Erstellt am 18.11.2011 um 15:01 Uhr von Lernender
was habt ihr denn bisher erhalten und wie war das geregelt. Insbesondere gab es hier einen Freiwilligkeitsvorbehalt.
Falls es eine freiwillige Leistung des AG ist, habt ihr bei der Verteilung der Gelder eine Mitbestimmung.
Allerdings find ich eine Pauschale Zahlung für alle OK.
Erstellt am 18.11.2011 um 15:06 Uhr von rkoch
Das MBR könnte sich IMHO nur um die Frage drehen ob das Weihnachtsgeld als Anteil des Grundlohnes oder des Durchschnittseinkommens oder als Festbetrag gezahlt wird.
Aber ehrlich gesagt würde ich mich da nicht einmischen wollen, denn ein Anteil des Grundlohnes ist üblich und OK. Wenn der BR sich da einmischt, kann das nach hinten losgehen... Der Schlimmste anzunehmende Fall wäre das der AG die Zahlung zurückzieht (was er nicht dürfte, aber sich darum streiten tut auch nix gutes). Die Alternative wäre ein Feilschen und Rechnen (bzgl. der ABSOLUTEN Gesamtsumme und deren Verteilung) was am Ende auch nicht gut tut. Wenn ihr überhaupt eine bessere Idee habt, dann unterbreitet sie dem AG unverbindlich und wohlmeinend. Vielleicht geht er drauf ein.
Erstellt am 18.11.2011 um 15:08 Uhr von brunwissender
Hallo,
bisher war das die letzten Jahre sehr schwankend, je nach Lage des Unternehmens (mal eine Pauschale Zahlung von 1000,-, aber meist, wenn es nicht 100% gab, eine prozentuale Lösung für alle)
Der Freiwilligkeitsvorbehalt ist jedes dabei.
Ich persönlich finde die pauschale Regelung auch gut, aber einige meiner BR/GBR-Kollegen wollen es nun genau wissen und "fühlen" sich benachteiligt bzw. übergangen.
Deshalb ist für mich die rechtliche Seite interessant. Ich dachte bisher, wenn es für alle gleich ist, dann habe ich keine Mitbestimmung????
Erstellt am 18.11.2011 um 16:23 Uhr von gironimo
Ich stimme dem ersten Satz von rkoch zu. Zu hinterfragen wäre eventuell noch, wer "alle" ist (also auch kurzfristige Aushilfen?) oder ob es Stichtage gibt.
Ich würde jetzt aber auch nicht viel regeln wollen. Vielleicht kann ja jemand eine betriebliche Übung auf eine höhere Leistung als 50% begründen. Die gebetsmühlenartige Widerholung des Freiwilligkeitsvorbehalts stört einen geübten Juristen dabei auch nicht.
Und da könnte eine BV im Moment nur stören.