Paragraph 616 BGB regelt die bezahlte Freistellung (sonderurlaub). Wie ich gelesen habe, fällt darunter grundsätzlich das Amt als Schöffe. In unserem Tarifvertrag wird kein Bezug auf Paragraph 616 BGB genommen, im Arbeitsvertrag auch nicht, und es gibt noch keine Betriebsvereinbarung dazu. Frage: Muss der Arbeitgeber uns also für die Schöffentätigkeit bei vollen Bezügen freistellen? Denn der 616 wird auch nicht ausgeschlossen, was in Arbeitsverträgen durchaus vorkommen kann. Die Verdienstausfallentschädigung, die das Gesetz vor sieht, ginge dann komplett an den Arbeitgeber. Verstehe ich das richtig?