Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes!
unsere logistik wird ab 4/2015 nach einen anderen Standort verlegt. Es gehen 70 Arbeitsplätze verloren. Durch Sozialplan ist alles abgesichert nur das Weihnachtsgeld nicht. Der AG bezahlt uns jetzt das WG nicht begründet es durch hohe Krankheitsrate ca. 30% und das im Manteltarifvertrag steht, dass er im gekündigten Zustand des AN nicht zahlen braucht. Sind alle im Zeitraum vom 31.01-30.04.2015 gekündigt. Was kann man tun
Community-Antworten (10)
27.11.2014 um 23:43 Uhr
Und was steht im Manteltarifvertrag? Den solltet Ihr doch vorliegen haben. Ansonsten hilft Euch die zuständige Gewerkschaft weiter, wenn es um Auslegungsfragen des Tarifs geht..
28.11.2014 um 02:00 Uhr
Hat das Unternehmen mindestens schon seit drei Jahren hintereinander freiwillig Weihnachtsgeld gezahlt, kann sich die Belegschaft auch im aktuellen Jahr darauf freuen, wie Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher Arbeitrechtsanwälte (VdAA), erklärt. Dann bindet das Gewohnheitsrecht den Chef. Fiel das Weihnachtsgeld im vergangenen Jahr aus, ist die Gewohnheit für 2013 noch nicht automatisch erloschen. Der Bonus kann dann sogar eingeklagt werden. Kein Gewohnheitsrecht besteht, wenn die Firma zwar Jahr für Jahr zahlte, die Summen aber unterschiedlich hoch ausfielen. (Aktenzeichen 10 AZR 516/95)
28.11.2014 um 02:04 Uhr
Wie sieht es bei Krankheit aus?
Bei Lohnfortzahlung wird Weihnachtsgeld in der Regel ausgezahlt. Bei längerer Krankheit gibt es dagegen oft Ärger. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz muss der Beschäftigte dann mit Kürzung oder Streichung rechnen (Aktenzeichen 6 Sa 723
28.11.2014 um 07:19 Uhr
Na gekündigt sind doch alle erst 2015 und das Weihnachtsgeld wird ja nicht für das Jahr im Voraus bezahlt. Ich bin sicher das ihr dies einklagen könnt ab zur Gewerkschaft. oder zum Anwalt :-)
28.11.2014 um 08:15 Uhr
@ Wayne
Eine betriebliche Übung hat hier überhaupt nichts verloren.
Außerdem dürfen Sonderzahlungen nicht einfach wegen Krankheit gekürzt werden. Das setzt IMMER eine entsprechende Vereinbarung gem. §4a EntgFG voraus!
@ Moreno
Du solltest Dir nicht allzu sicher sein ... und schon gar nicht, wenn Du den TV nicht kennst! Ein gekündigtes AV ist nicht gleichzusetzen mit "AN ist bereits aus dem Betrieb ausgeschieden".
@ ruderer
Entscheidend ist der konkrete Wortlaut im TV.
Es gibt Tarifverträge, in denen die Zahlung von Weihnachtsgeld davon abhängig gemacht wird, dass das AV zum Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt ist.
Wurde die Kündigung z.b. im Oktober zum 31. Jan ausgesprochen, Weihnachtsgeld lt. Tarif im November gezahlt, besteht ein gekündigtes AV = der AN hat keinen Anspruch auf die Zahlung!
Das BAG hat u.a. am 18.01.2012 (10 AZR 667/10) entschieden, dass eine solche Vereinbarung rechtens sein kann und zwar unabhängig davon, wer gekündigt hat.
"Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist. .... Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand."
Also ... MTV lesen und ggf. mit der Gewerkschaft Kontakt aufnehmen!
28.11.2014 um 11:29 Uhr
Weihnachtsgeld - Pflicht zur Rückzahlung auch nach betriebsbedingter Kündigung?
In arbeitsvertraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist oft geregelt, dass Gratifikationen wie ein Weihnachtsgeld davon abhängig sind, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag noch (ungekündigt) beschäftigt ist. Da der Arbeitgeber diese Klauseln einseitig vorformuliert hat, werden sie als AGB auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Solche Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer „unangemessen benachteiligen“ (vgl. § 307 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Dass eine Rückzahlungsklausel bzw. die in ihr geregelte Rückzahlungspflicht den Arbeitnehmer benachteiligt, ist klar. Aber tut sie das auch auf „unangemessene“ Weise?
LAG Düsseldorf: Weihnachtsgeld-Rückzahlungsklauseln müssen danach unterscheiden, wer das Arbeitsverhältnis beendet
Geklagt hatte eine Steuerfachangestellte, der betriebsbedingt zum 30.11.2010 gekündigt worden war. In ihrem Arbeitsvertrag war festgelegt, dass der Arbeitgeber das ausgezahlte Weihnachtsgeld zurückverlangen kann, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des Folgejahres endet.
Der Arbeitgeber zahlte das Weihnachtsgeld deshalb gar nicht erst aus. Die daraufhin von der Arbeitnehmerin erhobene Lohnklage wurde vom Arbeitsgericht Wuppertal abgewiesen (Urteil vom 24.03.2011, 6 Ca 3598/10), hatte aber vor dem LAG Düsseldorf Erfolg. Das LAG entschied, dass die Rückzahlungsklausel die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist, weil sie nicht danach unterscheidet, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer für das Ende des Arbeitsverhältnisses verantwortlich ist.
Fazit: Das LAG meint, das eine Rückzahlungsklausel nur fair ist, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, der Rückzahlungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen. Anfang 2012 wird sich das Bundesarbeitsgericht voraussichtlich zu einem ähnlichen Fall äußern (Az.: 10 AZR 667/10) und dann wahrscheinlich wie das LAG Düsseldorf entscheiden. Wenn man schon zur Weihnachtszeit eine betriebsbedingte Kündigung erhält, kann man zumindest als „Trostpflaster“ sein Weihnachtsgeld behalten.
28.11.2014 um 12:39 Uhr
Moreno das ist hier unerheblich, da das WG bisher noch gar nicht gezahlt wurde. Dein Beispiel behandelt die Rückzahlung bereits erhaltener Gelder.
28.11.2014 um 13:05 Uhr
Warum immer nur Halbwahrheiten?
Zitat Hoppel: „Eine betriebliche Übung hat hier überhaupt nichts verloren.“
Die schon, aber diese Aussage nicht! BAG Urt. v. 28.03.2007, Az.: 10 AZR 720/05 BAG Urt. v. 25.11.2009, Az.: 10 AZR 779/08
Selbst wenn ein Tarif greift, was ich hier in Zweifel stelle, da schwerlich vorstellbar ist, dass eine GW hier alle Kündigungsarten in einen Topf geworfen hat und gleichwertig behandelt, würde er nur bei den tariflich gebundenen, nicht aber bei den Tariffreien greifen.
Daher ist so eine unpräzise Aussage nicht hilfreich, sondern flüssiger als flüssig. Wenn ich sie dennoch tätige, sollte zumindest auch erklärt werden, warum dieses der Fall sein soll oder ist.
Zitat Hoppel: „Außerdem dürfen Sonderzahlungen nicht einfach wegen Krankheit gekürzt werden. Das setzt IMMER eine entsprechende Vereinbarung gem. §4a EntgFG voraus!“
Auch das ist nur die halbe Wahrheit. Einmal davon abgesehen, dass eine Vereinbarung auch nachträglich erfolgen kann, sind Sonderzahlungen auch dann von einem AG kürzbar, wenn hier keine Regelungen bestehen und sie freiwillig erfolgen. Auch eine einseitige Erklärung kann eine Vereinbarung sein oder es zumindest werden. BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 709/01Rn. 18 ff
Zitat Hoppel: „Ein gekündigtes AV ist nicht gleichzusetzen mit "AN ist bereits aus dem Betrieb ausgeschieden".“
Richtig! Warum aber dann das grundsätzliche Verneinen einer betrieblichen Übung bei einem Betriebsbedingen Ausscheiden im Folgejahr? An der fehlenden Treue der Ausscheidenden kann es wohl nicht liegen. Und was ein Geschäftsjahr ist und welcher Zeitraum hier zugrunde liegt, ist dir hoffentlich auch bekannt. Und das dieses jetzt genau zum Zeitpunkt der Schließung endet, dürfte dann schon Zufall sein. Was dann ja auch bedeutet, dass noch ein Rumpf-Geschäftsjahr verbleibt.
Zitat Hoppel: „Es gibt Tarifverträge, in denen die Zahlung von Weihnachtsgeld davon abhängig gemacht wird, dass das AV zum Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt ist.“
Auch nur die halbe Wahrheit. In der Regel ist es doch eher so, dass dieses dort nicht so generell wie hier dargestellt steht, sondern dieses div. Einschränkungen unterliegt. So ist es doch überwiegend so, dass betriebsbedingtes Ausscheiden hiervon ausgenommen wurde. Dass es in AV ungleich öfter vorkommt, ist allerdings unstrittig.
Aus dem hier zur Unterstützung herangezogenen BAG Urt. v. 18.01.2012, Az.: 10 AZR 667/10, sollte man auch nicht nur das herausheben, was einem jetzt in die Argumentation passt und anderes, durchaus auch gesagtes, einfach beiseiteschieben und ignorieren.
Denn auch hier gibt es nicht unerhebliche Einschränkungen, die dann zu einem ganz anderen Ergebnis führen könnte. Näheres hierzu ist den Rn. 15 ff zu entnehmen. Die hier leider nicht mit aufgeführt wurden.
28.11.2014 um 13:31 Uhr
@Pickel les doch mal in Ruhe durch:
Der Arbeitgeber zahlte das Weihnachtsgeld deshalb gar nicht erst aus. Die daraufhin von der Arbeitnehmerin erhobene Lohnklage wurde vom Arbeitsgericht Wuppertal abgewiesen (Urteil vom 24.03.2011, 6 Ca 3598/10), hatte aber vor dem LAG Düsseldorf Erfolg. Das LAG entschied, dass die Rückzahlungsklausel die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist, weil sie nicht danach unterscheidet, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer für das Ende des Arbeitsverhältnisses verantwortlich ist.
28.11.2014 um 17:01 Uhr
Ich denke, wenn sich der AG auf irgendetwas im Tarif beruft, muss man schon wissen auf was und in welchen Tarif - sonst sind das doch alles nur wilde Spekulationen.
Verwandte Themen
Aussetzung des Weihnachtsgeldes
ÄlterMoin @ all, kann eine Aussetzung der Zahlung des Weihnachtsgeldes über jetzt 2 Jahre zur Beendigung der betrieblichen Übung führen oder reicht es, wenn man vertraglich festgehalten hat, dass die Auss
Ist die Nichtzahlung von Urlaubsgeld wegen Krankheit rechtens?
ÄlterHallo alle zusammen, ein MA ist seit Mai erkrankt, kann der AG ihm das Urlausgeld streichen weil er sich nicht mehr in der Lohnfortzahlung des AG befindet ? Finde im Gesetz nichts dazu. Wir haben kei
TREUEPRÄMIE NACH BETRIEBSÜBERGANG?
ÄlterHallo zusammen, unsere Firma hat seit diesem Jahr neue Inhaber/GF. In den letzten xxJahren wurde je nach Betriebszugehörigkeit von unserem alten GF eine Treuprämie gezahlt (jedes Jahr mit der Abrechnu
Restmandat (Betriebsstilllegung) - Zustimmung beim Arbeitsgericht nötig für Kündigung des BRV?
ÄlterHallo, ich bin BRV in einem dreiköpfigen BR. Mittlerweile haben wir seit 3 Monaten (Nov, Dez, Jan) kein Gehalt erhalten. Durch eigene fristlose Kündigungen (wegen der Nichtzahlung der Gehälter)
Mitteilungspflicht bei Nichtzahlung von Weihnachtsgeld
ÄlterHallo, in unserer Firma (400 MA, BR keine Tarifbindung) wurde bis 2008 per BV ein Weihnachtsgeld gezahlt (jeweis freiwillig, jederzeit widerrufbar, ohne Rechtsanspruch für kommende Jahre, auch nicht