W.A.F. LogoSeminare

Abrechnung der Reisekosten zum zusätzlichen Dienst durch GBR Arbeit

B
bollmann
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen zusammen,

Fall: BR/GBR Kollegin ist eine 400€ Kraft. Sie kommt normalerweise einmal die Woche. Nun fand eine GBR Sitzung an zwei Tagen (an ihrem Standort) statt. Sie klärte auch mit der Personalabteilung ab, dass sie trotz dieser zwei Tage ihren regulären Dienst antritt.

Frage: Sie hat nun eine Reisekostenabrechnung für die zwei Tage GBR Sitzung abgegeben, da sie hier ja extra für das Ehrenamt GBR zusätzlich zur Arbeit gefahren ist. Der AG argumentiert aber nun, da es am eigenen Standort war, kann sie keine Reisekostenabrechnung abgeben, da sie dies ja auch nicht für ihren normalen Dienst abgibt. Auch dann nicht, wenn sie z.B. für ihre eigentliche Tätigkeit lt. Arbeitsvertrag zusätzlich kommt.

Wir sehen das aber anders, da sie hier nicht für die eigentliche Tätigkeit erschienen ist, sondern zur GBR Sitzung zusätzlich rein gekommen ist.

Was stimmt nun davon? Kann der Arbeitgeber verweigern die Reisekostenabrechnung so anzunehmen oder hat sie Anspruch auf die extra gefahrenen Kilometer und Arbeitszeit, da das GBR (BR) Amt ja ein Ehrenamt ist und sie weder einen Vor- noch einen Nachteil haben darf, oder?

Herzlichen Dank im Voraus!

Grüße, bollmann

2.665011

Community-Antworten (11)

P
Peanuts

30.11.2011 um 09:31 Uhr

"Der AG argumentiert aber nun, da es am eigenen Standort war, kann sie keine Reisekostenabrechnung abgeben, ...§

Der AG liegt falsch > BAG, 25. 5. 2005 - 7 ABR 45/04

Arbeitszeit > § 37 Abs.3 BetrVG

A
apple

30.11.2011 um 09:34 Uhr

Guten Morgen,

die Erstattungskosten stehen im BetrVG §40 Nr.3 (Reisekosten Rn 46). Wenn die Kollegin zur Arbeitsstätte gefahren ist, NUR um an der GBR Sitzung teilzunehmen, kann sie die Reisekosten beim AG geltend machen. Siehe Benachteiligungsverbot §78 BetrVG. Hat sie vorher oder anschliessend noch gearbeitet, geht das nicht, dann ist es eine reguläre Anfahrt zur Arbeitsstätte, das kann kein AN als Reisekosten geltend machen.

Viele Grüße

B
bollmann

30.11.2011 um 09:41 Uhr

@ peanuts und apple:

vielen lieben Dank!!! War mir echt unsicher in der Argumentation. Habt mir sehr geholfen!

Danke für die schnellen Antworten!!!

K
kunzundhinz

30.11.2011 um 10:03 Uhr

Vorsicht bei einer 400 Eurokraft.

Denn sie hat ja nun Anspruch diese zusätzlichen Zeiten in Freizeit auszugleichen. Ist dieses nicht möglich und sie läßt sich diese Zeiten BAR vergüten und liegt dann auch nur 1 Euro über den 400 Euro fällt sie aus der 400 Euro Regel.

Sie hat weiter auch NUR Anspruch auf die reinen Fahrtkosten also ggf. ÖPNV.

U
Ulrik

30.11.2011 um 10:16 Uhr

Die 400 Euro-Grenze wurde auf 450 Euro erhöht

G
gironimo

30.11.2011 um 10:30 Uhr

Reisekosten sind kein Gehalt sondern Ersatz für entstandene Kosten und zählen daher nicht zu den 400,-- (die auf 450,-- erhöht werden s o l l e n).

Fraglich sähe ich es allerdings, wenn Tages-Spesensätze zum Ansatz kämen. Hier müsste aus meiner Sicht auf Beleg abgerechnet werden.

K
kunzundhinz

30.11.2011 um 10:54 Uhr

@Die Ulrik

400 Euro-Grenze wurde auf 450 Euro erhöht Antwort 5 Erstellt am 30.11.2011 um 09:16 Uhr von Ulrik

Noch gilt 400,- € !! 450,- € Kommen 2012

@gironimo Bei Spesen dürfte es das Problem geben! Auf alle Fälle dürfte es Probleme geben, wenn die Zeit nicht in Freizeit sondern Bar vergütet wird.

Weiter gilt auch für BRM im Betrieb geltende Reisekostenregelungen. Wenn also der "normale" AN am Wohnort nur ÖPNV bekommt, bekommt auch das BRM nur ÖPNV, § 78 (3)

P
Peanuts

01.12.2011 um 09:17 Uhr

"Ist dieses nicht möglich und sie läßt sich diese Zeiten BAR vergüten und liegt dann auch nur 1 Euro über den 400 Euro fällt sie aus der 400 Euro Regel."

"Auf alle Fälle dürfte es Probleme geben, wenn die Zeit nicht in Freizeit sondern Bar vergütet wird."

Beide Aussagen sind ganz einfach falsch!

Zitat: Minijobzentrale

"Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro führt hingegen nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. "

Vorhersehbare Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, sind NICHT von dieser Ausnahmeregelung erfasst.

L
Lernender

01.12.2011 um 12:19 Uhr

@peanats

wo bitte steht das?

K
Kölner

01.12.2011 um 12:22 Uhr

@Lernender Bei der Bundesknappschaft/Minijobzentrale.

L
Lernender

01.12.2011 um 12:38 Uhr

@Kölner danke, habs schon gelesen.

Ihre Antwort