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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sonderurlaub bei Todesfall

P
Polpolino
Jan 2018 bearbeitet

Buon giorno W.A.F, Kann man einem Mitarbeiter dem ein naher Familienmitglied(Vater) gestorben ist statt 2 nur 1 Sonderurlaub geben? Da der Mitarbeiter kurz nach der Todesmitteilung eine Krankenmeldung abgab und daraufhin der Arbeitgeber ihm mitteilte das er den 2.Sonderurlaubstag einklagen könne. Ist dies rechtens?

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Community-Antworten (7)

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kunzundhinz

12.12.2011 um 17:19 Uhr

Mehr darf der AG immer geben. Wa spricht auch dagegen??

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DocPille

12.12.2011 um 17:22 Uhr

ich bin der Meinung der AG darf,auch wenn ich gesteinigt werde.Das ist ja kein Erholungsurlaub.

@kunzundhinz schon richtig gelesen die frage??

K
kunzundhinz

12.12.2011 um 17:45 Uhr

docpille

upps ja, habe nicht richtig gelesen.

Sonderurlaub bei Todesfall: Dauer ist einzelfallabhängig Wie lange der Sonderurlaub bei einem Todesfall in der Familie dauert, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach § 616 BGB besteht der Anspruch auf Freistellung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Die genaue Dauer des Sonderurlaubs ist einzelfallabhängig.

Doch die Aussage des AG ist grundsätzlich, also betreffend ...kan klagen, nicht falsch. Der AN kann/ mus ggf. klagen. Dann sind die Kosten wohl nur höher als 1 Tag unbezahlter Urlaub. Denn in der 1. Instanz muss er ja seine (AN) Kosten selbst tragen.

Es wäre hier auch zu prüfen gibt es eine betriebliche oder TV-Regelung betreffend So-Urlaub

P
Peanuts

12.12.2011 um 17:46 Uhr

Worauf beruht der Freistellungsanspruch? TV oder BV?

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Tage der bezahlten Freistellung unmittelbar und zusammen hängend genommen werden müssen. Ein zeitlicher Zusammenhang zum auslösenden Ereignis sollte aber bestehen.

K
kunzundhinz

12.12.2011 um 17:49 Uhr

Nachtag

der SO-Urlaub lt. BGB § 616 dient ja u.a. zur Teilnahme an Beerdigungen usw. Daher Freistellung von der Arbeitspflicht. Da AU bestand ja keine Arbeitspflicht also bedurfte es keiner Freistellung. Gleiches wenn man zu dem Zeitpunkt schon Urlaub oder Freiszeitausgelich hatte.

Dann kann es sogar lauten: SO-Urlaub = NULL

T
tubbs

12.12.2011 um 18:41 Uhr

Hallo an alle, nurmal so zum Bewusst machen. Du bist Chef und hast 140 Mitarbeiter. Jeder dieser MA hat einen Vater und eine Mutter! Das sind an der Zahl 280! Jetzt nehmen wir davon mal 20 % weg, wegen bereits verstorben. Somit sind noch 224 potenzielle Väter und Mütter die sagen wir mal auf einem Zeitraum von 20 Jahren sterben. Das sind dann 11,2 Väter und Mütter pro Jahr! Nun nehmen wir mal 2 Tage Sonderurlaub! Das sind 22,4 Tage die du als AG bezahlen musst, obwohl du nichts dafür kannst, dass der Lauf des Lebens seine Opfer fordert. Jetzt gehe bei der Hälfte dieser 11,2 Väter und Mütter im Jahr hin und lasse deine AN eine Woche AU einreichen! Schon hast du einen Arbeitsausfall von 39,2 Tagen!!! Plus noch die 2 Tage Sonderurlaub bei 5,6 MA = 11,2 Tage dazu. Über 50 Tage !Welcher Chef würde jetzt nicht so reagieren und dem AN sagen er soll den 2 Tag einklagen? Gruß Tubbs

K
Kölner

12.12.2011 um 18:58 Uhr

@Tubbs Korrekt - und absolut überflüssige Rechnung!

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