Erstellt am 24.11.2010 um 19:25 Uhr von wahlvst
...ihr könnt AN unterstützen bei der Klärung, welche Ansprüche bestehen. Auch ob ggf. schon im letzten Jahr dieses hätte gezahlt werden müssen.
Denn es könnte betriebliche Übung bestehen/ schon im letzten Jahr bestanden haben
Es könnte aus ArbV ein Anspruch bestehen. Es könnte sich auch aus dem ArbV ein Anspruch auf ein trotz Krankheitstagen ungekürtztes bestehen.
Es kommt hier darauf an, aus welchem Grund gezahlt wir/ ein Anspruch entsteht. Und ob es sich um einen Sonderzahlung handelt welche von bestimmten Fakten abhängig ist oder um ein Zahlung aus anderen Gründen/ Ansprüchen.
Auch der § 4a EFZG greift bei Sonderzahlungen die teils dann auch als Weihnachtgeld bezeichnet werden nicht immer.
Hier findet man einiges dazu:
http://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsrecht/weihnachtsgeld-wann-haben-mitarbeiter-einen-anspruch-teil-1.html
http://www.recht-gehabt.de/anwaltstipps/arbeitsrecht/habe-ich-anspruch-auf-weihnachtsgeld.php
http://www.finanztip.de/recht/a/weihnachtsgeld.htm
Ggf. müsste hier ein Anwalt eingenunden werden. Wäre aber Induvidualrecht.
Erstellt am 01.12.2010 um 17:22 Uhr von doncarl
Vielen Dank erst mal für die Antwort.
Unsere Geschäftsleitung hat es tatsächlich wahr gemacht und die Krankentage bei jedem Mitarbeiter angerechnet. Unabhängig von den Verträgen (die ja sehr unterschiedlich sind) und auch Anzahl der Tage - egal ob einer 3 Tage oder 7 Wochen krank war. Immer anteilig.
Niemand wurde darüber informiert.
Wir werden jetzt erst mal die individuellen Fälle aufnehmen, mit der Geschäftsleitung sprechen.
Sollen wir dann einen Anwalt hinzuziehen? Um auch die Kollegen entsprechend beraten zu können.
Danke und Gruß!