GBR Zusammenstellung
Hallo Zusammen, unser Gremium bildet mit einem Gremium eines anderen Standorts einen GBR. Die Konstituierende Sitzung ist erfolgt und es wurden auch ein Vorsitzender sowie ein Stellv. gewählt. Soweit so gut. Nun gefiel diese Wahl dem anderen Gremium nicht, worauf hin sie ihre zwei Mitglieder zurückgezogen haben und per Beschluss dann die beiden Gleichen wieder entsandt haben. Somit wollen sie eine Neuwahl des Vorsitzenden erzwingen. Nun meine Frage. Muss der Vorsitzenden und seine Stellvertretung neu gewählt werden auch wenn sich die Konstellation im GBR eigentlich nicht geändert hat. Gibt es dazu eine rechtliche Grundlage/Kommentar? Wenn ja wo? Weil wenn das rechtens wäre dann könnte man theoretisch alle zwei Woche seine Mitglieder abberufen und die exakt gleichen wieder entstanden. Besten Dank und beste Grüße
Community-Antworten (6)
28.01.2016 um 08:30 Uhr
Warum neu wählen? Der GBR besteht und ist konstituiert. Beide Gremien sind IM GBR. Und wenn es dann mal passiert, dass die Mitglieder eines Gremiums bei der Sitzung fehlen, so ändert das nichts an der Tatsache, dass er trotzdem noch besteht. Ein Austritt aus dem GBR ist, solange der BR besteht, nicht vorgesehen.
28.01.2016 um 09:07 Uhr
Die Funktion des Vorsitzenden (und Stellv) endet zu dem Zeitpunkt, zu dem in den meisten vertretenen BRen neu gewählt wurde,oder durch Ausscheiden aus dem GBR, Nieserlegung der Funktion oder Abwahl.
28.01.2016 um 10:36 Uhr
Ich sehe auch keinen Anlass zur Neuwahl. Ob diese zustande kommt ist eine reine Frage der "Macht"-Verhältnisse (Stimmengewichtung). Schließlich kann ja jederzeit die Neuwahl des GBR-V auf die Tagesordnung gebracht werden. Und wenn bei den Abstimmungen immer das gleiche herauskommt....
28.01.2016 um 13:39 Uhr
Ich sehe das ein wenig differenzierter als die Vorredner. Ein BR kann die Delegation eines Mitglieds in den GBR durch Beschluss jederzeit widerrufen. Teilt der BR dies dem GBR mit, so verliert der Delegierte sein Amt im GBR.
Wird er dann später wieder neu entsandt, muss die Funktion, die er im GBR hatte, wieder neu gewäht werden. Aber das kann ja wohl kein Problem darstellen.
Wird der Entzug der Delegation und die erneute Delegation dem GBR nicht mitgeteilt, und tauchen die Personen unverändert auf, dann haben sie m.E. auch ihr Amt nicht verloren und eine Neuwahl erübrigt sich.
28.01.2016 um 14:09 Uhr
Also die die abberufen und neu entsandt wurden, hatten nicht den Vorsitz inne. Den Vorsitz hat eine der beiden Personen innen aus dem anderen BR an deren Status sich nichts geändert hat.
Nur behaupten die das allein durch die Abberufung eine Neuwahl des Vorsitzenden sein muss.
28.01.2016 um 15:37 Uhr
OK, das ging aus Deiner ersten Frage nicht hervor. Dann hat Zappelmann die richtige und vollständige Antwort geliefert. Wenn der GBR sich einmal konstituiert hat, dann besteht er, so lange die Voraussetzungen dafür bestehen.
Auch wenn der BR des anderen Betriebes seine Delegierten zurückgezogen und neu entsendet hat, besteht der GBR weiter. Der GBR hat keine "Amtszeit" wie der BR, auch wenn nach den Neuwahlen alle 4 Jahre einzelne Personen wechseln, und auch Funtionen neu besetzt werden.
Lies dazu mal (falls Du hast) die RNn 11-15 zum §47 BetrVG im Kommentar von Däubler
Meine Antwort bezog sich auf Funktionen im GBR, die durch Wahl innerhalb des GBR besetzt werden.
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