werden sie automatisch dem Hauptbetrieb (oder einem Einsatzbetrieb der die Leitungsgewalt ausübt) zugeordnet. Ist hier aber wohl irellevant.
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