Warum immer nur Halbwahrheiten?
Zitat Hoppel:
„Eine betriebliche Übung hat hier überhaupt nichts verloren.“
Die schon, aber diese Aussage nicht!
BAG Urt. v. 28.03.2007, Az.: 10 AZR 720/05
BAG Urt. v. 25.11.2009, Az.: 10 AZR 779/08
Selbst wenn ein Tarif greift, was ich hier in Zweifel stelle, da schwerlich vorstellbar ist, dass eine GW hier alle Kündigungsarten in einen Topf geworfen hat und gleichwertig behandelt, würde er nur bei den tariflich gebundenen, nicht aber bei den Tariffreien greifen.
Daher ist so eine unpräzise Aussage nicht hilfreich, sondern flüssiger als flüssig.
Wenn ich sie dennoch tätige, sollte zumindest auch erklärt werden, warum dieses der Fall sein soll oder ist.
Zitat Hoppel:
„Außerdem dürfen Sonderzahlungen nicht einfach wegen Krankheit gekürzt werden. Das setzt IMMER eine entsprechende Vereinbarung gem. §4a EntgFG voraus!“
Auch das ist nur die halbe Wahrheit.
Einmal davon abgesehen, dass eine Vereinbarung auch nachträglich erfolgen kann, sind Sonderzahlungen auch dann von einem AG kürzbar, wenn hier keine Regelungen bestehen und sie freiwillig erfolgen.
Auch eine einseitige Erklärung kann eine Vereinbarung sein oder es zumindest werden.
BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 709/01Rn. 18 ff
Zitat Hoppel:
„Ein gekündigtes AV ist nicht gleichzusetzen mit "AN ist bereits aus dem Betrieb ausgeschieden".“
Richtig! Warum aber dann das grundsätzliche Verneinen einer betrieblichen Übung bei einem Betriebsbedingen Ausscheiden im Folgejahr? An der fehlenden Treue der Ausscheidenden kann es wohl nicht liegen. Und was ein Geschäftsjahr ist und welcher Zeitraum hier zugrunde liegt, ist dir hoffentlich auch bekannt. Und das dieses jetzt genau zum Zeitpunkt der Schließung endet, dürfte dann schon Zufall sein. Was dann ja auch bedeutet, dass noch ein Rumpf-Geschäftsjahr verbleibt.
Zitat Hoppel:
„Es gibt Tarifverträge, in denen die Zahlung von Weihnachtsgeld davon abhängig gemacht wird, dass das AV zum Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt ist.“
Auch nur die halbe Wahrheit.
In der Regel ist es doch eher so, dass dieses dort nicht so generell wie hier dargestellt steht, sondern dieses div. Einschränkungen unterliegt. So ist es doch überwiegend so, dass betriebsbedingtes Ausscheiden hiervon ausgenommen wurde. Dass es in AV ungleich öfter vorkommt, ist allerdings unstrittig.
Aus dem hier zur Unterstützung herangezogenen BAG Urt. v. 18.01.2012, Az.: 10 AZR 667/10, sollte man auch nicht nur das herausheben, was einem jetzt in die Argumentation passt und anderes, durchaus auch gesagtes, einfach beiseiteschieben und ignorieren.
Denn auch hier gibt es nicht unerhebliche Einschränkungen, die dann zu einem ganz anderen Ergebnis führen könnte. Näheres hierzu ist den Rn. 15 ff zu entnehmen. Die hier leider nicht mit aufgeführt wurden.