Erstellt am 05.05.2016 um 08:22 Uhr von Hoppel
@ Astraangie
Warum guckt man nicht einfach mal in´s BetrVG?
"§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, ..."
§ 24 >> Die Mitgliedschaft im BR endet mit Verlust der Wählbarkeit ...
§ 103 >> Führt die Versetzung eines BRM zum Verlust der Wählbarkeit, bedarf die Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist.
Wenn der Kollege aus dem BR der abgebenden Niederlassung ausgeschieden ist, kann er folglich nicht mehr Mitglied des GBR und entsprechend auch nicht mehr G-BRV sein.