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Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes!

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ruderer
Jan 2018 bearbeitet

unsere logistik wird ab 4/2015 nach einen anderen Standort verlegt. Es gehen 70 Arbeitsplätze verloren. Durch Sozialplan ist alles abgesichert nur das Weihnachtsgeld nicht. Der AG bezahlt uns jetzt das WG nicht begründet es durch hohe Krankheitsrate ca. 30% und das im Manteltarifvertrag steht, dass er im gekündigten Zustand des AN nicht zahlen braucht. Sind alle im Zeitraum vom 31.01-30.04.2015 gekündigt. Was kann man tun

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Community-Antworten (10)

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kratzbuerste

27.11.2014 um 23:43 Uhr

Und was steht im Manteltarifvertrag? Den solltet Ihr doch vorliegen haben. Ansonsten hilft Euch die zuständige Gewerkschaft weiter, wenn es um Auslegungsfragen des Tarifs geht..

W
Wayne

28.11.2014 um 02:00 Uhr

Hat das Unternehmen mindestens schon seit drei Jahren hintereinander freiwillig Weihnachtsgeld gezahlt, kann sich die Belegschaft auch im aktuellen Jahr darauf freuen, wie Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher Arbeitrechtsanwälte (VdAA), erklärt. Dann bindet das Gewohnheitsrecht den Chef. Fiel das Weihnachtsgeld im vergangenen Jahr aus, ist die Gewohnheit für 2013 noch nicht automatisch erloschen. Der Bonus kann dann sogar eingeklagt werden. Kein Gewohnheitsrecht besteht, wenn die Firma zwar Jahr für Jahr zahlte, die Summen aber unterschiedlich hoch ausfielen. (Aktenzeichen 10 AZR 516/95)

W
Wayne

28.11.2014 um 02:04 Uhr

Wie sieht es bei Krankheit aus?

Bei Lohnfortzahlung wird Weihnachtsgeld in der Regel ausgezahlt. Bei längerer Krankheit gibt es dagegen oft Ärger. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz muss der Beschäftigte dann mit Kürzung oder Streichung rechnen (Aktenzeichen 6 Sa 723

M
Moreno

28.11.2014 um 07:19 Uhr

Na gekündigt sind doch alle erst 2015 und das Weihnachtsgeld wird ja nicht für das Jahr im Voraus bezahlt. Ich bin sicher das ihr dies einklagen könnt ab zur Gewerkschaft. oder zum Anwalt :-)

H
Hoppel

28.11.2014 um 08:15 Uhr

@ Wayne

Eine betriebliche Übung hat hier überhaupt nichts verloren.

Außerdem dürfen Sonderzahlungen nicht einfach wegen Krankheit gekürzt werden. Das setzt IMMER eine entsprechende Vereinbarung gem. §4a EntgFG voraus!

@ Moreno

Du solltest Dir nicht allzu sicher sein ... und schon gar nicht, wenn Du den TV nicht kennst! Ein gekündigtes AV ist nicht gleichzusetzen mit "AN ist bereits aus dem Betrieb ausgeschieden".

@ ruderer

Entscheidend ist der konkrete Wortlaut im TV.

Es gibt Tarifverträge, in denen die Zahlung von Weihnachtsgeld davon abhängig gemacht wird, dass das AV zum Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt ist.

Wurde die Kündigung z.b. im Oktober zum 31. Jan ausgesprochen, Weihnachtsgeld lt. Tarif im November gezahlt, besteht ein gekündigtes AV = der AN hat keinen Anspruch auf die Zahlung!

Das BAG hat u.a. am 18.01.2012 (10 AZR 667/10) entschieden, dass eine solche Vereinbarung rechtens sein kann und zwar unabhängig davon, wer gekündigt hat.

"Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist. .... Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand."

Also ... MTV lesen und ggf. mit der Gewerkschaft Kontakt aufnehmen!

M
Moreno

28.11.2014 um 11:29 Uhr

Weih­nachts­geld - Pflicht zur Rück­zah­lung auch nach be­triebs­be­ding­ter Kündi­gung?

In ar­beits­ver­trag­li­chen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) ist oft ge­re­gelt, dass Gra­ti­fi­ka­tio­nen wie ein Weih­nachts­geld da­von abhängig sind, dass der Ar­beit­neh­mer zu ei­nem be­stimm­ten Stich­tag noch (un­gekündigt) beschäftigt ist. Da der Ar­beit­ge­ber die­se Klau­seln ein­sei­tig vor­for­mu­liert hat, wer­den sie als AGB auf ih­re An­ge­mes­sen­heit hin über­prüft. Sol­che Klau­seln sind un­wirk­sam, wenn sie den Ar­beit­neh­mer „un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gen“ (vgl. § 307 Bürger­li­ches Ge­setz­buch - BGB).

Dass ei­ne Rück­zah­lungs­klau­sel bzw. die in ihr ge­re­gel­te Rück­zah­lungs­pflicht den Ar­beit­neh­mer be­nach­tei­ligt, ist klar. Aber tut sie das auch auf „un­an­ge­mes­se­ne“ Wei­se?

LAG Düssel­dorf: Weih­nachts­geld-Rück­zah­lungs­klau­seln müssen da­nach un­ter­schei­den, wer das Ar­beits­verhält­nis be­en­det

Ge­klagt hat­te ei­ne Steu­er­fach­an­ge­stell­te, der be­triebs­be­dingt zum 30.11.2010 gekündigt wor­den war. In ih­rem Ar­beits­ver­trag war fest­ge­legt, dass der Ar­beit­ge­ber das aus­ge­zahl­te Weih­nachts­geld zurück­ver­lan­gen kann, wenn das Ar­beits­verhält­nis bis zum 31.03. des Fol­ge­jah­res en­det.

Der Ar­beit­ge­ber zahl­te das Weih­nachts­geld des­halb gar nicht erst aus. Die dar­auf­hin von der Ar­beit­neh­me­rin er­ho­be­ne Lohn­kla­ge wur­de vom Ar­beits­ge­richt Wup­per­tal ab­ge­wie­sen (Ur­teil vom 24.03.2011, 6 Ca 3598/10), hat­te aber vor dem LAG Düssel­dorf Er­folg. Das LAG ent­schied, dass die Rück­zah­lungs­klau­sel die Ar­beit­neh­me­rin un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt und da­her un­wirk­sam ist, weil sie nicht da­nach un­ter­schei­det, ob der Ar­beit­ge­ber oder der Ar­beit­neh­mer für das En­de des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­ant­wort­lich ist.

Fa­zit: Das LAG meint, das ei­ne Rück­zah­lungs­klau­sel nur fair ist, wenn es der Ar­beit­neh­mer in der Hand hat, der Rück­zah­lungs­pflicht durch ei­ge­ne Be­triebs­treue zu ent­ge­hen. An­fang 2012 wird sich das Bun­des­ar­beits­ge­richt vor­aus­sicht­lich zu ei­nem ähn­li­chen Fall äußern (Az.: 10 AZR 667/10) und dann wahr­schein­lich wie das LAG Düssel­dorf ent­schei­den. Wenn man schon zur Weih­nachts­zeit ei­ne be­triebs­be­ding­te Kündi­gung erhält, kann man zu­min­dest als „Trost­pflas­ter“ sein Weih­nachts­geld be­hal­ten.

P
Pickel

28.11.2014 um 12:39 Uhr

Moreno das ist hier unerheblich, da das WG bisher noch gar nicht gezahlt wurde. Dein Beispiel behandelt die Rückzahlung bereits erhaltener Gelder.

C
Cosinus

28.11.2014 um 13:05 Uhr

Warum immer nur Halbwahrheiten?

Zitat Hoppel: „Eine betriebliche Übung hat hier überhaupt nichts verloren.“

Die schon, aber diese Aussage nicht! BAG Urt. v. 28.03.2007, Az.: 10 AZR 720/05 BAG Urt. v. 25.11.2009, Az.: 10 AZR 779/08

Selbst wenn ein Tarif greift, was ich hier in Zweifel stelle, da schwerlich vorstellbar ist, dass eine GW hier alle Kündigungsarten in einen Topf geworfen hat und gleichwertig behandelt, würde er nur bei den tariflich gebundenen, nicht aber bei den Tariffreien greifen.

Daher ist so eine unpräzise Aussage nicht hilfreich, sondern flüssiger als flüssig. Wenn ich sie dennoch tätige, sollte zumindest auch erklärt werden, warum dieses der Fall sein soll oder ist.

Zitat Hoppel: „Außerdem dürfen Sonderzahlungen nicht einfach wegen Krankheit gekürzt werden. Das setzt IMMER eine entsprechende Vereinbarung gem. §4a EntgFG voraus!“

Auch das ist nur die halbe Wahrheit. Einmal davon abgesehen, dass eine Vereinbarung auch nachträglich erfolgen kann, sind Sonderzahlungen auch dann von einem AG kürzbar, wenn hier keine Regelungen bestehen und sie freiwillig erfolgen. Auch eine einseitige Erklärung kann eine Vereinbarung sein oder es zumindest werden. BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 709/01Rn. 18 ff

Zitat Hoppel: „Ein gekündigtes AV ist nicht gleichzusetzen mit "AN ist bereits aus dem Betrieb ausgeschieden".“

Richtig! Warum aber dann das grundsätzliche Verneinen einer betrieblichen Übung bei einem Betriebsbedingen Ausscheiden im Folgejahr? An der fehlenden Treue der Ausscheidenden kann es wohl nicht liegen. Und was ein Geschäftsjahr ist und welcher Zeitraum hier zugrunde liegt, ist dir hoffentlich auch bekannt. Und das dieses jetzt genau zum Zeitpunkt der Schließung endet, dürfte dann schon Zufall sein. Was dann ja auch bedeutet, dass noch ein Rumpf-Geschäftsjahr verbleibt.

Zitat Hoppel: „Es gibt Tarifverträge, in denen die Zahlung von Weihnachtsgeld davon abhängig gemacht wird, dass das AV zum Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt ist.“

Auch nur die halbe Wahrheit. In der Regel ist es doch eher so, dass dieses dort nicht so generell wie hier dargestellt steht, sondern dieses div. Einschränkungen unterliegt. So ist es doch überwiegend so, dass betriebsbedingtes Ausscheiden hiervon ausgenommen wurde. Dass es in AV ungleich öfter vorkommt, ist allerdings unstrittig.

Aus dem hier zur Unterstützung herangezogenen BAG Urt. v. 18.01.2012, Az.: 10 AZR 667/10, sollte man auch nicht nur das herausheben, was einem jetzt in die Argumentation passt und anderes, durchaus auch gesagtes, einfach beiseiteschieben und ignorieren.

Denn auch hier gibt es nicht unerhebliche Einschränkungen, die dann zu einem ganz anderen Ergebnis führen könnte. Näheres hierzu ist den Rn. 15 ff zu entnehmen. Die hier leider nicht mit aufgeführt wurden.

M
Moreno

28.11.2014 um 13:31 Uhr

@Pickel les doch mal in Ruhe durch:

Der Ar­beit­ge­ber zahl­te das Weih­nachts­geld des­halb gar nicht erst aus. Die dar­auf­hin von der Ar­beit­neh­me­rin er­ho­be­ne Lohn­kla­ge wur­de vom Ar­beits­ge­richt Wup­per­tal ab­ge­wie­sen (Ur­teil vom 24.03.2011, 6 Ca 3598/10), hat­te aber vor dem LAG Düssel­dorf Er­folg. Das LAG ent­schied, dass die Rück­zah­lungs­klau­sel die Ar­beit­neh­me­rin un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt und da­her un­wirk­sam ist, weil sie nicht da­nach un­ter­schei­det, ob der Ar­beit­ge­ber oder der Ar­beit­neh­mer für das En­de des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­ant­wort­lich ist.

G
gironimo

28.11.2014 um 17:01 Uhr

Ich denke, wenn sich der AG auf irgendetwas im Tarif beruft, muss man schon wissen auf was und in welchen Tarif - sonst sind das doch alles nur wilde Spekulationen.

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