Erstellt am 30.11.2011 um 08:31 Uhr von peanuts
"Der AG argumentiert aber nun, da es am eigenen Standort war, kann sie keine Reisekostenabrechnung abgeben, ...§
Der AG liegt falsch > BAG, 25. 5. 2005 - 7 ABR 45/04
Arbeitszeit > § 37 Abs.3 BetrVG
Erstellt am 30.11.2011 um 08:34 Uhr von apple
Guten Morgen,
die Erstattungskosten stehen im BetrVG §40 Nr.3 (Reisekosten Rn 46). Wenn die Kollegin zur Arbeitsstätte gefahren ist, NUR um an der GBR Sitzung teilzunehmen, kann sie die Reisekosten beim AG geltend machen. Siehe Benachteiligungsverbot §78 BetrVG. Hat sie vorher oder anschliessend noch gearbeitet, geht das nicht, dann ist es eine reguläre Anfahrt zur Arbeitsstätte, das kann kein AN als Reisekosten geltend machen.
Viele Grüße
Erstellt am 30.11.2011 um 08:41 Uhr von bollmann
@ peanuts und apple:
vielen lieben Dank!!! War mir echt unsicher in der Argumentation. Habt mir sehr geholfen!
Danke für die schnellen Antworten!!!
Erstellt am 30.11.2011 um 09:03 Uhr von kunzundhinz
Vorsicht bei einer 400 Eurokraft.
Denn sie hat ja nun Anspruch diese zusätzlichen Zeiten in Freizeit auszugleichen. Ist dieses nicht möglich und sie läßt sich diese Zeiten BAR vergüten und liegt dann auch nur 1 Euro über den 400 Euro fällt sie aus der 400 Euro Regel.
Sie hat weiter auch NUR Anspruch auf die reinen Fahrtkosten also ggf. ÖPNV.
Erstellt am 30.11.2011 um 09:16 Uhr von Ulrik
Die 400 Euro-Grenze wurde auf 450 Euro erhöht
Erstellt am 30.11.2011 um 09:30 Uhr von gironimo
Reisekosten sind kein Gehalt sondern Ersatz für entstandene Kosten und zählen daher nicht zu den 400,-- (die auf 450,-- erhöht werden s o l l e n).
Fraglich sähe ich es allerdings, wenn Tages-Spesensätze zum Ansatz kämen. Hier müsste aus meiner Sicht auf Beleg abgerechnet werden.
Erstellt am 30.11.2011 um 09:54 Uhr von kunzundhinz
@Die Ulrik
400 Euro-Grenze wurde auf 450 Euro erhöht
Antwort 5 Erstellt am 30.11.2011 um 09:16 Uhr von Ulrik
Noch gilt 400,- € !!
450,- € Kommen 2012
@gironimo
Bei Spesen dürfte es das Problem geben! Auf alle Fälle dürfte es Probleme geben, wenn die Zeit nicht in Freizeit sondern Bar vergütet wird.
Weiter gilt auch für BRM im Betrieb geltende Reisekostenregelungen. Wenn also der "normale" AN am Wohnort nur ÖPNV bekommt, bekommt auch das BRM nur ÖPNV, § 78 (3)
Erstellt am 01.12.2011 um 08:17 Uhr von peanuts
"Ist dieses nicht möglich und sie läßt sich diese Zeiten BAR vergüten und liegt dann auch nur 1 Euro über den 400 Euro fällt sie aus der 400 Euro Regel."
"Auf alle Fälle dürfte es Probleme geben, wenn die Zeit nicht in Freizeit sondern Bar vergütet wird."
Beide Aussagen sind ganz einfach falsch!
Zitat: Minijobzentrale
"Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro führt hingegen nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. "
Vorhersehbare Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, sind NICHT von dieser Ausnahmeregelung erfasst.
Erstellt am 01.12.2011 um 11:19 Uhr von Lernender
@peanats
wo bitte steht das?
Erstellt am 01.12.2011 um 11:22 Uhr von Kölner
@Lernender
Bei der Bundesknappschaft/Minijobzentrale.
Erstellt am 01.12.2011 um 11:38 Uhr von Lernender
@Kölner
danke, habs schon gelesen.