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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sonderurlaub

TF
Tante Frieda
Feb 2018 bearbeitet

Paragraph 616 BGB regelt die bezahlte Freistellung (sonderurlaub). Wie ich gelesen habe, fällt darunter grundsätzlich das Amt als Schöffe. In unserem Tarifvertrag wird kein Bezug auf Paragraph 616 BGB genommen, im Arbeitsvertrag auch nicht, und es gibt noch keine Betriebsvereinbarung dazu. Frage: Muss der Arbeitgeber uns also für die Schöffentätigkeit bei vollen Bezügen freistellen? Denn der 616 wird auch nicht ausgeschlossen, was in Arbeitsverträgen durchaus vorkommen kann. Die Verdienstausfallentschädigung, die das Gesetz vor sieht, ginge dann komplett an den Arbeitgeber. Verstehe ich das richtig?

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Community-Antworten (6)

U
UliPK

11.02.2018 um 20:52 Uhr

Schöffen erhalten eine Vergütung nach dem JVEG, wüßte nicht was dein Arbeitgeber da bekommen sollte. Man kann allerdings seinen Erstattungsanspruch gegenüber der Gerichtskasse an seinen Arbeitgeber abtreten damit dieser Steuern und Sozialabgaben die bei der Vergütung zu entrichten sind bezahlt.

Link zum JVEG: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/JVEG.pdf

oder mal erklärt: https://www.schoeffen-nrw.de/assets/downloads/Entsch%C3%A4digung-Folder.pdf

U
Uller

12.02.2018 um 08:02 Uhr

Ehrenamtliche Richter bzw. Schöffen erhalten bei Verdienstausfall eine Entschädigung. Weiter erhalten sie die Fahrkosten erstattet. Einige Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) stellen ihre Ehrenamtlichen Richter für diese Zeit bezahlt frei. Dann bleibt nur noch eine kleine Aufwandspauschale + Fahrgeld. Bin selber Ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht und Sozialgericht.

U
UliPK

12.02.2018 um 09:00 Uhr

@tante frieda "Hi Uli, deine Antwort ist ganz sicher falsch. Schöffen enthalten keine Vergütung. Ich weiß inzwischen, dass der Arbeitgeber zahlen muss. Trotzdem vielen Dank für deine Antwort."

Falsch ist sie mit Sicherheit nicht, nur kann es sein, wie "uller" geschrieben hat das dein AG dich bezahlt freistellt, meist öffentlicher Dienst und dir dann nur noch die Aufwandspauschale und das Fahrgeld Fahrgeld bleibt. Allen Anschein nach bist du auch nicht den Links gefolgt die ich gepostet hatte. In diesen Links sind zum einen das "Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)" wo alles geregelt wird nachdem du gefragt hattest. Der andere Link führt zu einem Faltblatt der Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS) wo auch genau dieses Thema behandelt wird.

Was also genau ist falsch an meiner Aussage?

TF
Tante Frieda

12.02.2018 um 09:19 Uhr

Schöffen erhalten niemals Vergütung. Trotzdem vielen Dank.

TF
Tante Frieda

12.02.2018 um 09:29 Uhr

Also: Arbeitnehmer erhalten im Normalfall das Gehalt ihres Arbeitgebers weiter. Denn es kommt der Paragraph 416 BGB in Anwendungen. Diese Anwendungen kann allerdings im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Das ist in unserem Betrieb bei allen neueren Arbeitsverträgen der Fall. Diese Arbeitnehmer bekommen ihren verdienstausfall vom Gericht ersetzt, allerdings in der Regel nur bis zu einer Höhe von 26 € pro Stunde. Deshalb legen Angestellte mit hören Einkommen hier drauf. Wer sein Gehalt nach 416 BGB weiter bekommt, dessen Arbeitgeber (!) hat Anspruch auf den Verdienstausfall.

U
UliPK

12.02.2018 um 09:58 Uhr

§ 416 BGB Übernahme einer Hypothekenschuld ??? Da bin ich dann raus.

Da du aber allen Anschein nach dem Link zu der DVS nicht gefolgt bist hier mal ein kleiner Auszug aus dem Faltblatt.

a) Grundsatz Dem ehrenamtlichen Richter ist der entstandene Verdienstausfall für die Zeit der Heranziehung einschließlich der Reisezeiten zu ersetzen. Ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, dass ein Arbeitnehmer vor der Sitzung für einige Stunden die Arbeit aufnimmt oder nach der Sitzung in den Arbeitsablauf zurückkehrt, so gilt auch diese Zeit als entschädigungspflichtig versäumt (z.B. bei Nacht- oder Schichtarbeit). b) Entschädigungshöhe, Stundensätze Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst des ehrenamtlichen Richters einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung. Die erstatteten Lohn- bzw. Einkommensteueranteile müssen bei der Steuererklärung angegeben und die ausgezahlten Sozialabgaben abgeführt werden. Auf Antrag hat der Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge nach dem Verdienst abzuführen, wie sie ohne die ehrenamtliche Tätigkeit angefallen wären (§ 163 Abs. 3 SGB VI, § 28e SGB IV). Die Gewährung der jeweiligen Stundensätze setzt den entsprechenden Einkommensverlust des ehrenamtlichen Richters voraus. Die Erstattung des Verdienstausfalls ist für den Normalfall des Sitzungsdienstes auf höchstens 24, -€ pro Stunde begrenzt. Bei häufigem Einsatz kann die Höchstgrenze angehoben werden. Bis zu 46,- € pro Stunde können erstattet werden, wenn der ehrenamtliche Richter innerhalb von 30 Tagen an mindestens 6 Tagen in einem oder mehreren Verfahren oder in einem Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen wurde. Auf bis zu 61,- € kann sich der Stundensatz erhöhen, wenn der ehrenamtliche Richter in einem Verfahren an mehr als 50 Sitzungstagen herangezogen wurde. c) Lohnfortzahlung Wer als Arbeitnehmer Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber erhält, hat keinen Verdienstausfall. Für Tarifbeschäftigte enthält der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) eine besondere Regelung bei Wahrnehmung staatsbürgerlicher Ehrenämter. Die Arbeitsbefreiung wird unter Fortzahlung der Vergütung gewährt, jedoch nur soweit, wie kein Anspruch auf Ersatz der Vergütung geltend gemacht werden kann (§ 29 Abs. 2 TVöD). Tarifbeschäftigte als ehrenamtliche Richter müssen also einen Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls beim Gericht stellen. In dieser Höhe gilt die Lohnfortzahlung als Kostenvorschuss auf die Erstattung durch die Justizkasse. Der erstattete Betrag ist an den Dienstherrn abzuführen (ohne die Entschädigung für Zeitversäumnis). Dieses Verfahren wird häufig nicht praktiziert, weil der Dienstherr eine Erstattung nicht verlangt.

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