W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

GBR Vorsitzender

A
astraangie
Jan 2018 bearbeitet

Hallo

Unsere GBR Vorsitzender wurde von einer Niederlassung in eine andere Niederlassung versetzt. Dort wurde keine Neuwahl des bestehenden BR gemacht. Ist der Gbr Vorsitzende noch zu recht im Amt? Wir denken nicht. Wie seht Ihr das?

1.52501

Community-Antworten (1)

H
Hoppel

05.05.2016 um 10:22 Uhr

@ Astraangie

Warum guckt man nicht einfach mal in´s BetrVG?

"§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, ..."

§ 24 >> Die Mitgliedschaft im BR endet mit Verlust der Wählbarkeit ...

§ 103 >> Führt die Versetzung eines BRM zum Verlust der Wählbarkeit, bedarf die Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist.

Wenn der Kollege aus dem BR der abgebenden Niederlassung ausgeschieden ist, kann er folglich nicht mehr Mitglied des GBR und entsprechend auch nicht mehr G-BRV sein.

Ihre Antwort